Betreff
Beantragung von Fördermitteln für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung
Vorlage
054/2023
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Wärmeversorgung ist sowohl aufgrund der Klimakrise als auch aufgrund der aktuellen Russland-Ukraine-Krise stärker denn je im Gespräch. Hierbei geht es insbesondere um die Abkehr von der konventionellen Wärmeversorgung durch Gas und Öl, hin zur Versorgung durch mehrheitlich erneuerbare Energieträger. Mithilfe einer erneuerbaren Wärmeversorgung soll einerseits eine Versorgungssicherheit in unsicheren Zeiten sichergestellt werden und andererseits soll die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energieträgern wesentlich dazu beitragen die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen.

Um dies künftig zu erreichen spielt die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans eine zentrale Rolle. Die kommunale Wärmeplanung ist ein komplexer Planungsprozess, der neben der aktuellen und zukünftigen Wärmeversorgungsinfrastruktur auch den Gebäudebestand und raumplanerische Aspekte berücksichtigen muss. Dabei wird zunächst der Status Quo betrachtet, der im weiteren Prozessverlauf die Grundlage für die SOLL-Analyse und die Erstellung eines ausführlichen Maßnahmenkatalogs darstellt. Eine Einzelbetrachtung auf Quartiersebene wird hierbei nicht durchgeführt.

Insgesamt soll das Ziel der Weichenstellung für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung auf gesamtkommunaler Ebene erreicht werden.

Im Prozess werden relevante Stakeholder, wie kommunale Unternehmen, Wohnungsbauunternehmen, etc. beteiligt, da sie über Expertenwissen verfügen. Insbesondere die Stadtwerke Burg GmbH dienen als primärer Ansprechpartner über den gesamten Prozess hinweg und sind ebenfalls sehr an der Umsetzung der Wärmeplanung interessiert.

Die Stadt Burg versteht sich als Koordinatorin, um hoheitliche Aufgaben zu übernehmen und um ebenso den gesamten Prozess der Wärmeplanung zur bestmöglichen Entwicklung der Stadt im Blick zu behalten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG obliegt es den Kommunen auf ihrem Gebiet über "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung" zu entscheiden“ (kommunale Selbstverwaltung). Da Stadtwerke und andere kommunale Unternehmen nicht über die gleichen räumlichen und planerischen Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse wie Kommunen verfügen, sind diese nicht für die Umsetzung der Wärmeplanung geeignet.

Die kommunale Wärmeplanung ist dementsprechend als Beginn eines stetig fortlaufenden Prozesses zu verstehen, der Kommunen und Gemeinden in den nächsten Jahren begleiten wird. Deutschlandweit wird es voraussichtlich zu einer Verpflichtung von größeren Kommunen und Gemeinden zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung kommen. Dies ist in ersten Bundesländern schon erfolgt, wo entsprechende Verpflichtungen auf Landesebene etabliert wurden (siehe Landes und Klimaschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein).

Auf Bundesebene sieht der Koalitionsvertrag der Ampelregierung die Umsetzung einer kommunalen Wärmeplanung vor.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht laut Diskussionspapier vom 28. Juli 2022 die Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes schon im weiteren Jahresverlauf des Jahres 2023 vor. Das erwartete Bundesgesetz soll sich an den bisherigen Landesgesetzen orientieren, sodass auch die Stadt Burg aller Wahrscheinlichkeit nach zukünftig zu einer Wärmeplanung verpflichtet sein wird. Auf Landesebene sind aktuell sowohl in Baden-Württemberg als auch in Hessen Städte ab 20.000 Einwohnern (siehe §7 KSG BW & §13 HEG) und in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Mittel- und Oberzentren zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet.

Da die Wärmeversorgung und insbesondere die „Wärmewende“ auf bundespolitischer Ebene eine hohe Priorität hat, wurde im November 2022 ein neuer Förderschwerpunkt innerhalb der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“ eingeführt. Dieser Förderschwerpunkt (siehe Anlage Punkt 4.1.11) sieht die Förderung zur Erstellung von kommunalen Wärmeplänen vor und soll einen Anreiz zur schnellstmöglichen Erstellung von Wärmeplänen zur Folge haben, noch bevor entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.

Die Förderung beinhaltet die Erstellung der kommunalen Wärmepläne durch entsprechende Dienstleister außerhalb der Kommunalverwaltung. Hier ist bei einer Beantragung von Fördermitteln im Laufe des Jahres 2023 eine Förderquote von bis zu 100 % für finanzschwache Kommunen möglich. Dies bedeutet, dass der Eigenanteil der Stadt Burg 0 EUR beträgt.

Diese Fördermöglichkeit endet jedoch, sobald eine gesetzliche Grundlage zur bundesweiten Erstellung von kommunalen Wärmeplänen verabschiedet wird, die auch die Stadt Burg beinhaltet. Wenn dieser Fall eintritt, würde die Stadt Burg die Kosten für die Erstellung der Wärmeplanung selbst tragen müssen.

Wie die Ausführungen zeigen, hat die Stadt Burg bei einer Inanspruchnahme der genannten Fördermittel die Möglichkeit eine langfristige Strategie für eine sichere, bezahlbare und klimafreundliche Wärmeversorgung erstellen zu lassen. Dabei entstehen der Stadt im ersten Schritt keinerlei Kosten, da finanzschwache Kommunen von einer Förderquote von 100 % profitieren können.

Eine schnellstmögliche Beantragung der Fördermittel ist auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Verpflichtung von Städten und Gemeinden vorsieht, welches die Stadt Burg ggf. zu einer solchen Planung verpflichten würde (die dann ohne Fördermittel durchgeführt werden müsste).


Anlagen:

 

Förderrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative


1.    Der Stadtrat beschließt einen kommunalen Wärmeplan von einem geeigneten Ingenieurbüro erstellen zu lassen.

2.    Der Stadtrat beschließt, dafür Fördermittel über die Kommunalrichtlinie in Höhe von 100 % der förderfähigen Kosten zu beantragen, sodass der Eigenanteil der Stadt Burg bei 0 % liegt.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich