1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Die Überlegung im Planungsbereiche einen Bebauungsplan zur Entwicklung eines Solarparks aufzustellen wurde bereits 2023 durch den Flächenbewirtschafter, den Kreisbauernverband und dem Vorhabenträger an die Stadt herangetragen. Ursache setzte die dauerhafte geringe Ernteertragslage an der Fläche sowie die Überlegung, dass angrenzend potentiell große Stromabnehmer im Gewerbegebiet vorhanden sind.

Die Projektentwicklung wurde zunächst zurückgestellt, um eine Einordnung und Prüfung des Bereiches im gesamtstädtischen Kontext „Standortkonzept PV-Freiflächenanlagen der Stadt Burg“ zu ermöglichen. Im Ergebnis zeigte sich eine grundsätzliche Eignung der Flächen. Aus diesem Grund sind die Gespräche zur Vorbereitung einer Einleitung des Planverfahrens intensiviert worden. Die Fläche ist im PVFA- Konzept der Stadt als Fläche J (nicht flurstücksgenau) enthalten.

Am 17. Januar 2023 war der Vorhabenträger gemeinsam mit den Stadtwerken Energienetze GmbH hinsichtlich des weiteren Abstimmungsfortschrittes bei der Stadt Burg. Zwischen Vorhabenträger und Stadtwerke Energienetze besteht gemeinsames Interesse an einer Projektentwicklung an dieser Stelle. Eine Kooperationsvereinbarung zwischen Vorhabenträger und Stadtwerke Energienetze wurde geschlossen. Die Stadtwerke Burg sind für die Errichtung und das Betreiben der Photovoltaikfreiflächenanlage (PVFFA) verantwortlich. Der Vorhabenträger zeichnet sich verantwortlich für die baureife Entwicklung des Projektes.

Da Eignung, Verfügbarkeit der Flächen und Interessen der Vorhabenträger hier in positiver Art zusammenfallen, ist der Aufstellungsbeschluss vor abschließender Entscheidung zum Konzept möglich.

Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat der Antragsteller bei der Stadt Burg die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan beantragt (Anlage 1). Der Planungsraum bezieht sich auf die im Aufstellungsbeschluss und gemäß Anlage 2 gekennzeichneten Flurstücke mit einer Gesamtgröße ca. 31,4 ha. Gegenwärtig liegt die Fläche vollständig im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan kennzeichnet sie als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise allgemein als Grünfläche.

Der Geltungsbereich wird durch Bebauungsplanes Nr. 115 der Stadt Burg „Verbindungsstraße zur L52 für die 2. Anbindung des Industrie- und Gewerbeparks Burg an das überregionale Straßennetz“ in zwei Teile geteilt. So wird die Vereinbarkeit beider Projektentwicklungsabsichten sichergestellt. Der Lagebezug des Bebauungsplans 115 zu dem Bebauungsplan 124 ist in Anlage 2.1 dargestellt. Der Bebauungsplan 124 überschreibt mit seinen Festsetzungen die Festsetzungen des Bebauungsplans 115. Einzig der festgesetzte Straßenkorridor und die angrenzende Grünfläche wird explizit herausgenommen. So kann der jeweilige Planungsfortschritt aufeinander abgestimmt werden und die Planungsüberlegungen bleiben in sich geschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 124 „Solarpark PVFFA Obergütter“ umfasst die beschriebenen Flurstücke. Sü  d-westlich im Planungsbereich befindet sich ein Gewässergraben und angrenzend daran eine bereits im Luftbild ersichtliche wertvolle Biotopstruktur mit Gehölzen. Es ist Ziel des Bebauungsplanes, diese zu erhalten. Im Zuge dessen wird die Fläche im Bebauungsplan als Bestand fixiert. Anlage 5 Diese Fläche reduziert die für die Entwicklung einer Freiflächenphotovoltaikanlage zur Verfügung stehende Fläche.

Der Vorhabenträger hat Aufkauf-/Pachtverhandlungen mit den Grundstückseigentümern geführt. Die Anlage 6 beschreibt den derzeitigen Stand.

Die Anlage 7 bestätigt die Flächenentwicklung für PVFA aus Sicht des landwirtschaftlichen Pächters, der auch Teileigentum an der Fläche hat.

Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 19. Änderung an diese Planungsziele angepasst werden. Das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung wird über eine eigenständige Beschlussführung geführt.

(BV 031/2024).

Durch die Erarbeitung des Bebauungsplanes soll für das Vorhaben, die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen und technischen Anlagen, welche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes errichtet und betrieben werden sollen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Ob und wie das Thema Energiespeicherung sich in der Projektentwicklung wiederfinden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unklar, da verbindliche Aussagen zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung noch fehlen (konkrete Projektgröße, direkte Energieabnahmen, Fördermöglichkeiten, Speicherkosten).

Der innerhalb der Freiflächenphotovoltaikanlage erzeugte Strom soll in das Mittelspannungsnetz des Gebietsversorger, der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH, eingespeist werden. Die hierzu notwendige Verstärkung des Mittelspannungsnetzes wird gemeinsam zwischen dem Antragsteller und der Stadtwerke Burg Energienetze GmbH geplant und durchgeführt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 124 der Stadt Burg wird das Planverfahren eröffnet. Das Planverfahren wird im Regelverfahren nach BauGB durchgeführt.

Mit dem Beschluss beginnt die Erarbeitungsphase des Vorentwurfes des Bebauungsplan Nr. 124 „Solarpark PVFFA Obergütter“.

Mit dem Antragsteller soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb dieses Aufstellungsverfahrens geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der Antragsteller die Kosten für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Dies hat der Vorhabensträger bereits erklärt (Anlage 8). Das PSK, welches die Mittel vereinnahmt und das PSK für die Ausgabe bilden einen Deckungskreis, der bei erhöhten Einnahmen zu gleich hohen Ausgaben berechtigt. Für die Stadt Burg ergibt sich somit ein weitestgehend kostenneutraler Aufstellungsprozess im Bebauungsplan.

Der geprüfte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 124 wird dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss erörtert. Danach werden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.


Anlagen:             Anlage 1 – Antrag des Vorhabenträgers

                               Anlage 2 – geplanter räumlicher Geltungsbereich

                               Anlage 2.1 – Lagebezug zum Bebauungsplan 115

Anlage 3 – Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die
                  Abwägung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)

Anlage 4 – Klimarelevanz

Anlage 5 – grobe Darstellung der Grünfläche im Geltungsbereich mit
                  Erhaltungsziel, detaillierte Betrachtung und Abmessung
                  im Planverfahren)

Anlage 6 – Stand der Anpacht-/Ankaufverhandlungen

Anlage 7 – Erklärung Bewirtschafter

Anlage 8 – Kostenübernahmeerklärung

Anlage 9 – Lage Plangebiet im Raum


1.       Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124 „Solarpark PVFFA Obergütter“. Der zu diesem Beschluss anlassgebende Antrag vom 02.02.2024 des Vorhabenträgers liegt als Anlage 1 bei.

2.       Die Grenzen des geplanten räumlichen Geltungsbereiches beinhalten folgende Flurstücke in der Flur 38 der Gemarkung Burg (ganz oder teilweise):

15/37, 15/38, 15/39, 15/40, 15/41, 15/43, 15/44, 15/47, 15/48, 15/49, 15/71, 15/72, 15/73, 15/80, 15/81, 15/82, 15/83, 15/90 und 15/91. Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 124 ist mit seinen zwei Teilgeltungsbereichen als Anlage 2 in beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

3.       Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung

- eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung
    „Energiegewinnung auf Basis solarer Strahlungsenergie“ sowie

-   von erhaltenswerten Grünflächen an der südwestlichen Plangebietsgrenze.

4.       In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.

5.       In der Anlage 4 ist eine vorläufige Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.

6.       Die Verwaltung wird beauftragt,

-           mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, welcher Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten durch den Vorhabgenträger trifft,

-           den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen,

-           den Vorentwurf des Bebauungsplanes dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern. Im Anschluss ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB einzuleiten.

-           Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von zwei Wochen durchgeführt.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich