Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/ Bebauungsplan Nr. 118 „An der Burger Straße“ in der Ortschaft Detershagen, hier: Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen
Vorlage
051/2023
Art
Beschlussvorlage

Bisheriger Verfahrensstand

Mit dem Beschluss über die Aufstellung der Bebauungsplan Nr. 118 „An der Burger Straße“ in der Ortschaft Detershagen vom 08. Dezember 2021 wurde das Aufstellungsverfahren eröffnet.

Das Ziel des aufzustellenden Bebauungsplanes besteht in der Beplanung des Flurstücks 21/12 in der Flur 4 als Wohnbaufläche.

Eine räumliche Erweiterung auf die benachbarten Flurstücke ist aufgrund der Ablehnung der betreffenden Eigentümer nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.

Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird das Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des § 13a Abs. 2 BauGB abgearbeitet. Für das Planverfahren finden die Regelunge des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB Anwendung. Eine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde nicht durchgeführt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wurde verzichtet.

Mit Beschluss Nr. 072/2022 des Stadtrates vom 23.06.2022 wurde der Entwurf der Satzung inklusive der Begründung bestätigt und zur Auslage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Die Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 118 „An der Burger Straße“ in der Ortschaft Detershagen mit Planzeichnung und Begründung (Stand: April 2022) lagen vom 25. Juli 2022 bis einschließlich 22. August 2022 sowie vom 8. November 2022 bis einschließlich 9. Dezember 2022 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf die Auslage wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau Jahrgang 26, Nr. 21 vom 15. Juli 2022 und Nr. 31 vom 28. Oktober 2022 hingewiesen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21. Juli 2022 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Erläuterung zum Inhalt der Beschussfassung

In der Anlage 1 zu diesem Beschluss wurden die Stellungnahmen aus der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zusammengefasst und soweit notwendig mit einer Wertung versehen. Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § Abs. 2 BauGB ist eine Stellungnahme zum Planverfahren eingegangen, die eine Einzelbefassung bedarf. Ein Beschluss über Änderungen der geplanten Satzung ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

Weiteres Verfahren

Gemäß Beschluss des Stadtrates werden die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens eingearbeitet. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen. Die Verwaltung wird im Anschluss den Satzungsbeschluss vorbereiten.


Anlagen: Anlage 1 Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen


1.       Über die während des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf eingegangenen Stellungnahmen wird, wie in der Anlage dargestellt, entschieden.

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, soweit diese Stellungnahmen abgegeben haben, über die beschlossen worden ist, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe zum erfolgten Beschluss in Kenntnis zu setzen.

3.       Der Satzungsentwurf und die dazugehörige Begründung sind dem Ergebnis der Abwägung anzupassen.

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vorzubereiten.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich