Betreff
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Burg
Vorlage
186/2023
Art
Beschlussvorlage

Die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung wurde überarbeitet.

Verändert wurden der Steuergegenstand, der Steuersatz der Spielgerätesteuer und die aktuelle Rechtskonformität. Die Besteuerung von entgeltlichen Tanzveranstaltungen an öffentlich zugänglichen Orten wurde auf Grund der Geringfügigkeit herausgenommen. Der Aufwand steht nicht im Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen.

Die Verwaltung schlägt vor, den Steuersatz der Spielgerätesteuer von 15 v. H. auf 17 v. H. des Einspielergebnisses zu erhöhen. Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk die Bruttokasse. Diese errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Höhe der Einnahmen ist vom Spielverhalten der Spielhallengäste abhängig. Geht man von etwa gleichbleibenden Einspielergebnissen des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2022 bei einem Steuersatz von 17 v. H. aus, wird mit einer Erhöhung von ca. 25.000 EUR pro Jahr gerechnet.

Die in der Anlage beigefügte Neufassung zur Vergnügungssteuersatzung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.


Anlagen:

1. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Burg

2. Synopse

3. Städtevergleich

 


Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr 2024:

25.000,00      EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                  61110.000.403100

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich