1. Derzeitiger Stand
des Verfahrens
Mit dem Beschluss
über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.
2. Erläuterungen zum
Inhalt der Beschlussfassung
Planungsanlass
Die Entwicklung des Bereiches „Siedlung Ost – Ihletal“ begann in den
1990er Jahren. Es sollte möglichst schnell moderner und zeitgemäßer Wohnraum
errichtet werden. Dabei wurde in Kauf genommen, dass sich ein Siedlungsbereich
für über 1000 Wohneinheiten außerhalb der eigentlichen Stadtlage entwickeln
sollte. Dieses Standortmerkmal kennzeichnet das Wohngebiet bis heute, ein
echter Anschluss an das Stadtgebiet ist nicht vorhanden und auch nicht
realistisch. Die Erreichbarkeit aller infrastrukturellen Angebote ist nahezu
nur mit dem Auto möglich, da die Anbindung durch ÖPNV nur eingeschränkt und in
großen Taktabständen vorhanden ist. Es entstehen weite Wege für alle
Lebensbereiche und Lebensalter.
Der Investor ging noch vor Fertigstellung der Gesamterschließung
insolvent. Nur knapp die Hälfte der Wohnungen wurden errichtet. Mit der
vorhandenen Gebietsentwicklung musste im Anschluss zurückhaltender umgegangen
werden. Die Nachfrage nach Bauflächen für Mehrgeschossigen Wohnungsbau, aber
auch Wohnungsbau im Reihen- und Einfamilienhaussegment kam aufgrund einer
rückläufigen Gesamtbevölkerungszahl in Burg fast vollständig zum Erliegen.
Dieser Problematik stellte sich das durchgeführte 1. Änderungsverfahren
des Bebauungsplanes in 2008. In großem Umfang wurden Wohngebietsflächen, die
noch nicht vollständig erschlossen waren, auf den Status von Grünflächen
zurückgeführt.
In der Folge konzentrierte sich die geringe Nachfrage von
Einfamilienhausstandorten auf innerstädtische Lagen der Stadt bzw. auf Lagen,
die besondere Standortgunst aufweisen (Grabower Landstraße, Alte Gärtnerei,
Ludwig-Jahn-Straße, Stollbergstraße u.a. Einzelstandorte). Vereinzelt wurden ab
2017 an erschlossenen Bereichen des Ihletals auch Einfamilienhäuser errichtet.
Sofort verfügbare Flächen gibt es aber hier nun aber auch nicht mehr, da ein
großer Flächeneigentümer seine Flächen nicht aktiviert bzw. vermarktet.
Die benannten Burger Standorte für den Eigenheimbau sind inzwischen
gefüllt, so dass weitere geeignete Wohngebietsflächen benötigt werden, um einer
mittelzentralörtlichen Funktion in der Versorgung mit Wohnstandorten gerecht zu
werden. Dies gibt den Anlass zur Durchführung des 2. und 3. Änderungsverfahrens
des Bebauungsplans „Siedlung Ost - Ihletal“. Trotz der Lage des Bereiches muss
anerkannt werden, dass bereits umfangreiche grundsätzliche
Erschließungsmaßnahmen durchgeführt sind. Für die im Gebiet lebenden 960
Einwohner (Stand 2023) ist die fehlende Schließung der vorhandenen
Siedlungsbrachen ein störender Missstand.
Entwicklungsantrag und Absicht
Ein Projektentwickler für Wohnbaustandorte hat umfangreich unbebaute
Flächen im Bereich Ihletal vom Insolvenzverwalter der Domizilbau GmbH erworben.
Er stellt den Antrag (Anlage 2) eine Planänderung in zwei Planverfahren
durchzuführen. Ziel ist die Entwicklung der Flächen zu einem Allgemeinen
Wohngebiet. Eine Projektbeschreibung ist als Anlage 3 diesem Beschluss
beigefügt. In der Anlage 4 ist ein überschlägliches Plankonzept
beigefügt, welches sich in der weiteren Bearbeitung weiter konkretisieren wird.
Fremdgrundstücke
Innerhalb des geplanten räumlichen Geltungsbereichs befinden sich auch
Grundstücke im Eigentum anderer privater Eigentümer. Teilgeltungsbereich 2 z.B.
vollständig. Der Eigentümer hat selbst Interesse an der Änderung des
Bebauungsplanes. Seine Änderungsinhalte werden im Planverfahren mitgeführt.
Eine privatrechtliche Vereinbarung besteht zwischen dem Antragstellenden
Vorhabenträger und dem Eigentümer. Im Teilgeltungsbereich gibt es ein Interesse
an der Veränderung bestehender Baurechte für das Grundstück
Ludwig-Beethoven-Allee 5. Auch hier besteht Einigkeit zwischen Antragstellendem
Vorhabenträger und Grundstückseigentümer zur Anpassung der Baurechte. Für alle
anderen bereits bebauten Grundstücke in diesem Areal besteht als Planungsziel
die Beibehaltung der gegenwärtigen Baurechte. Die Einbeziehung in das
Planverfahren ist aber zur Abrundung und zur Stimmigkeit der notwendigen
Festsetzungen der Baufelder zwingend erforderlich.
Teilung in zwei Änderungsverfahren
Die Teilung der Bearbeitung des Verfahrens in die 2. und 3. Änderung des
Bebauungsplanes folgt den unterschiedlichen planungsrechtlichen
Ausgangsbedingungen der betroffenen Bereiche und bringt zwei unterschiedliche
Verfahrensarten hervor.
-
Teilgeltungsbereich
1 und Teilgeltungsbereich 2 sind
planungsrechtlich im Bestand als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Die
beabsichtigte Änderung der Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung
und die der Erschließungsanlagen stehen im Einklang mit dem Flächennutzungsplan
der Stadt, der in den betroffenen Arealen Wohnbauflächen ausweist. Die
beabsichtigten Entwicklungen sind als Maßnahmen der Innenentwicklung zu
betrachten. Es kommt somit ein Verfahren nach § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB
(beschleunigtes Verfahren) in Betracht.
-
Teilgeltungsbereich
3 ist planungsrechtlich als
Allgemeines Wohngebiet und als Grünfläche (Maßnahmefläche für Ausgleich und
Ersatz) ausgewiesen. Teilweise hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Bereiche
an der Grabower Landstraße wieder in den Außenbereich überführt. Der
Flächennutzungsplan führt diese Festsetzungen (Wohnbauflächen und Grünflächen)
mit. Aus diesem Grund kommt hier nur ein Regelverfahren für die Änderung des
Bebauungsplanes in Betracht. Auch bedarf es einer Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Ausschlusskriterien nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB sind nicht zu
erkennen. Die 2. und 3. Änderung des Bebauungsplanes stehen in einem
unbestrittenen engen räumlichen Zusammenhang. Aus diesem Grund ist für das
Planverfahren eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BauGB voraussichtlich erforderlich.
Kosten der Änderung
Die Kosten der Verfahren für die Änderung des Bebauungsplanes sollen
durch den Vorhabenträger übernommen werden. Die Bereitschaft dazu hat dieser
bereits in seinem Antrag (Anlage
2) erklärt. Die Herstellung
weiterer Erschließungsanlagen soll ebenfalls auf Kosten und unter Regie des
Vorhabenträgers erfolgen. Die öffentlichen Erschließungsanlagen sollen nach
Fertigstellung und Abnahme durch die Stadt kosten und lastenfrei an die Stadt
übergeben werden. Private Erschließungsstraßen verbleiben im Eigentum der
Anlieger. Die Regelungen zu den Erschließungsmaßnahmen sind in einem
Erschließungsvertrag gesondert zu treffen.
Die durch das öffentliche Beteiligungsverfahren entstehenden Kosten, die
anteiligen Kosten am Geodatenleistungspaket und zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ermittelter voraussichtlicher Aufwand der Stadt Burg bei der
Übernahme und Ausführung von ingenieurtechnischen Leistungen für
Verfahrensführung entsprechend des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes
(BVerwG vom 25.11.2005 AZ: BVerwG 4 C 15.04) werden zum städtebaulichen Vertrag
ermittelt. Diese werden vom Vorhabenträger getragen und fließen dem
Stadthaushalt zu. Die Planungskosten, Kosten der Ausgleichsmaßnahmen,
Infrastrukturkosten und mehr bleiben unberücksichtigt, da sie nicht im
städtischen Haushalt geführt sind.
Klimarelevanzprüfung
Das Ergebnis der Klimarelevanzprüfung ist als Anlage 6 beigefügt.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt
die Erarbeitungsphase. Nach Beschlussfassung wird den Antragstellern der
städtebauliche Vertrag im Entwurf unterbreitet.
Nach Vertragsabschluss ist vorgesehen, dass ein zu beauftragendes
Planungsbüro den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung
sowie der zugehörigen Dokumente erarbeitet und diese durch die Verwaltung
geprüft werden. Der geprüfte Entwurf des Bebauungsplanes sowie der zugehörigen
Dokumente werden dem Stadtrat zur Fassung des Entwurfs- und
Auslegungsbeschlusses zugeleitet. Dem Beschluss wird sich dann das
Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB anschließen.
Anlagen: Anlage
1 - geplanter räumlicher Geltungsbereich
Anlage
2 - Antrag des Vorhabenträgers
Anlage
3 - Projektbeschreibung
Anlage
4 - Projektbeschreibung Plan
Anlage
5 - Übersichtskarte, Plangebiet Lage im Raum
Anlage
6 - Klimarelevanzprüfung
- Für den Bebauungsplan Nr. 32 „Siedlung Ost – Ihletal“ wird auf Grundlage von § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB das 2. Änderungsverfahren eingeleitet. Der geplante räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst die in Anlage 1 zu diesem Beschluss dargestellten Teilgeltungsbereiche 1 und 2. Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Burg, Flur 37:
Teilgeltungsbereich 1 (TG 1) 10011; 10012; 10355; 10360; 10362; 10364; 10367; 10384; 10400; 10415; 10416; 10361; 168/401; 168/402; 168/416; 168/417; 168/420; 168/421; 168/422; 171/12; 171/13; 171/14. Der Teilgeltungsbereich 1 umfasst eine Fläche von 29.849 m²
Teilgeltungsbereich 2 (TG 2) 168/81; 168/82;168/83; 168/84; 168/85; 168/86; 168/87; 168/88; 168/89; 168/90; 168/91; 168/105; 168/106; 168/107; 168/108; 168/109; 168/110; 168/111; 168/112; 168/113; 168/114; 168/115; 168/116; 168/117; 168/118; 168/119; 168/120; 168/121; 168/426; 10271. Der Teilgeltungsbereich 2 umfasst eine Fläche von 7.914 m².
- Planungsziel der Änderung ist die Entwicklung eines Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO inklusive der notwendigen teilweisen privaten und überwiegenden öffentlichen Erschließungsstraßen.
- Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Aus diesem Grund wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, vom Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Innerhalb des Aufstellungsverfahrens ist jedoch die Eingriffsregelung des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassend abzuarbeiten.
- Die Verwaltung wird beauftragt, einen städtebaulichen Vertrag mit dem Vorhabenträger (Anlage 2) nach § 11 BauGB abzuschließen. Dieser soll Regelungen zu den entstehenden Planungs- Verfahrens- sowie Verfahrensbetreuungskosten zwischen den Antragstellern und der Stadt Burg enthalten, die die Stadt Burg von verfahrensverursachten Kosten freistellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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