1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Die Überlegung im Planungsbereiche einen Bebauungsplan zur Entwicklung
eines Solarparks aufzustellen wurde bereits 2023 durch den
Flächenbewirtschafter, den Kreisbauernverband und dem Vorhabenträger an die
Stadt herangetragen. Ursache setzte die dauerhafte geringe Ernteertragslage an
der Fläche sowie die Überlegung, dass angrenzend potentiell große Stromabnehmer
im Gewerbegebiet vorhanden sind.
Die Projektentwicklung wurde zunächst zurückgestellt, um eine
Einordnung und Prüfung des Bereiches im gesamtstädtischen Kontext
„Standortkonzept PV-Freiflächenanlagen der Stadt Burg“ zu ermöglichen. Im
Ergebnis zeigte sich eine grundsätzliche Eignung der Flächen. Aus diesem Grund
sind die Gespräche zur Vorbereitung einer Einleitung des Planverfahrens
intensiviert worden. Die Fläche ist im PVFA- Konzept der Stadt als Fläche J
(nicht flurstücksgenau) enthalten.
Am 17. Januar 2023 war der Vorhabenträger gemeinsam mit den Stadtwerken
Energienetze GmbH hinsichtlich des weiteren Abstimmungsfortschrittes bei der
Stadt Burg. Zwischen Vorhabenträger und Stadtwerke Energienetze besteht
gemeinsames Interesse an einer Projektentwicklung an dieser Stelle. Eine
Kooperationsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Stadtwerke Energienetze
wurde geschlossen. Die Stadtwerke Burg sind für die Errichtung und das
Betreiben der Photovoltaikfreiflächenanlage (PVFFA) verantwortlich. Der
Vorhabenträger zeichnet sich verantwortlich für die baureife Entwicklung des
Projektes.
Da Eignung, Verfügbarkeit der Flächen und Interessen der Vorhabenträger
hier in positiver Art zusammenfallen, ist der Aufstellungsbeschluss vor
abschließender Entscheidung zum Konzept möglich.
Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat der Antragsteller bei der Stadt Burg
die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan beantragt (Anlage
1). Der Planungsraum bezieht sich auf die im Aufstellungsbeschluss und
gemäß Anlage 2 gekennzeichneten Flurstücke mit einer Gesamtgröße ca.
31,4 ha. Gegenwärtig liegt die Fläche vollständig im Außenbereich. Der
Flächennutzungsplan kennzeichnet sie als Fläche für die Landwirtschaft und
teilweise allgemein als Grünfläche.
Der Geltungsbereich wird durch Bebauungsplanes Nr. 115 der Stadt Burg „Verbindungsstraße
zur L52 für die 2. Anbindung des Industrie- und Gewerbeparks Burg an das
überregionale Straßennetz“ in zwei Teile geteilt. So wird die Vereinbarkeit
beider Projektentwicklungsabsichten sichergestellt. Der Lagebezug des
Bebauungsplans 115 zu dem Bebauungsplan 124 ist in Anlage 2.1
dargestellt. Der Bebauungsplan 124 überschreibt mit seinen Festsetzungen die
Festsetzungen des Bebauungsplans 115. Einzig der festgesetzte Straßenkorridor
und die angrenzende Grünfläche wird explizit herausgenommen. So kann der
jeweilige Planungsfortschritt aufeinander abgestimmt werden und die Planungsüberlegungen
bleiben in sich geschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 124 „Solarpark PVFFA
Obergütter“ umfasst die beschriebenen Flurstücke. Sü d-westlich im Planungsbereich befindet sich
ein Gewässergraben und angrenzend daran eine bereits im Luftbild ersichtliche
wertvolle Biotopstruktur mit Gehölzen. Es ist Ziel des Bebauungsplanes, diese
zu erhalten. Im Zuge dessen wird die Fläche im Bebauungsplan als Bestand
fixiert. Anlage 5 Diese Fläche reduziert die für die Entwicklung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage zur Verfügung stehende Fläche.
Der Vorhabenträger hat Aufkauf-/Pachtverhandlungen mit den
Grundstückseigentümern geführt. Die Anlage 6 beschreibt den
derzeitigen Stand.
Die Anlage 7 bestätigt die Flächenentwicklung für PVFA aus Sicht
des landwirtschaftlichen Pächters, der auch Teileigentum an der Fläche hat.
Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der
Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 19. Änderung an diese
Planungsziele angepasst werden. Das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung
wird über eine eigenständige Beschlussführung geführt.
(BV 031/2024).
Durch die Erarbeitung des Bebauungsplanes soll für das Vorhaben, die
Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen und technischen Anlagen, welche innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes errichtet und betrieben werden
sollen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Ob und wie
das Thema Energiespeicherung sich in der Projektentwicklung wiederfinden wird,
ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unklar, da verbindliche Aussagen zur
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch fehlen (konkrete Projektgröße, direkte
Energieabnahmen, Fördermöglichkeiten, Speicherkosten).
Der innerhalb der Freiflächenphotovoltaikanlage erzeugte Strom soll in
das Mittelspannungsnetz des Gebietsversorger, der Stadtwerke Burg Energienetze
GmbH, eingespeist werden. Die
hierzu notwendige Verstärkung des Mittelspannungsnetzes wird gemeinsam zwischen
dem Antragsteller und der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH geplant und
durchgeführt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem Beschluss über die Einleitung des
Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Burg wird das
Planverfahren eröffnet. Das Planverfahren wird im Regelverfahren nach BauGB
durchgeführt.
Mit dem Beschluss beginnt
die Erarbeitungsphase des Vorentwurfes des Bebauungsplan Nr. 124 „Solarpark PVFFA Obergütter“.
Mit dem
Antragsteller soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die
Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb dieses Aufstellungsverfahrens
geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der Antragsteller die Kosten
für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Dies hat der Vorhabensträger bereits erklärt (Anlage 8). Das PSK, welches die Mittel vereinnahmt und das PSK für die Ausgabe
bilden einen Deckungskreis, der bei erhöhten Einnahmen zu gleich hohen Ausgaben
berechtigt. Für die Stadt Burg ergibt sich somit ein weitestgehend kostenneutraler
Aufstellungsprozess im Bebauungsplan.
Der geprüfte Vorentwurf
des Bebauungsplanes Nr. 124 wird dem Umweltausschuss, dem Bau- und
Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss erörtert. Danach
werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit
durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente
beteiligt.
Nach
der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1
BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird
die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen
Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe
abstimmen.
Anlagen: Anlage
1 – Antrag des Vorhabenträgers
Anlage 2 –
geplanter räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2.1 –
Lagebezug zum Bebauungsplan 115
Anlage 3 – Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für
die
Abwägung (§ 2 Abs. 4
Satz 2 BauGB)
Anlage 4 – Klimarelevanz
Anlage 5 – grobe Darstellung der Grünfläche im Geltungsbereich mit
Erhaltungsziel,
detaillierte Betrachtung und Abmessung
im Planverfahren)
Anlage 6 – Stand der Anpacht-/Ankaufverhandlungen
Anlage 7 – Erklärung Bewirtschafter
Anlage 8 – Kostenübernahmeerklärung
Anlage 9 – Lage Plangebiet im Raum
1.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 124 „Solarpark PVFFA Obergütter“. Der zu diesem Beschluss
anlassgebende Antrag vom 02.02.2024 des Vorhabenträgers liegt als Anlage 1
bei.
2. Die Grenzen des geplanten
räumlichen Geltungsbereiches beinhalten folgende Flurstücke in der Flur 38 der
Gemarkung Burg (ganz oder teilweise):
15/37, 15/38, 15/39, 15/40, 15/41,
15/43, 15/44, 15/47, 15/48, 15/49, 15/71, 15/72, 15/73, 15/80, 15/81, 15/82,
15/83, 15/90 und 15/91. Der geplante räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 124 ist mit seinen zwei Teilgeltungsbereichen als Anlage 2 in beiliegenden Übersichtsplan
dargestellt.
3.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung
- eines
sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Energiegewinnung auf Basis solarer
Strahlungsenergie“ sowie
-
von erhaltenswerten Grünflächen an der südwestlichen Plangebietsgrenze.
4.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis
genommen.
5. In der Anlage 4 ist eine vorläufige Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.
6. Die Verwaltung wird
beauftragt,
- mit dem Antragsteller einen städtebaulichen
Vertrag abzuschließen, welcher Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten
einschl. der Verfahrensbetreuungskosten durch den Vorhabgenträger trifft,
- den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen,
- den Vorentwurf des Bebauungsplanes dem
Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und
Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern. Im Anschluss ist
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
- Zur Darlegung und Erörterung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1)
BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den
Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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