hier: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gem. § 2 Abs. 1 BauGB
1. Stand des
Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Einleitung der 18. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird das Aufstellungsverfahren
eröffnet.
Dem Grunde nach besteht die Absicht der Stadt Burg, mit
der Unterstützung Dritter die Entwicklung von gewerblichen Bauflächen im
Bereich der Ortschaft Madel vorzunehmen.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Für das Vorhaben, die Weiterentwicklung der Gewerbestandorte der Stadt Burg und die damit verbundene weitere gewerbliche Entwicklung der Stadt sichern zu wollen, ist aufgrund der aktuellen Auslastung der bisher entwickelten Gebiete, insbesondere der vier Bauabschnitte des Industrie- und Gewerbeparks Burg die Entwicklung von neuen Flächen vorzubereiten.
Das Vorhaben bedarf der planungsrechtlichen Steuerung durch die kommunale Bauleitplanung.
Mit der Einleitung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wird ein Wechsel der Darstellungen des Flächennutzungsplanes innerhalb des geplanten räumlichen Geltungsbereiches vorbereitet. Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 18. Änderung an diese Planungsziele angepasst werden, die eigentliche Baurechtsicherung erfolgt durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die aktuellen Darstellungen, welche jetzt mit der 18. Änderung verändert werden sollen, belaufen sich auf:
Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft,
an deren Stelle zukünftig gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden sollen.
Die eigentliche planungsrechtlichen Steuerung zur Zulassung von Vorhaben übernimmt der im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz. 1 BauGB zum Flächennutzungsplan aufzustellende Bebauungsplan Nr. 123.
Insgesamt sind zum aktuellen Zeitpunkt in die Planung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes 14 Flurstücke in der Flur 48 der Gemarkung Burg involviert, die Größe des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt ca. 51 ha.
3. Weitere Verfahrensweise
Die Einleitung des
Aufstellungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen.
Mit dem Beschluss über
die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt
die Erarbeitungsphase des Vorentwurfes der 18.
Änderung.
Mit dem zukünftig agierenden Dritten, der die Stadt Burg bei der Realisierung
des Vorhabens unterstützten wird, soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die
Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb dieses 18. Änderungsverfahrens
des Flächennutzungsplanes geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der
Antragsteller die Kosten für die Planbearbeitung, die Verfahrensdurchführung
und die Verfahrensbetreuung.
Es soll nach
Vertragsabschluss und nach Geldeingang bei der Stadt Burg die Auftragsvergabe
durch die Stadt an ein
leistungsfähiges Planungsbüro erfolgen.
Auf die
explizite Darstellung der finanziellen Auswirkungen kann verzichtet werden, da
erst nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages und nach Eingang der Mittel
seitens der Antragstellerin bei der Stadt Burg die Beauftragung des
Planungsbüros durch die Stadt erfolgt. Die Stadt Burg geht für die Erarbeitung
der notwendigen Planungsdokumente von einer Summe von ca. 25.000,00 € aus. Das
PSK für die Einnahme der Mittel und das PSK für die Ausgabe bilden einen
gemeinsamen Deckungskreis, der bei erhöhten Einnahmen zu gleich hohen Ausgaben
berechtigt.
Der geprüfte
Vorentwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Umweltausschuss,
dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss
erörtert. Danach werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
aufgefordert und die Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes
einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.
Inhalt der 1. Änderung
Nach Ablehnung der ursprünglichen Vorlage im
Umweltausschuss wurde die Vorlage in den folgenden Gremien mit einem
Änderungsantrag bestätigt. Der Änderungsantrag bezog sich auf die Streichung
folgenden Satzes in der Problembeschreibung:
„Die Beschlussvorlage geht zurück auf den
nichtöffentlich behandelten Grundsatzbeschluss BV 125/2023, mit dem die
Grundzüge der Vorbereitung der Entwicklung der Gewerbeflächenausweisung zum
aktuellen Stand beschrieben werden.“ Dieser Satz ist in dieser 1. Änderung von 130/2023
ausdrücklich nicht mehr Bestandteil der Beschlussvorlage.
Anlagen:
Anlage 1: Skizze mit geplantem räumlichen Geltungsbereich der 18. Änderung des FNP und Lageplan
Anlage 2: Umfang und Detailierungsgrad Belange Abwägung
Anlage 3: klimagerechte
Bauleitplanung Checkliste
1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg für den „Gewerbestandort Madel“ in der Stadt Burg zur Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Bereich des Ortsteils Madel.
2. Die Änderungsabsicht besteht in der Darstellung von gewerblichen Bauflächen (G) gem. § 5 Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO. Der Ausgangszustand und der geplante räumliche Umfang des Gebietes der 18. Änderung ist im als Anlage 1 beiliegenden Auszug des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 10. Änderung (Stand Juni 2021) dargestellt.
3. In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 2 dargestellt zur Kenntnis genommen.
4. In der Anlage 3 ist die Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.
5. Nachdem
der Vorentwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der zugehörigen
Dokumente erstellt wurde, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und
Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der
Stadt Burg vorzustellen und zu erörtern.
6. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Dauer von einem Monat erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs.1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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