1. Grundlagen
Gemäß § 5 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kann
die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre
nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die
tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen
innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen
innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.
Die Stadt Burg betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung
zur Reinigung der im Straßenverzeichnis - Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung
(1. Änderung) mit der Reinigungsklasse 1 bis 5 gekennzeichneten Straßen. Für
die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung erhebt die Stadt Burg
Benutzungsgebühren für die Reinigung gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA.
Im Rahmen der Vorbereitung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024
bis 2026 wurden die Reinigungsklassen bzw. Reinigungshäufigkeit der Straßen
erneut überprüft. Aus der Arbeitsgruppe Haushalt sollten 2 Sachverhalte geprüft
werden. Zum einen der Vorschlag der Fraktion AFD/FWG Endert – Prüfung der
Reinigungshäufigkeit der Straßen gemäß des Antrages 1/2023 vom 31. Januar 2023
und ein weiterer Vorschlag der Fraktion CDU/FDP – Änderung der Reinigungsklasse
von 4 in 0 der Straßen Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg,
Nelkenweg und Tulpenweg.
Das Ergebnis der Überprüfung wurde in der Begründung zum Beschluss Nr.
175/2023 zur 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich
Anlagen 1 – Straßenverzeichnis (1. Änderung) ausführlich dargestellt und
begründet. Durch die Änderung der Reinigungshäufigkeit einiger Straßen ist keine
Änderung des prozentualen Anteils des Allgemeininteresses eingetreten. Dieser
bleibt gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung bei 24 v.H.
Die Änderungssatzung ist erforderlich, da zum einen durch die
vorliegende Kalkulation (Anlage 2 und 3) eine Veränderung der Gebührensätze
eingetreten ist und zum anderen gemäß dem aktuellen Rechtsstand Anpassungen und
Korrekturen vorzunehmen.
Wesentliche Gegenstände der Änderungen in der vorgelegten
Änderungssatzung sind:
- Anpassung und Ergänzung
des Satzungstextes anhand einer vorliegenden Mustersatzung vom Städte- und
Gemeindebund bzw. Korrektur
- Reduzierung der
Gebührensätze
(siehe Anlage 3)
2. Ergebnis der
Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2
zum Beschluss)
Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 151/2020 vom 2. Dezember 2020 wurde
die Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis
31.12.2023 beschlossen. Bei dieser Kostenkalkulation handelte es sich um eine
Vorauskalkulation. Das heißt, es wurden voraussichtliche Kosten für diese drei
Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die tatsächlichen
Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA auszugleichen.
2.1 ursprüngliche
Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(Vorauskalkulation)
Grundlage für die Vorauskalkulation war die Annahme einer 2,5%igen
Steigerung der Kosten pro Jahr. Grundlage waren hier u.a. die durchschnittliche
Steigerung der geplanten Kosten der Jahre 2018 bis 2020, Planung Neuanschaffung
einer Großkehrmaschine, Planung Neuausschreibung Leasing Kleinkehrmaschine,
Tarifverhandlungen öffentlicher Dienst.
Es wurden insgesamt gebührenfähige Kosten für den Zeitraum vom
01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.250.666,44 EUR ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 69.323,07 EUR ergaben
sich gebührenfähige Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis
31.12.2023 i.H.v. 1.181.343,37 EUR. Daraus ergab sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v.
393.781,12 EUR gebührenfähige Kosten. Nach Abzug des Allgemeinanteils (Anteil
der Gemeinde) wurde ein Jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 299.273,65 EUR
ermittelt.
Die Berechnung ist der
beigelegten Anlage 2, Punkt 2.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Im Ergebnis wurden damals Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5
i.H.v. 150.493 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m
(Recheneinheit). Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wurde über das
Äquivalenzzifferverfahren ermittelt. Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der
Reinigung pro Woche.
Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergaben sich hieraus keine Änderung
der Gebührensätze, welche mit Stadtratsbeschluss vom 02.02.2017, Beschluss-Nr.
120/2016/1 in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg beschlossen
wurden:
Reinigungsklasse
1 – 8,01 EUR/FM
Reinigungsklasse
2 – 4,81 EUR/FM
Reinigungsklasse
3 – 3,20 EUR/FM
Reinigungsklasse
4 – 1,60 EUR/FM
Reinigungsklasse
5 – 0,80 EUR/FM
Die Berechnung ist der
beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4., Buchst. a) zu diesem Beschluss zu entnehmen.
2.2 Nachberechnung der
Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
anhand der Ist-Werte
In Vorbereitung der Neukalkulation der Kosten für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wurden die gebührenfähigen
Kosten für die Jahre 2021 und 2022 nach den Ist-Kosten und für das Jahr 2023
eine prognostische Hochrechnung anhand der vorliegenden Zahlen zum Stichtag
30.06.2023 ermittelt. Die prognostische Hochrechnung ist nach vorliegender
Rechtsprechung zulässig. „Liegt eine
Betriebsabrechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraumes, in dem Über- und
Unterdeckungen letztmalig berücksichtigt werden können, noch nicht vor, muss
und kann auf Schätzungen zurückgegriffen werden.“ (VG Dessau, Urteil v.
14.05.2003 – 1 A 239/02 DE, siehe auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
Kommentar, § 6, RdNr. 105b)
Die gebührenfähigen Ist-Kosten für den Kalkulationszeitraum vom
01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden in der Höhe wie folgt ermittelt:
·
Kalenderjahr
2021 = 382.578,52 EUR
·
Kalenderjahr
2022 = 389.136,17 EUR
·
Kalenderjahr
2023 = 385.724,07 EUR
Gesamt = 1.157.438,76 EUR
Die Zusammensetzung, Berechnung
und ggf. Erläuterung der ermittelten Kosten ist der beigelegten Anlage 2, Punkt
2.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
2.3 Ermittlung der
Über-/Unterdeckung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
anhand der Ist-Werte
Wie oben bereits ausgeführt ist gemäß § 5 Abs. 2 b KAG LSA bei einem
Abweichen der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten am Ende des
Kalkulationszeitraums, die Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei
Jahre auszugleichen und sollen Kostenunterdeckungen innerhalb dieser drei Jahre
ausgeglichen werden.
Nach Gegenüberstellung der vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und
der tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten ist in dem
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 eine Überdeckung i.H.v.
93.227,68 EUR entstanden. Diese Überdeckung ist von den vorkalkulierten
gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis
31.12.2026 abzuziehen.
Die Berechnung der Überdeckung
ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
2.4
Gebührenvergleichsberechnung nach den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten
und nach den tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten (Kostendeckungsgrad
für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.
Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden im
Rahmen der Vorauskalkulation Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5
i.H.v. 150.493 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m). Der
durchschnittlich jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen (Gebührenaufkommen)
betrug 299.275,56 EUR.
Die Berechnung ist der
beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4., Buchst. a) zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verbietet, die Anlieger
ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu
unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine Gebührenpflicht zu begründen), wenn
und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen
dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87).
Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017
wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt
Burg ein Anteil der Stadt in Höhe von 24 % beschlossen (sog. Allgemeinanteil).
Bei einer optimalen Ausschöpfung der maximal umlegbaren Kosten (76 % der
gebührenfähigen Gesamtkosten) betrug der Kostendeckungsgrad in der
Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
somit 100 %.
Infolge von Grundstücksteilungen oder Grundstücksverschmelzungen im
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, hat sich der gemessene
Frontmeter insgesamt auf 150.461 m reduziert.
Das tatsächliche jährliche Gebührenaufkommen für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Frontmeter neu
multipliziert mit Gebührensatz gem. Straßenreinigungsgebührensatzung) beträgt
demnach insgesamt 299.169,04 EUR. Daraus ergibt sich eine jährliche Differenz
i.H.v. -106,52 EUR, was einen Kostendeckungsgrad im Gebührenaufkommen i.H.v.
99,96 % entspricht. Die Berechnung ist
der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4. Buchstabe b) zu diesem Beschluss zu
entnehmen.
Der Kostendeckungsgrad insgesamt bei den jährlichen gebührenfähigen
Kosten (Anteil der Gebührenpflichtigen und Anteil der Stadt) beträgt 99,97 %. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2,
Punkt 2.4. Buchstabe c) zu diesem Beschluss zu entnehmen.
3.
Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis
31.12.2026 (Anlage 3 zum Beschluss)
3.1. Vorauskalkulation für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026
Die vorliegende Kalkulation umfasst einen Kalkulationszeitraum von drei
Jahren, also vom 01.01.2024 bis 31.12.2026. Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5
Abs. 2b KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Kostenermittlung
für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Gem. § 5 Abs. 2, 2a KAG LSA sind die Kosten für die Straßenreinigung
nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei der Kostenermittlung handelt es sich wiederum um eine
Vorauskalkulation.
Da für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 eine
Überdeckung i.H.v. 93.227,68 EUR entstanden ist, werden als Grundlage für diese
Kostenvorauskalkulation keine prozentualen Kostensteigerungen in Ansatz
gebracht.
Danach wurden voraussichtliche gebührenfähige Kosten insgesamt für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 1.157.438,76 EUR
ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum vom
01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 93.227,68 EUR und einer möglichen
Kosteneinsparung i.H.v. 7.731,63 EUR durch die Änderung der
Reinigungshäufigkeit in einigen Straßen ergeben sich gebührenfähige Kosten für
den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 1.056.479,44 EUR.
Daraus ergibt sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 352.159,81 EUR
gebührenfähige Kosten.
Die Berechnung der ermittelten
Kosten ist der beigelegten Anlage 3, Punkt 3.1. zu diesem Beschluss zu
entnehmen.
3.2. Berechnung
voraussichtlicher Anteil der Gebührenpflichtigen und Berechnung Gebührensatz
für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026
Wie unter Pkt. 2.4 bereits ausgeführt sind die gebührenfähigen Kosten
nicht zu 100% auf die Gebührenpflichtigen umlegbar. Der Anteil der Gemeinde
(Allgemeinanteil) gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg
beträgt 24%. Der Anteil des Allgemeininteresses wird prozentual von den
durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.
Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3.1 ermittelten
durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den
Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026, ergibt sich ein jährlicher
Eigenanteil der Stadt Burg i.H.v. 84.518,36 EUR.
Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen
für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 267.641,45
EUR.
Die Berechnung des
voraussichtlichen jährlichen Anteils der Gebührenpflichtigen ist der
beigelegten Anlage 3, Punkt 3.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.
Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wurden
voraussichtliche Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.550 m
ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen
Reinigungsklassen ergibt dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 185.125 m
(Recheneinheit).
Nach der Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024
bis 31.12.2026 entsteht eine Reduzierung der Gebührensätze wie
folgt:
Reinigungsklasse 1
– 7,23 EUR/FM
Reinigungsklasse 2
– 4,34 EUR/FM
Reinigungsklasse 3
– 2,89 EUR/FM
Reinigungsklasse 4
– 1,45 EUR/FM
Reinigungsklasse 5
– 0,72 EUR/FM
Die Gebührenberechnung ist der beigelegten
Anlage 3, Punkt 3.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen. Die Gegenüberstellung der Entwicklung der Frontmeter und Gebührensätze
ab dem Jahr 2018 entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 4 als Info zur
Beschlussvorlage.
Anlagen:
Anlage 1 – 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung
Anlage 2 – Nachberechnung Kostenkalkulation Zeitraum 01.01.2021 bis
31.12.2023
Anlage 3 – Kostenvorauskalkulation inkl. Gebührenberechnung Zeitraum
01.01.2024 bis 31.12.2026
Anlage 4 – Gegenüberstellung alt/neu Entwicklung der Frontmeter und
Gebührensätze ab dem Jahr 2018
Anlage 5 – Lesefassung Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg
in der Fassung der 1. Änderungssatzung
Anlage 6 – Synopse Straßenreinigungsgebührensatzung
Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg (Anlage 1) und das Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2) und das Ergebnis der Kostenkalkulation und Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 (Anlage 3)
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
267.641,45 EUR |
|
Land: EUR |
|
267.641,45 EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: 2024 |
267.641,45 EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: 2025-2026 |
267.641,45 EUR |
545111501.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
|
nicht erforderlich |