Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Änderungsverfahren /1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 "Einzelhandel in der Stadt Burg" gemäß § 9 Abs. 2a BauGB / hier Satzungsbeschluss
Vorlage
138/2022
Art
Beschlussvorlage

Derzeitiger Stand des Verfahrens

Der Bebauungsplan Nr. 79 „Einzelhandel in der Stadt Burg“ mit Festsetzungen gem. § 9 Abs: 2a BauGB ist vom Stadtrat in der Sitzung am 18.12.2008 als Satzung beschlossen worden und mit ortsüblicher Bekanntmachung am 19.12.2008 in Kraft getreten. Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung des Bebauungsplanes hinsichtlich seiner getroffenen Festsetzungen war die Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes aus dem Jahr 2006 maßgebend. Es erfolgte eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes in 2017, welches durch intensive Diskussionen in den Ausschüssen des Stadtrates und unter Hinzuziehung externer Beteiligter (Einzelhandelsverband Sachsen-Anhalt, Industrie- und Handelskammer Magdeburg, Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg Landkreis Jerichower Land) breit gefächert bearbeitet worden war. Die abschließende Beschlussfassung Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts erfolgte im Stadtrat am 22.02.2018 durch Verabschiedung der Beschlussvorlage Nr. 015/2018. Die mit der Verabschiedung der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Burg definierten Inhalte und Ziele bedürfen der Überführung dieser Steuerungsabsichten in das Rechtsinstrument des Bebauungsplanes durch die Ausformulierung entsprechender textlicher Festsetzungen und der Darstellung durch zeichnerische Festsetzungen. Dies erfolgt durch vorliegendes Änderungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 79.

Die Auswahl der Verfahrensführung zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 ergibt sich durch die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 des BauGB. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verfahrensführung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB wurde getroffen. Als Ziele für die Durchführung des 1. Änderungsverfahrens wurde die Anpassung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 79 an die Aussagen der „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Burg“ /Stand: Dezember 2017), beschlossen als Grundsatz in der BV 015/2018 im Stadtrat am 22.2.2018 festgelegt. Dieses sind insbesondere folgende Inhalte:

- Sicherung und Stärkung einer räumlich-funktional gegliederten Versorgungsstruktur durch Differenzierung von Hauptgeschäftsbereich und Nahversorgungszentrum (Seite 74, Seite 79ff., ebenda),

- Sicherung und Stärkung einer räumlich-funktional gegliederten Versorgungsstruktur (Seite 75, ebenda),

- Fortschreibung der Burger Sortimentsliste (Seite 96 ff, ebenda),

- Umsetzung der Ansiedlungsregeln 1 bis 3 in entsprechende textliche Festsetzungen (Seite 102, ebenda).

Weitere, bisher im Bebauungsplan Nr. 79 enthaltene wesentliche Festsetzungen, wie zum Beispiel die allgemeine Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und die Festlegung von grundsätzlichen Tabubereichen für Gewerbe und Industriegebiete einschließlich der Definitionen von zulässigen Sortimenten bzw. Kiosken zur Versorgung der Beschäftigten oder auch Betriebsverkäufen, wurden unter Berücksichtigung der Aussagen des Einzelhandelskonzeptes 2017 überprüft bzw. bleiben dem Grunde nach erhalten.

Mit dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 8.12.2021 wurde das Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplanes fortgeführt. Der Planentwurf und die dazugehörige Begründung wurden als Entwurf beschlossen. Des Weiteren wurde bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert. Die öffentliche Auslage erfolgte vom 29. Dezember 2021 bis einschließlich 10. Februar 2022 und vom 14. Februar 2022 bis einschließlich 21. März 2022. Die Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 zur Stellungnahme aufgefordert. Die Beteiligung der umliegenden Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2021 Mit gleichem Datum wurde auch die Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beteiligt.

Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde mit Beschluss 075/2022 entschieden. Detailanpassung der Planung waren erforderlich. Es erfolgte eine Neufassung der Textlichen Festsetzungen in der Formulierung zu Rand- und Kernsortimenten. Diese Änderungen dienten der rechtssicheren Festsetzung und Klarstellung, ändern jedoch die inhaltliche Ausrichtung nicht. Hinsichtlich der Burger Sortimentsliste wurde die Anpassungsnotwendigkeit eines einzelnen Sortiments ersichtlich. Das Sortiment Zoologischer Bedarf soll nunmehr als Kernsortiment in den Nahversorgungszentren zulässig sein. Die Verwaltung wurde beauftragt, den überarbeiteten Entwurf und die dazugehörige Begründung erneut einer Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zuzuführen. Dabei wurde mit Bezug auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben werden konnte. Die Dauer der öffentlichen Auslegung wurde auf 14 Tage verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Die erneute Auslage erfolgte in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 10. August 2022. Parallel dazu erfolgte mit Schreiben vom 21. Juli 2022 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen sind mit Beschluss Nr. 137/2022 gewertet worden. Aus der Bürgerbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen. Gemäß Beschluss des Stadtrates wurden die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens, soweit erforderlich, eingearbeitet.

Erläuterung zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 79 „Einzelhandel in der Stadt Burg“ 1. Änderung ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan und seine Begründung auf der stadteigenen Internetseite veröffentlicht und kann von Jedermann eingesehen werden.


Anlagen:

 

Anlage 1 – Planzeichnung (Stand September 2022)

Anlage 2 – Begründung (Stand September 2022)


1.         Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.03.2022 (GVBl. LSA S. 130), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 79 Einzelhandel in der Stadt Burg“ in der Fassung der ersten Änderung bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) (siehe Anlage 1.1) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom September 2022 als Satzung.

2.         Die Begründung mit Stand vom September 2022 (siehe Anlage 1.2) wird gebilligt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich