1. Grundlagen

Gemäß § 5 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

Die Stadt Burg betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung zur Reinigung der im Straßenverzeichnis - Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung (1. Änderung) mit der Reinigungsklasse 1 bis 5 gekennzeichneten Straßen. Für die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung erhebt die Stadt Burg Benutzungsgebühren für die Reinigung gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA.

Im Rahmen der Vorbereitung der Gebührenkalkulation für die Jahre 2024 bis 2026 wurden die Reinigungsklassen bzw. Reinigungshäufigkeit der Straßen erneut überprüft. Aus der Arbeitsgruppe Haushalt sollten 2 Sachverhalte geprüft werden. Zum einen der Vorschlag der Fraktion AFD/FWG Endert – Prüfung der Reinigungshäufigkeit der Straßen gemäß des Antrages 1/2023 vom 31. Januar 2023 und ein weiterer Vorschlag der Fraktion CDU/FDP – Änderung der Reinigungsklasse von 4 in 0 der Straßen Asternweg, Dahlienweg, Gladiolenweg, Lilienweg, Nelkenweg und Tulpenweg.

Das Ergebnis der Überprüfung wurde in der Begründung zum Beschluss Nr. 175/2023 zur 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungssatzung einschließlich Anlagen 1 – Straßenverzeichnis (1. Änderung) ausführlich dargestellt und begründet. Durch die Änderung der Reinigungshäufigkeit einiger Straßen ist keine Änderung des prozentualen Anteils des Allgemeininteresses eingetreten. Dieser bleibt gemäß § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung bei 24 v.H.

Die Änderungssatzung ist erforderlich, da zum einen durch die vorliegende Kalkulation (Anlage 2 und 3) eine Veränderung der Gebührensätze eingetreten ist und zum anderen gemäß dem aktuellen Rechtsstand Anpassungen und Korrekturen vorzunehmen.

Wesentliche Gegenstände der Änderungen in der vorgelegten Änderungssatzung sind:

-       Anpassung und Ergänzung des Satzungstextes anhand einer vorliegenden Mustersatzung vom Städte- und Gemeindebund bzw. Korrektur

-       Reduzierung der Gebührensätze (siehe Anlage 3)

2. Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2 zum Beschluss)

Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 151/2020 vom 2. Dezember 2020 wurde die Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 beschlossen. Bei dieser Kostenkalkulation handelte es sich um eine Vorauskalkulation. Das heißt, es wurden voraussichtliche Kosten für diese drei Jahre kalkuliert. Am Ende des Kalkulationszeitraums sind die tatsächlichen Kosten zu ermitteln und entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA auszugleichen.

2.1 ursprüngliche Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Vorauskalkulation)

Grundlage für die Vorauskalkulation war die Annahme einer 2,5%igen Steigerung der Kosten pro Jahr. Grundlage waren hier u.a. die durchschnittliche Steigerung der geplanten Kosten der Jahre 2018 bis 2020, Planung Neuanschaffung einer Großkehrmaschine, Planung Neuausschreibung Leasing Kleinkehrmaschine, Tarifverhandlungen öffentlicher Dienst.

Es wurden insgesamt gebührenfähige Kosten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.250.666,44 EUR ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 i.H.v. 69.323,07 EUR ergaben sich gebührenfähige Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 1.181.343,37 EUR. Daraus ergab sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 393.781,12 EUR gebührenfähige Kosten. Nach Abzug des Allgemeinanteils (Anteil der Gemeinde) wurde ein Jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 299.273,65 EUR ermittelt.

Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Im Ergebnis wurden damals Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.493 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m (Recheneinheit). Der Gebührensatz je Reinigungsklasse wurde über das Äquivalenzzifferverfahren ermittelt. Die Äquivalenzziffer ist die Anzahl der Reinigung pro Woche.

Für die Reinigungsklassen 1 bis 5 ergaben sich hieraus keine Änderung der Gebührensätze, welche mit Stadtratsbeschluss vom 02.02.2017, Beschluss-Nr. 120/2016/1 in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg beschlossen wurden:

                Reinigungsklasse 1 –   8,01 EUR/FM

                Reinigungsklasse 2 –   4,81 EUR/FM

                Reinigungsklasse 3 –   3,20 EUR/FM

                Reinigungsklasse 4 –   1,60 EUR/FM

                Reinigungsklasse 5 –   0,80 EUR/FM

Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4., Buchst. a) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

2.2 Nachberechnung der Kostenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 anhand der Ist-Werte

In Vorbereitung der Neukalkulation der Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wurden die gebührenfähigen Kosten für die Jahre 2021 und 2022 nach den Ist-Kosten und für das Jahr 2023 eine prognostische Hochrechnung anhand der vorliegenden Zahlen zum Stichtag 30.06.2023 ermittelt. Die prognostische Hochrechnung ist nach vorliegender Rechtsprechung zulässig. „Liegt eine Betriebsabrechnung vor Beginn des Kalkulationszeitraumes, in dem Über- und Unterdeckungen letztmalig berücksichtigt werden können, noch nicht vor, muss und kann auf Schätzungen zurückgegriffen werden.“ (VG Dessau, Urteil v. 14.05.2003 – 1 A 239/02 DE, siehe auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6, RdNr. 105b)

Die gebührenfähigen Ist-Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden in der Höhe wie folgt ermittelt:

·         Kalenderjahr 2021 = 382.578,52 EUR

·         Kalenderjahr 2022 = 389.136,17 EUR

·         Kalenderjahr 2023 = 385.724,07 EUR     
Gesamt =                    1.157.438,76 EUR

Die Zusammensetzung, Berechnung und ggf. Erläuterung der ermittelten Kosten ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

2.3 Ermittlung der Über-/Unterdeckung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 anhand der Ist-Werte

Wie oben bereits ausgeführt ist gemäß § 5 Abs. 2 b KAG LSA bei einem Abweichen der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten am Ende des Kalkulationszeitraums, die Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen und sollen Kostenunterdeckungen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.

Nach Gegenüberstellung der vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und der tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten ist in dem Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 eine Überdeckung i.H.v. 93.227,68 EUR entstanden. Diese Überdeckung ist von den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 abzuziehen.

Die Berechnung der Überdeckung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

2.4 Gebührenvergleichsberechnung nach den vorkalkulierten gebührenfähigen Kosten und nach den tatsächlich ermittelten gebührenfähigen Kosten (Kostendeckungsgrad für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023)

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG LSA erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme. Sie kann nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen.

Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 wurden im Rahmen der Vorauskalkulation Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.493 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergab dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 186.839 m). Der durchschnittlich jährliche Anteil der Gebührenpflichtigen (Gebührenaufkommen) betrug 299.275,56 EUR.

Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4., Buchst. a) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verbietet, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen (und auf dieser Grundlage eine Gebührenpflicht zu begründen), wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG vom 07.04.89 – 8 C 90.87).

Mit Stadtratsbeschluss Beschluss-Nr. 120/2016/1 vom 2. Februar 2017 wurde im Rahmen der Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg ein Anteil der Stadt in Höhe von 24 % beschlossen (sog. Allgemeinanteil). Bei einer optimalen Ausschöpfung der maximal umlegbaren Kosten (76 % der gebührenfähigen Gesamtkosten) betrug der Kostendeckungsgrad in der Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 somit 100 %.

Infolge von Grundstücksteilungen oder Grundstücksverschmelzungen im Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023, hat sich der gemessene Frontmeter insgesamt auf 150.461 m reduziert.

Das tatsächliche jährliche Gebührenaufkommen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Frontmeter neu multipliziert mit Gebührensatz gem. Straßenreinigungsgebührensatzung) beträgt demnach insgesamt 299.169,04 EUR. Daraus ergibt sich eine jährliche Differenz i.H.v. -106,52 EUR, was einen Kostendeckungsgrad im Gebührenaufkommen i.H.v. 99,96 % entspricht. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4. Buchstabe b) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Der Kostendeckungsgrad insgesamt bei den jährlichen gebührenfähigen Kosten (Anteil der Gebührenpflichtigen und Anteil der Stadt) beträgt 99,97 %. Die Berechnung ist der beigelegten Anlage 2, Punkt 2.4. Buchstabe c) zu diesem Beschluss zu entnehmen.

3. Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 (Anlage 3 zum Beschluss)

3.1. Vorauskalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026

Die vorliegende Kalkulation umfasst einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren, also vom 01.01.2024 bis 31.12.2026. Diese Vorgehensweise ist gemäß § 5 Abs. 2b KAG LSA zulässig. Nach der genannten Vorschrift kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

Gem. § 5 Abs. 2, 2a KAG LSA sind die Kosten für die Straßenreinigung nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Bei der Kostenermittlung handelt es sich wiederum um eine Vorauskalkulation.

Da für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 eine Überdeckung i.H.v. 93.227,68 EUR entstanden ist, werden als Grundlage für diese Kostenvorauskalkulation keine prozentualen Kostensteigerungen in Ansatz gebracht.

Danach wurden voraussichtliche gebührenfähige Kosten insgesamt für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 1.157.438,76 EUR ermittelt. Nach Abzug der Überdeckung aus dem Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 i.H.v. 93.227,68 EUR und einer möglichen Kosteneinsparung i.H.v. 7.731,63 EUR durch die Änderung der Reinigungshäufigkeit in einigen Straßen ergeben sich gebührenfähige Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 1.056.479,44 EUR. Daraus ergibt sich ein jährlicher durchschnittlicher Wert i.H.v. 352.159,81 EUR gebührenfähige Kosten.

Die Berechnung der ermittelten Kosten ist der beigelegten Anlage 3, Punkt 3.1. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

3.2. Berechnung voraussichtlicher Anteil der Gebührenpflichtigen und Berechnung Gebührensatz für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026

Wie unter Pkt. 2.4 bereits ausgeführt sind die gebührenfähigen Kosten nicht zu 100% auf die Gebührenpflichtigen umlegbar. Der Anteil der Gemeinde (Allgemeinanteil) gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg beträgt 24%. Der Anteil des Allgemeininteresses wird prozentual von den durchschnittlich gebührenfähigen Kosten abgesetzt.

Dies bedeutet, bezogen auf die unter Punkt 3.1 ermittelten durchschnittlichen jährlichen gebührenfähigen Kosten für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026, ergibt sich ein jährlicher Eigenanteil der Stadt Burg i.H.v. 84.518,36 EUR.

Im Ergebnis errechnet sich ein jährlicher Anteil der Gebührenpflichtigen für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 i.H.v. 267.641,45 EUR.

Die Berechnung des voraussichtlichen jährlichen Anteils der Gebührenpflichtigen ist der beigelegten Anlage 3, Punkt 3.2. zu diesem Beschluss zu entnehmen.

Für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 wurden voraussichtliche Gesamtfrontmeter der Reinigungsklassen 1 - 5 i.H.v. 150.550 m ermittelt. Nach Wichtung der Reinigungszyklen in den einzelnen Reinigungsklassen ergibt dies einen Gesamtfrontmeter i.H.v. 185.125 m (Recheneinheit).

Nach der Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2026 entsteht eine Reduzierung der Gebührensätze wie folgt:

                Reinigungsklasse 1 –   7,23 EUR/FM

                Reinigungsklasse 2 –   4,34 EUR/FM

                Reinigungsklasse 3 –   2,89 EUR/FM

                Reinigungsklasse 4 –   1,45 EUR/FM

                Reinigungsklasse 5 –   0,72 EUR/FM

Die Gebührenberechnung ist der beigelegten Anlage 3, Punkt 3.3. zu diesem Beschluss zu entnehmen. Die Gegenüberstellung der Entwicklung der Frontmeter und Gebührensätze ab dem Jahr 2018 entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage 4 als Info zur Beschlussvorlage.


Anlagen:

Anlage 1 – 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Anlage 2 – Nachberechnung Kostenkalkulation Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023

Anlage 3 – Kostenvorauskalkulation inkl. Gebührenberechnung Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026

Anlage 4 – Gegenüberstellung alt/neu Entwicklung der Frontmeter und Gebührensätze ab dem Jahr 2018

Anlage 5 – Lesefassung Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Anlage 6 – Synopse Straßenreinigungsgebührensatzung

 


Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burg (Anlage 1) und das Ergebnis der Nachberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 (Anlage 2) und das Ergebnis der Kostenkalkulation und Gebührenberechnung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 (Anlage 3)


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

267.641,45 EUR

Land:                                    EUR

267.641,45 EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr: 2024

267.641,45    EUR

Produktsachkonto

Folgejahr: 2025-2026

267.641,45    EUR

545111501.432100                 

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich