Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg am Standort "Obergütter" zur Ausweisung einer Sonderbaufläche „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“
hier: Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs.1 BauGB
Vorlage
031/2024
Aktenzeichen
51.10.13.2024.0001
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Einleitung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird das Planverfahren eröffnet.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat der Antragsteller bei der Stadt Burg die Einleitung einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg beantragt.

Für das Vorhaben, Installation einer Freiflächenphotovoltaikanlage als eigenständige Nutzung, ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich. Somit bedarf das Vorhaben der planungsrechtlichen Steuerung durch die kommunale Bauleitplanung. Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 19. Änderung an diese Planungsziele angepasst werden, die eigentliche Baurechtssicherung erfolgt durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Die innerhalb des geplanten räumlichen Geltungsbereichs der 19. Änderung aktuellen Darstellungen belaufen sich auf Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9a BauGB.

Insgesamt sind in die Planung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes 19 Flurstücke der Gemarkung Burg im Flur 38 involviert, die Größe des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt ca. 31,4 ha.

Mit Blick auf die im Stadtrat am 15. September 2022 behandelte Beschlussvorlage 117/2022 zur Erarbeitung eines Standeskonzeptes für Photovoltaikfreiflächenanlagen in Burg ist der Geltungsbereich bereits berücksichtigt und übt somit keine Beeinträchtigungen dieser Beschlussvorlage und der damit verbundenen Bearbeitung des Standortkonzeptes aus.

Neben der Frage der städtebaulichen Kriterien für die Erarbeitung des Standortkonzeptes wie zum Beispiel: geringe Bodenwertzahlen von nicht über 45 Wertpunkten, mindestens 200 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung, Ausschluss von Blendungseffekten, Flächen > 1 ha entwickeln, Ausschluss von Flächenentwicklungen in Naturschutzgebieten, „Natura2000“ Gebieten, FFH-Gebieten usw. stellt die Inanspruchnahme von aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemarkung Burg nach Ansicht der Verwaltung kein grundsätzliches Problem dar. Diese Einschätzung beruht auch auf den Festlegungen der „Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland in benachteiligten Gebieten (Freiflächenanlagen-verordnung - FFAVO) vom 15. Februar 2022“, (GVBl. LSA 2022, 20). In dieser Verordnung ist geregelt, dass in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen außerhalb von Natura 2000 Gebieten und außerhalb von erklärten geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen Anlagen bis zu einer Zuschlagsgrenze von 100 MW installiert werden können.

Somit sieht die Verwaltung in der zwischenzeitlichen Eröffnung des Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 124 vor der Verabschiedung des Standortkonzepts für Photovoltaikfreiflächenanlagen in der Stadt Burg kein Widerspruch und kein abweichen von der geplanten Vorgehensweise, da die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 angesprochene Fläche bereits im Konzept Berücksichtigung findet.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase des Vorentwurfs der 19 Änderung des Flächennutzungsplans.

Mit dem Antragsteller soll im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 für den „Solarpark Obergütter“ ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb dieses Aufstellungsverfahrens der 19. Änderung mit geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der Antragsteller die Kosten für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Die Arbeiten am Planwerk der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes bearbeitet der Antragsteller selbst bzw. beauftragt Gutachter bzw. Fachplaner auf eigene Rechnung.

Der geprüfte Vorentwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss erörtert. Danach werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.


 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1:          Antrag auf Einleitung des Verfahrens und Erarbeitung der 19. Änderung des                          Flächennutzungsplanes einschließlich Erklärung Kostenübernahme

Anlage 2:          Übersichtsplan zur aktellen und zukünftig geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan

Anlage 3:          Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)

Anlage 4:          Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses


1.       Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Aufstellung der 19 Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Burg zum Zwecke der Darstellung von „Sonderbauflächen Freiflächenphotovoltaik“. Der zu diesem Beschluss anlassgebende Antrag vom 02.02.2024 der Fa. Ingenieurbüro Invest-Projekt GmbH liegt hier als Anlage 1 bei.

2.     Die Änderungsabsicht besteht in der Darstellung von „Sonderbauflächen Freiflächenphotovoltaik“ für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 5 Abs. 2 Nr.2b BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Der Ausgangszustand und der geplante räumliche Umfang des Gebietes der 19. Änderung ist im als Anlage 2 beiliegenden Auszug des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 14. Änderung (noch laufendes Verfahren) dargestellt.

3.       In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.

4.       In der Anlage 4 ist die Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.

5.       Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 124 für den „Solarpark Obergütter“ die Planungsangelegenheit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, welcher Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten auch für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes mit trifft. Die Erarbeitung der Planung übernimmt der Antragssteller in Eigenverantwortung und Eigenleistung.

6.       Nachdem der Vorentwurf der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente erstellt wurden, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern.

7.        Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Dauer von einem Monat erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich