Die am 1. Juli 2021 in Kraft getretene
Vergnügungssteuersatzung wurde überarbeitet.
Verändert wurden der Steuergegenstand, der
Steuersatz der Spielgerätesteuer und die aktuelle Rechtskonformität. Die
Besteuerung von entgeltlichen Tanzveranstaltungen an öffentlich zugänglichen
Orten wurde auf Grund der Geringfügigkeit herausgenommen. Der Aufwand steht
nicht im Verhältnis zu den zu erzielenden Einnahmen.
Die Verwaltung schlägt vor, den Steuersatz
der Spielgerätesteuer von 15 v. H. auf 17 v. H. des Einspielergebnisses zu
erhöhen. Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und
manipulationssicherem Zählwerk die Bruttokasse. Diese errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Höhe der Einnahmen ist vom
Spielverhalten der Spielhallengäste abhängig. Geht man von etwa
gleichbleibenden Einspielergebnissen des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2022
bei einem Steuersatz von 17 v. H. aus, wird mit einer Erhöhung von ca. 25.000
EUR pro Jahr gerechnet.
Die in der Anlage beigefügte Neufassung zur
Vergnügungssteuersatzung soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Anlagen:
1. Satzung
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Burg
2. Synopse
3.
Städtevergleich
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Burg.
Finanzielle Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr 2024: |
25.000,00 EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
61110.000.403100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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