hier: Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 2 Abs.1 BauGB
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Einleitung der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird das Planverfahren eröffnet.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat der Antragsteller bei der Stadt Burg
die Einleitung einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg
beantragt.
Für das Vorhaben, Installation einer Freiflächenphotovoltaikanlage als
eigenständige Nutzung, ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich.
Somit bedarf das Vorhaben der planungsrechtlichen Steuerung durch die kommunale
Bauleitplanung. Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der
Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 19. Änderung an diese
Planungsziele angepasst werden, die eigentliche Baurechtssicherung erfolgt
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Die innerhalb des geplanten räumlichen Geltungsbereichs der 19.
Änderung aktuellen Darstellungen belaufen sich auf Fläche für die
Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9a BauGB.
Insgesamt sind in die Planung der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes 19 Flurstücke der Gemarkung Burg im Flur 38 involviert,
die Größe des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes beträgt ca. 31,4 ha.
Mit Blick auf die im Stadtrat am 15. September 2022 behandelte
Beschlussvorlage 117/2022 zur Erarbeitung eines Standeskonzeptes für
Photovoltaikfreiflächenanlagen in Burg ist der Geltungsbereich bereits
berücksichtigt und übt somit keine Beeinträchtigungen dieser Beschlussvorlage
und der damit verbundenen Bearbeitung des Standortkonzeptes aus.
Neben der Frage der städtebaulichen Kriterien für die Erarbeitung des
Standortkonzeptes wie zum Beispiel: geringe Bodenwertzahlen von nicht über 45
Wertpunkten, mindestens 200 m Abstand zur nächsten Wohnbebauung, Ausschluss von
Blendungseffekten, Flächen > 1 ha entwickeln, Ausschluss von
Flächenentwicklungen in Naturschutzgebieten, „Natura2000“ Gebieten,
FFH-Gebieten usw. stellt die Inanspruchnahme von aktuell landwirtschaftlich
genutzten Flächen in der Gemarkung Burg nach Ansicht der Verwaltung kein
grundsätzliches Problem dar. Diese Einschätzung beruht auch auf den
Festlegungen der „Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen auf Ackerland
in benachteiligten Gebieten (Freiflächenanlagen-verordnung - FFAVO) vom 15.
Februar 2022“, (GVBl. LSA 2022, 20). In dieser Verordnung ist geregelt, dass in
benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten bei Zuschlagsverfahren für
Solaranlagen außerhalb von Natura 2000 Gebieten und außerhalb von erklärten
geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie außerhalb von gesetzlich
geschützten Biotopen Anlagen bis zu einer Zuschlagsgrenze von 100 MW
installiert werden können.
Somit sieht die Verwaltung in der zwischenzeitlichen Eröffnung des
Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 124 vor der Verabschiedung
des Standortkonzepts für Photovoltaikfreiflächenanlagen in der Stadt Burg kein
Widerspruch und kein abweichen von der geplanten Vorgehensweise, da die im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 angesprochene Fläche bereits
im Konzept Berücksichtigung findet.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit dem Beschluss über
die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase des Vorentwurfs
der 19 Änderung des Flächennutzungsplans.
Mit dem
Antragsteller soll im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 für den „Solarpark Obergütter“ ein städtebaulicher
Vertrag geschlossen werden, in dem die Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb
dieses Aufstellungsverfahrens der 19. Änderung mit geregelt werden sollen.
Zugleich übernimmt der Antragsteller die Kosten
für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Die Arbeiten am Planwerk der 19.
Änderung des Flächennutzungsplanes bearbeitet der Antragsteller selbst bzw.
beauftragt Gutachter bzw. Fachplaner auf eigene Rechnung.
Der geprüfte Vorentwurf
der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem
Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss
erörtert. Danach werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die
Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen
Dokumente beteiligt.
Nach
der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1
BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird
die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen
Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe
abstimmen.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag auf
Einleitung des Verfahrens und Erarbeitung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
einschließlich Erklärung Kostenübernahme
Anlage 2: Übersichtsplan zur aktellen und zukünftig geplanten
Darstellungen im Flächennutzungsplan
Anlage 3: Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die
Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 4: Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
1. Der Stadtrat der Stadt Burg
beschließt die Aufstellung der 19 Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Burg zum Zwecke der Darstellung von „Sonderbauflächen Freiflächenphotovoltaik“.
Der zu diesem Beschluss anlassgebende Antrag vom 02.02.2024 der Fa. Ingenieurbüro
Invest-Projekt GmbH liegt hier als Anlage 1 bei.
2. Die Änderungsabsicht besteht in der Darstellung von
„Sonderbauflächen Freiflächenphotovoltaik“ für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien gem. § 5 Abs. 2 Nr.2b BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO. Der Ausgangszustand und der geplante räumliche Umfang des Gebietes der
19. Änderung ist im als Anlage 2
beiliegenden Auszug des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 14. Änderung
(noch laufendes Verfahren) dargestellt.
3. In Anwendung des § 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der
Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen.
4. In der Anlage 4 ist die Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.
5. Die Verwaltung wird
beauftragt, im Zusammenhang mit Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 124 für den
„Solarpark Obergütter“ die Planungsangelegenheit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, welcher
Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten einschl. der
Verfahrensbetreuungskosten auch für die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes
mit trifft. Die Erarbeitung der Planung übernimmt der Antragssteller in
Eigenverantwortung und Eigenleistung.
6. Nachdem der Vorentwurf der
19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente
erstellt wurden, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss
und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu
erörtern.
7.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach
ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes der 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes für die Dauer von einem Monat erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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