Betreff
Zur Diskussion: Kommunales Förderprogramm für Gebäudebegrünung
Vorlage
094/2023
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

Bereits heute sind Auswirkungen des Klimawandels in Sachsen-Anhalt und auch in Burg zu spüren. Höhere Temperaturen im Sommer, geringere Niederschlagsmengen bei gleichzeitig vermehrten Starkregenereignissen und stärkere Stürme sind aktuell häufig auftretende Phänomene. Insbesondere in urbanen Räumen, die von einer hohen Versiegelung gekennzeichnet sind, können diese Extremereignisse schnell lebensbedrohlich werden. Zeuge dessen sind jährlich steigende Zahlen der Hitzetoten in Deutschland und Überschwemmungen in urbanen Räumen.

Um diesen Entwicklungen ein Stück weit entgegenzuwirken, sind lokale Klimaanpassungsmaßnahmen wichtiger denn je. Hierzu gehören insbesondere die Reduzierung versiegelter Räume und die Begrünung dieser. Da im Straßenraum aufgrund beengter Verhältnisse für verschiedene Nutzungen und des fehlenden Platzes für großflächige Baumpflanzungen eine Begrünung nur bedingt möglich ist, müssen andere Maßnahmen ergriffen werden, die einen ähnlichen Effekt erzielen können. Einen positiven Beitrag kann hier die Gebäudebegrünung leisten. Im klassischen Sinne wird unter Gebäudebegrünung die (intensive/extensive) Dachbegrünung sowie die Fassadenbegrünung verstanden. 

Mit einer Gebäudebegrünung oder Entsiegelung können private Gebäudeeigentümer einen positiven Beitrag zur Verbesserung des städtischen Mikroklimas leisten und gleichzeitig auch private Interessen, wie eine Wertsteigerung der Immobilie sowie Energieeinsparung, Dämmung, Kühlung und Verschattung, verfolgen. Für die Gesellschaft stehen jedoch folgende positiven Aspekte der Gebäudebegrünung im Vordergrund:

-          Starkregen- und Überflutungsvorsorge

-          Erhalt des natürlichen Wasserhaushalts

-          Hitzevorsorge

-          Verbesserung des Stadtbildes und der Aufenthaltsqualität

-          Förderung der Biodiversität

-          Verbesserung der Luftqualität

-          Lärmminderung

-          Reduktion von CO

Um an diesem Punkt auf kommunaler Ebene anzusetzen, hat die Stadtverwaltung die Möglichkeit Anreize zu schaffen, um Privateigentümer zur Begrünung ihrer Immobilien zu animieren. Hierfür hat die Stadt Burg im Rahmen der Städtebauförderung im Programmjahresantrag 2022 ein kommunales Förderprogramm für Gebäudebegrünungsmaßnahmen beantragt. Wie alle Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung, wird die Maßnahme zu 1/3 vom Bund und zu 1/3 vom Land bezuschusst, sodass sich die Ausgaben der Stadt erheblich reduzieren und nur 1/3 aus dem städtischen Haushalt zu zahlen ist.

Das kommunale Förderprogramm dient im Rahmen der Städtebauförderung als Klimaschutzmaßnahme. Eine solche Klimaschutzmaßnahme ist mittlerweile für jeden Programmjahresantrag verpflichtend, um Mittel aus den Töpfen der Städtebauförderung zu erhalten. Gemäß Förderrichtlinie werden Mittel aus der Städtebauförderung lediglich gewährt, wenn mindestens eine Klimaschutzmaßnahme pro Programmjahresantrag durchgeführt wird:

Städtebauförderrichtlinie, Abschnitt A, Nr. 5, Buchstabe h): „Städtebauförderungsmittel werden unter den Voraussetzungen gewährt, dass Maßnahmen des Klimaschutzes oder zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur, umgesetzt werden […]. Maßnahmen nach Satz 1 müssen in angemessenem Umfang erfolgen. Als angemessen gilt mindestens eine Maßnahme im Zuwendungszeitraum des Programmjahres.“

Durch das Fehlen der Klimaanpassungs- bzw. Klimaschutzmaßnahme fehlt eine der Voraussetzungen für eine Bewilligung von Mitteln über die Städtebauförderung. Ein Widerruf des geltenden Zuwendungsbescheides für das Programmjahr 2022 und eine Versagung künftiger Bescheide ist zu befürchten. Folgende Maßnahmen sind in Folge einer Nicht-Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme gefährdet:

-          Programmjahr 2022   à Sicherung ehem. Brauerei (Förderquote 100%)

-          Programmjahr 2023   à Grundschule Pestalozzi, Planungsleistungen (beantragt)

à Sanierung Ihlebrücke Breiter Weg (beantragt)

à Rückbau Fritz-Ebert Str. 1-3 (beantragt)

Förderkulisse ist die klassische Gebietskulisse der Städtebauförderung, bestehend aus den Teilbereichen Innenstadt, West, Süd. In diesen Gebieten sollen die Bürgerinnen und Bürger mithilfe des kommunalen Förderprogrammes die Möglichkeit erhalten, Zuschüsse für Maßnahmen der Gebäudebegrünung (Dach- und Fassadenbegrünung) sowie der Hofentsiegelung und –begrünung zu beantragen. Die Förderquote beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Die maximal förderfähigen Kosten sind je nach Fördergegenstand unterschiedlich hoch und sind in der Förderrichtlinie aufgeschlüsselt (siehe Anlage).

Nach Beschluss des Förderprogrammes durch den Stadtrat, kann mit der Bekanntmachung begonnen werden, was den Druck von Informationsmaterial, die Informationsverteilung auf der Webseite sowie eine Informationsveranstaltung für interessierte Bürgerinnen und Bürger beinhalten wird. Das Antragsverfahren soll möglichst einfach gehalten werden, sodass die Hemmschwelle zur Beantragung der Fördermittel gering ist und das Programm einer breiten Bürgerschaft zugänglich gemacht werden kann.


Für den Programmjahresantrag 2022 der Städtebauförderung wurde die Erstellung eines kommunalen Förderprogrammes für Gebäudebegrünung als sogenannte Klimaschutzmaßnahme eingereicht. Diese Maßnahme soll nun in die Tat umgesetzt werden.

Die vorliegende Informationsvorlage soll zur Diskussion des Projektes und insbesondere der in der Anlage befindlichen Richtlinie dienen. Die in der Diskussion herausgearbeiteten Änderungen werden in die Vorlage und die Richtlinie eingearbeitet, bevor eine Beschlussvorlage zur Thematik in die kommende Schiene in den Rat zur Abstimmung eingebracht wird.


Finanzierung:

Die Maßnahme wurde im Rahmen der Städtebauförderung über den Programmjahresantrag 2022 beantragt und bewilligt. Dementsprechend stehen insgesamt 50.000 EUR in den Jahren 2023, 2024 und 2025 für die Umsetzung der Maßnahme zur Verfügung, wobei die Stadt lediglich einen Anteil von 1/3 aus dem Haushalt erbringen muss. Die Mittel teilen sich wie folgt auf die Jahre 2023 bis 2025 auf:

Mittel zur Umsetzung der Maßnahme wurden bisher noch nicht abgerufen, sind jedoch für den Haushalt des Jahres 2023 angemeldet. Obwohl die Maßnahme keine pflichtige Ausgabe darstellt, ist eine Umsetzung anzustreben, so das damit keine übrigen Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung gefährdet werden.