1. Grundlagen

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der vorgelegten 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich Anlage 1 – Straßenverzeichnis (1. Änderung) sind §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 8, 11 und 45 Abs. 2. Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).

Ausgangspunkt ist § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen habe, und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit verpflichtet ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist die Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und den Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Reinigungspflichten können nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

2. Wesentliche Tatbestände, die eine Änderungssatzung notwendig machen

 

2.1 Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen bzw. Überprüfung der Reinigungshäufigkeit der Straßen

Im Rahmen der Vorbereitung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 bis 2026 sollen die Reinigungsklassen bzw. Reinigungshäufigkeit der Straßen erneut überprüft werden. Aus der Arbeitsgruppe Haushalt sollten 2 Sachverhalte geprüft werden. Zum einen der Vorschlag der Fraktion AFD/FWG Endert – Prüfung der Reinigungshäufigkeit der Straßen gemäß des Antrages 1/2023 vom 31. Januar 2023 und ein weiterer Vorschlag der Fraktion CDU/FDP – Änderung der Reinigungsklasse von 4 in 0 der Straßen Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg.

Die Reinigungshäufigkeit kann je nach örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein. Sie bestimmt sich aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Dieser ergibt sich wiederum normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Der kommunale Satzungsgeber entscheidet innerhalb seines ihm zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums, Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit festzulegen und Straßen danach einzustufen. Dabei hat er sich am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad sowie am hieraus folgenden Säuberungsbedürfnis zu orientieren. Dieses ist insbesondere dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, bestimmte Straßen von der Stadt und andere von den Anliegern reinigen zu lassen.

Im Ergebnis der Überprüfung durch den Bauhof, kann die Reinigungshäufigkeit folgender Straßen geändert werden:

-       Bethanienstraße von Grünstraße bis Platz La Roche-sur-Yon: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)

-       Einsteinstraße Hs.Nr. 1-8: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)

-       Franzosenstraße von Einmündung Schartauer Str. bis einschl. Hs.Nr. 2: von 5 x wöchentl. (RKL 1) auf 2 x wöchentl. (RKL 3)

-       Gartenstraße von Einmündung Martin-Luther-Str. bis Einmündung Schartauer Str.: von 5 x wöchentl. (RKL 1) auf 1 x wöchentl. (RKL 4)

-       Hafenstraße (Teilstück): von 1 x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)

-       Ludwig-Jahn-Straße (Teilstück): von 14tägig (RKL 5) auf Reinigung durch Anlieger (RKL 0)

-       Martin-Luther-Straße (Bereich Burger Küchen): von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)

-       Martin-Luther-Straße von Friedenstraße bis Westring: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)        

Eine pauschale Reduzierung der Reinigungshäufigkeit, wie von der Fraktion AFD/FWG Endert vorgeschlagen, ist wie oben ausgeführt, nicht rechtskonform und sachgerecht.

Der Bauhof äußerte sich dazu wie folgt:

„Wir haben einige Änderungen übernommen. Grundsätzlich sind wir jedoch der Meinung, dass auch bei geringerer Reinigungshäufigkeit der Schmutz der Gleiche bleibt. Wir haben jedoch mehr Aufwand und dadurch höhere Kosten bei sinkenden Einnahmen durch die Gebührensatzung. Das widerspricht der Konsolidierung des Haushaltes. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei weniger Reinigung der Straßen die Regeneinläufe stärker verschmutzt werden und häufiger gereinigt werden müssen. Somit ergibt sich auch kein positiver Effekt bei der Personaleinsetzung. Nach unserer Einschätzung sollten die Wohngebiete einmal wöchentlich gereinigt werden.

Der IGP ist aufgrund des hohen LKW-Verkehrs und der Verschmutzung durch parkende LKW jetzt schon bei einmal wöchentlicher Reinigung ausgereizt. Unabhängig dieser Einschätzung wird bei der laufenden Straßenreinigung der Verschmutzungsgrad beobachtet und bei der Neuberechnung der Gebührensatzung berücksichtigt.“

Der Vorschlag der Fraktion CDU/FDP wurde ebenfalls geprüft mit folgendem Ergebnis:

Die Zumutbarkeit der Übertragung der Reinigungspflicht der Fahrbahn in den Straßen Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg auf die Anlieger ist gegeben. Jedoch ist die vorgeschlagene Variante nicht zielführend. Eine isolierte Herausnahme der Straßen Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg ist gegenüber vergleichbarer Straßenzüge oder Siedlungen, in denen die Übertragung der Reinigungspflicht der Fahrbahn ebenfalls auf den Anlieger zumutbar ist, nicht sachgerecht und würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen.

Daher müsste die Übertragung der Reinigungspflicht für die Fahrbahn für weitere vergleichbare Straßenzüge erfolgen. Im Ergebnis der Überprüfung dessen, würde sich der Allgemeinanteil gem. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung von 24 v.H. auf 27 v.H. erhöhen. Da sich die Stadt Burg weiterhin in der Konsolidierung befindet, ist ein Beschluss, der zu einer Erhöhung des Allgemeinanteils führt, unzulässig. Darüber hinaus erhöht sich der Kontrollaufwand, was einen erhöhten Personalaufwand im Ordnungsbereich entstehen lässt. Außerdem könnten gewisse Unbilligkeiten u.a. für die ältere Bevölkerung entstehen, wenn diese die Fahrbahnreinigung nicht mehr selbst durchführen können. Der Vorschlag der Fraktion CDU/FDP findet deshalb keine Berücksichtigung.

Darüber hinaus gab es für die nachfolgend genannte Straße eine Bürgeranfrage mit der Bitte um Überprüfung der Aufnahme dieser Straße in die Straßenreinigung durch die Stadt Burg. Die Überprüfung des Bauhofes ergab hierzu das nachfolgend genannte Ergebnis:

-       Mittelstraße von Oberstraße bis Magdeburger Promenade: von Reinigung durch Anlieger (RKL 0) auf 14tägige Reinigung (RKL 5)

Nach Überprüfung des Straßenverzeichnisses insgesamt werden nachfolgend genannte Straßen neu in das Straßenverzeichnis in RKL 0 aufgenommen:

-       Niegripp – Am Mittelsee*

-       Parchau – Naherholung Parchauer See (Flurstück 10289, Flur 8, Gemarkung Parchau)

-       Parchau – Naherholung Parchauer See** (Flurstücke 10114, 10167, 10271, Flur 8, Gemarkung Parchau)

-       Reesen – Reesener Triftweg

-       Detershagen – Rote Mühle Siedlung (nur Hs.Nr. 16)

-       Burg – Thomas-Müntzer-Straße* (Teilstück aus Flurstück 55)

-       Niegripp – Zum Seeblick*

Im Weiteren wurden Änderungen an der Bezeichnung für folgende Straßenzüge vorgenommen:

-       Burg – Ludwig-Jahn-Straße: wurde in zwei Teilstraßen aufgrund der Einstufung in zwei unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt und entsprechend bezeichnet.

-       Reesen – Verbindungsweg zwischen Ziegelsdorfer Weg und Berliner Chaussee: Diese Straßenbezeichnung war im Straßenverzeichnis zweimal benannt. Es handelt sich hierbei um eine Korrektur der Bezeichnung in Reesen – Verbindungsweg zwischen Ziegelsdorfer Weg und Grabower Weg.

Die vorgenannten Änderungen können Sie den beigefügten Anlagen zu diesem Beschluss, insbesondere dem Straßenverzeichnis, entnehmen.

2.2 Anpassung und Ergänzung des Satzungstextes

§ 1 Abs. 7 und § 2 wurden gemäß einer vorliegenden Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund angepasst bzw. ergänzt.

§ 10a – Sprachliche Gleichstellung wurde neu aufgenommen.


Anlagen:

Anlage 1 – 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt Burg – Anlage 1 (1. Änderung)

Anlage 2 – Lesefassung Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg in der Fassung der 1. Änderungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt Burg – Anlage 1 (1. Änderung)

Anlage 3 – Synopse Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt Burg – Anlage 1

 


Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg (1. Änderung).


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

267.641,45 EUR

Land:                                    EUR

267.641,45 EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr: 2024

267.641,45    EUR

Produktsachkonto

Folgejahr: 2025-2026

267.641,45    EUR

545111501.432100                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich