Die Widmung erfolgt
von Amtswegen, um den öffentlichen Charakter herzustellen und en errichteten
Parkplatz der Allgemeinheit zur Nutzung (Parken) zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des
Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Widmung der Verkehrsfläche
„Parkplatz Kesselstraße“ als Gemeindestraße durch Allgemeinverfügung
vorzunehmen. Es erfolgt eine Widmungseinschränkung als „öffentlicher Parkplatz
entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“.
Anlagen:
Anlage 1 –
Widmungsverfügung
Anlage 2 –
Übersichtskarte/Lageplan
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Widmung der Verkehrsfläche „Parkplatz Kesselstraße“ als Gemeindestraße mit der Widmungseinschränkung „öffentlicher Parkplatz entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung“ durch Allgemeinverfügung.
Finanzielle Auswirkungen?
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ja |
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X |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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