1. Grundlagen
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der vorgelegten 1.
Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich Anlage 1 –
Straßenverzeichnis (1. Änderung) sind §§ 47 und 50 des Straßengesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. §§ 8, 11 und 45 Abs. 2. Ziff. 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 5 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA).
Ausgangspunkt ist § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StrG LSA, wonach die
Gemeinden – hier die Stadt Burg – alle öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslage zu reinigen
habe, und zum Winterdienst für Gehwege und Fußgängerüberwege nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit verpflichtet ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG
LSA ist die Stadt Burg berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflichten und
den Winterdienst ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch
öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den
entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Reinigungspflichten können nicht
auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht
zuzumuten sind.
2. Wesentliche Tatbestände,
die eine Änderungssatzung notwendig machen
2.1 Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen bzw. Überprüfung der
Reinigungshäufigkeit der Straßen
Im Rahmen der Vorbereitung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024
bis 2026 sollen die Reinigungsklassen bzw. Reinigungshäufigkeit der Straßen
erneut überprüft werden. Aus der Arbeitsgruppe Haushalt sollten 2 Sachverhalte
geprüft werden. Zum einen der Vorschlag der Fraktion
AFD/FWG Endert – Prüfung der Reinigungshäufigkeit der Straßen gemäß des
Antrages 1/2023 vom 31. Januar 2023 und ein weiterer Vorschlag der Fraktion
CDU/FDP – Änderung der Reinigungsklasse von 4 in 0 der Straßen Asternweg,
Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg.
Die Reinigungshäufigkeit kann je
nach örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein. Sie bestimmt sich
aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Dieser ergibt sich wiederum
normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Der kommunale Satzungsgeber
entscheidet innerhalb seines ihm zustehenden weiten Ermessens- und
Einschätzungsspielraums, Reinigungsklassen mit unterschiedlicher
Reinigungshäufigkeit festzulegen und Straßen danach einzustufen. Dabei hat er
sich am typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad sowie am hieraus
folgenden Säuberungsbedürfnis zu orientieren. Dieses ist insbesondere dann
nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn sachliche Gründe dafür sprechen, bestimmte
Straßen von der Stadt und andere von den Anliegern reinigen zu lassen.
Im Ergebnis der Überprüfung durch den Bauhof, kann die
Reinigungshäufigkeit folgender Straßen geändert werden:
- Bethanienstraße von
Grünstraße bis Platz La Roche-sur-Yon: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig
(RKL 5)
- Einsteinstraße Hs.Nr.
1-8: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)
- Franzosenstraße von
Einmündung Schartauer Str. bis einschl. Hs.Nr. 2: von 5 x wöchentl. (RKL 1) auf
2 x wöchentl. (RKL 3)
- Gartenstraße von
Einmündung Martin-Luther-Str. bis Einmündung Schartauer Str.: von 5 x wöchentl.
(RKL 1) auf 1 x wöchentl. (RKL 4)
- Hafenstraße
(Teilstück): von 1 x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)
- Ludwig-Jahn-Straße
(Teilstück): von 14tägig (RKL 5) auf Reinigung durch Anlieger (RKL 0)
- Martin-Luther-Straße
(Bereich Burger Küchen): von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)
- Martin-Luther-Straße
von Friedenstraße bis Westring: von 1x wöchentl. (RKL 4) auf 14tägig (RKL 5)
Eine pauschale Reduzierung der Reinigungshäufigkeit, wie von der
Fraktion AFD/FWG Endert vorgeschlagen, ist wie oben ausgeführt, nicht
rechtskonform und sachgerecht.
Der Bauhof äußerte sich dazu wie folgt:
„Wir haben einige Änderungen
übernommen. Grundsätzlich sind wir jedoch der Meinung, dass auch bei geringerer
Reinigungshäufigkeit der Schmutz der Gleiche bleibt. Wir haben jedoch mehr
Aufwand und dadurch höhere Kosten bei sinkenden Einnahmen durch die
Gebührensatzung. Das widerspricht der Konsolidierung des Haushaltes. Zu
berücksichtigen ist auch, dass bei weniger Reinigung der Straßen die
Regeneinläufe stärker verschmutzt werden und häufiger gereinigt werden müssen.
Somit ergibt sich auch kein positiver Effekt bei der Personaleinsetzung. Nach
unserer Einschätzung sollten die Wohngebiete einmal wöchentlich gereinigt
werden.
Der IGP ist aufgrund des hohen
LKW-Verkehrs und der Verschmutzung durch parkende LKW jetzt schon bei einmal
wöchentlicher Reinigung ausgereizt. Unabhängig dieser Einschätzung wird bei der
laufenden Straßenreinigung der Verschmutzungsgrad beobachtet und bei der
Neuberechnung der Gebührensatzung berücksichtigt.“
Der
Vorschlag der Fraktion CDU/FDP wurde ebenfalls geprüft mit folgendem Ergebnis:
Die
Zumutbarkeit der Übertragung der Reinigungspflicht der Fahrbahn in den Straßen
Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg auf die
Anlieger ist gegeben. Jedoch ist die vorgeschlagene Variante nicht
zielführend. Eine isolierte Herausnahme der Straßen Asternweg, Dahlienweg,
Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg ist gegenüber vergleichbarer
Straßenzüge oder Siedlungen, in denen die Übertragung der Reinigungspflicht der
Fahrbahn ebenfalls auf den Anlieger zumutbar ist, nicht sachgerecht und würde
den Gleichheitsgrundsatz verletzen.
Daher
müsste die Übertragung der Reinigungspflicht für die Fahrbahn für weitere
vergleichbare Straßenzüge erfolgen. Im Ergebnis der Überprüfung dessen, würde
sich der Allgemeinanteil gem. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung von
24 v.H. auf 27 v.H. erhöhen. Da sich die Stadt Burg weiterhin in der
Konsolidierung befindet, ist ein Beschluss, der zu einer Erhöhung des
Allgemeinanteils führt, unzulässig. Darüber hinaus erhöht sich der
Kontrollaufwand, was einen erhöhten Personalaufwand im Ordnungsbereich
entstehen lässt. Außerdem könnten gewisse Unbilligkeiten u.a. für die ältere
Bevölkerung entstehen, wenn diese die Fahrbahnreinigung nicht mehr selbst
durchführen können. Der Vorschlag der Fraktion CDU/FDP findet deshalb keine Berücksichtigung.
Darüber
hinaus gab es für die nachfolgend genannte Straße eine Bürgeranfrage mit der
Bitte um Überprüfung der Aufnahme dieser Straße in die Straßenreinigung durch
die Stadt Burg. Die Überprüfung des Bauhofes ergab hierzu das nachfolgend genannte
Ergebnis:
- Mittelstraße von
Oberstraße bis Magdeburger Promenade: von Reinigung durch Anlieger (RKL 0) auf
14tägige Reinigung (RKL 5)
Nach Überprüfung des Straßenverzeichnisses insgesamt werden nachfolgend
genannte Straßen neu in das Straßenverzeichnis in RKL 0 aufgenommen:
- Niegripp – Am
Mittelsee*
- Parchau – Naherholung
Parchauer See (Flurstück 10289, Flur 8, Gemarkung Parchau)
- Parchau – Naherholung
Parchauer See** (Flurstücke 10114, 10167, 10271, Flur 8, Gemarkung Parchau)
- Reesen – Reesener
Triftweg
- Detershagen – Rote
Mühle Siedlung (nur Hs.Nr. 16)
- Burg –
Thomas-Müntzer-Straße* (Teilstück aus Flurstück 55)
Im Weiteren wurden Änderungen an der Bezeichnung für folgende
Straßenzüge vorgenommen:
- Burg –
Ludwig-Jahn-Straße: wurde in zwei Teilstraßen aufgrund der Einstufung in zwei
unterschiedliche Reinigungsklassen aufgeteilt und entsprechend bezeichnet.
-
Reesen
– Verbindungsweg zwischen Ziegelsdorfer Weg und Berliner Chaussee: Diese
Straßenbezeichnung war im Straßenverzeichnis zweimal benannt. Es handelt sich
hierbei um eine Korrektur der Bezeichnung in Reesen – Verbindungsweg zwischen
Ziegelsdorfer Weg und Grabower Weg.
Die vorgenannten Änderungen können Sie den beigefügten Anlagen zu diesem
Beschluss, insbesondere dem Straßenverzeichnis, entnehmen.
2.2 Anpassung und Ergänzung des Satzungstextes
§ 1 Abs. 7 und § 2 wurden gemäß einer vorliegenden Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund angepasst bzw. ergänzt.
§ 10a – Sprachliche Gleichstellung wurde neu
aufgenommen.
Anlagen:
Anlage 1 – 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsatzung einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt Burg – Anlage
1 (1. Änderung)
Anlage 2 – Lesefassung
Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg in der Fassung der 1. Änderungssatzung einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt
Burg – Anlage 1 (1. Änderung)
Anlage 3 – Synopse Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Straßenverzeichnis der Stadt
Burg – Anlage 1
Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Burg einschließlich Anlage 1 – Straßenverzeichnis der Stadt Burg (1. Änderung).
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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267.641,45 EUR |
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Land: EUR |
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267.641,45 EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: 2024 |
267.641,45 EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: 2025-2026 |
267.641,45 EUR |
545111501.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |