Die Stadt Burg bietet seit 2011 auf dem Burger Ostfriedhof
Baumgrabstätten an. Hierbei unterscheiden sich diese von Gemeinschaftsbäumen
und Partnerbäumen. Der Erwerb von derzeitig fast 190 Bäumen bestätigt das große
Interesse bei den Bürgern.
Der § 16 Abs. 7 – Baumgrabstätten regelt die Ablegung von Grabschmuck
anlässlich einer Beisetzung und zusätzlich an Totengedenktagen. Die Stadt Burg
beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Problematik, dass an den
Baumgrabstätten laut § 16 Abs. 7 zuwider- gehandelt wird.
Der Verstoß gegen diese Regelung ist eine Ordnungswidrigkeit und muss
geahndet werden.
Unter diesem Aspekt wurde der gesamte § 33 – Ordnungswidrigkeiten – neu
gefasst und unter Punkt 13 das Entgegenhandeln gegen den § 16 Abs. 7 zusätzlich
ergänzt.
Somit soll wieder zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und einheitlichen
Erscheinungsbildes bei der Gestaltung der Grabstätten, insbesondere bei den
Baumgrabstätten, Sorge getragen werden.
Anlagen: Artikel 1 – Satzungsänderung
Lesefassung – 1. Änderungssatzung
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes der Stadt Burg, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle Detershagen – Friedhofssatzung – vom 15. Juni 2023
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |