Das Friedhofs- und Bestattungswesen unterliegt gemäß der im Grundsatz festgelegten Kompetenzverteilung der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Bundesländer. Von den Gemeinden ist die Einrichtung und Betreibung der Friedhöfe als Pflichtausgabe wahrzunehmen und die Benutzung durch eine Satzung zu regeln. Gemäß § 99 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, sofern die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Ziel bei der Gebührenerhöhung ist, die Kostendeckung zu erreichen und keine Kostenüberschüsse zu planen. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigt. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 KAG LSA soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken. § 5 Absatz 3 Satz 3 KAG LSA erlaubt die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

Die Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Burg sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen wurde zum ersten Mal durch einen externen Dienstleister vergeben.

Die Firma KEM – Kommunalentwicklung Mitteldeutschland GmbH, Am Waldschlösschen 4, 01099 Dresden hat nach Auftragserteilung durch die Stadt Burg die Gebührenkalkulation übernommen.

Die Stadt Burg hat im Rahmen der Kalkulation Zuarbeiten von Ertragsergebnissen sowie sämtlichen Aufwendungen des Jahres 2021 zugearbeitet.

Zielstellung war eine Friedhofsgebührenvorauskalkulation für den Zeitraum 2024 – 2027.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Burg über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg-Ost, sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen - Friedhofsgebührensatzung


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:2024

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

55310.1505.432100/432110

55310.3502.432100/432110

55310.2502.432100/432110

55310.6502.432100/432110

55310.7502.432100/432110    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

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  nicht erforderlich