Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. März 2022, veröffentlicht am 17. Mai 2022, bestätigt, dass örtliche Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Das Gericht entschied außerdem, dass Gemeinden auch Übernachtungen aus beruflichen Gründen besteuern dürfen. Hiermit wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig von 2012 aufgehoben.

Aus diesem Grund ist geplant, die Beherbergungssteuersatzung nun dahingehend zum

1. September 2023 zu ändern und auch aus beruflichen Gründen Übernachtende zu besteuern. So leisten mehr Übernachtungsgäste einen Beitrag zur Refinanzierung der Infrastruktur der Stadt, der ansonsten durch die Bürger der Stadt getragen werden müsste.

Da es viele Unmutsäußerungen der Burger Beherbergungsbetriebe über die Besteuerung von Kindern gab, ist mit der Änderung der Satzung geplant, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Besteuerung auszunehmen. Weiterhin soll die Befreiung auch für Personen mit einem Grad der Behinderung ab 80 (gegen Vorlage des entsprechenden Ausweises) gelten. Bei einem im Ausweis angegebenen Merkzeichen „B“ ist auch eine Begleitperson von der Besteuerung befreit.


Anlagen:

  1. 1. Änderungssatzung zur Beherbergungssteuersatzung mit Vordruck zur Steuererklärung_1. Änderung
  2. Synopse_1. Änderung


Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Beherbergungssteuersatzung der Stadt Burg.


Schaar, Ev

Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

20.000           EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

24.000           EUR

61110.0000.403500                

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich

 

Die Änderung erfolgte auf Grund des Antrages von Frau Fenger-Schwindack im Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss am 11.05.2023 und im Hauptausschuss am 25.05.2023.