Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg / 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg am Gewerbestandort „Am Reesener Triftweg“ zur Ergänzung der Zulässigkeiten für die Sandabbauflächen und die Flächen für Ablagerungen durch eine Interimsnutzungfür Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Ortschaft Reesen
hier: Feststellungsbeschluss
Vorlage
034/2024
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.12.2022 die Einleitung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, und Schartau beschlossen.

Für das Vorhaben, Installation einer Freiflächenphotovoltaikanlage als eigenständige Nutzung, ist die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich. Mit dieser eigenständigen Nutzung als solches entfällt die gelegentlich vorhandene Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB für einen standortgebundenen Gewerbebetrieb des Bodenabbaus bzw. der Abfallwirtschaft. Somit bedarf das Vorhaben der planungsrechtlichen Steuerung durch die kommunale Bauleitplanung. Auf der Stufe der vorbereitenden Bauleitplanung muss der Flächennutzungsplan durch die zu erarbeitende 17. Änderung an diese Planungsziele angepasst werden, die eigentliche Baurechtsicherung erfolgt durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Innerhalb des räumlichen Bereichs des Gewerbestandort „Am Reesener Triftweg“ wurde zuletzt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Die aktuellen Darstellungen, welche jetzt mit der 17. Änderung verändert werden sollen, belaufen sich auf:

·         Darstellungen von Flächen für Abgrabungen (Sandtagebau Reesen) und

·         Darstellungen für Aufschüttungen und Ablagerungen (Bereich zukünftige Deponie DK 1).

Die Planungsaufgabe besteht in einer formulierungsgestützten Darstellung der zeitlichen Abfolge der sich räumlich überlagernden Nutzungen unter Berücksichtigung der Darstellungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan nach den Inhalten des § 5 BauGB.

Zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. des § 3 Abs. 1 BauGB an der Planaufstellung hat der Vorentwurf des Planes sowie die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 01.02.2023 bis zum 15.02.2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen, die Möglichkeit der Erörterung wurde gegeben. Die frühzeitige öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau vom 23.01.2023 ortsüblich bekanntgemacht.

Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Monats die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Dazu lagen der Planentwurf, die dazugehörige Begründung (Stand: August 2023) einschließlich Umweltbericht sowie umweltrelevante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 04.12.2023 bis zum 05.01.2024 zur Einsichtnahme öffentlich in der Stadtverwaltung Burg aus.

Auf die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ortsüblich mit Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau“ 27. Jahrgang, Nr. 38 vom 27.11.2023 hingewiesen.

Die im Rahmen dieses Planverfahrens gem. § 4 (2) BauGB zu beteiligenden der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind mit Schreiben der Stadt Burg vom 30.11.2023 angeschrieben und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15.01.2024 aufgefordert worden.

Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind seitens der Verwaltung geprüft worden.

Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist keine Stellungnahme eingegangen.

Die Hinweise aus den Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der umliegenden Gemeinden sowie die Abstimmung der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sind, soweit es erforderlich war, geprüft, bewertet und ggf. in klarstellender Art und Weise zur Einarbeitung in den Plan, die Begründung bzw. den Umweltbericht vorgeschlagen worden. Die durch den Stadtrat zu treffenden Entscheidungen sind unter der Beachtung des Abwägungsgrundsatzes, die gewerteten und geprüften Stellungnahmen untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, getroffen worden.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 die Vorschläge der Verwaltung zum Umgang mit den relevanten Stellungnahmen beraten, geprüft und entsprechend entschieden. Die Ergebnisse der Abwägung sind mitzuteilen. Gemäß Beschluss des Stadtrates sind die Ergebnisse der Entscheidungen zu den geprüften und bewerteten Stellungnahmen bei Notwendigkeit in die Planunterlagen eingearbeitet.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Feststellungsbeschluss nach § 6 (5) BauGB schließt das Aufstellungsverfahren der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes formal ab.

3. Weitere Verfahrensweise

Im Anschluss an den seitens des Stadtrates gefassten Feststellungsbeschluss der 17. Änderung wird die Verwaltung den Antrag auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB vorbereiten und beim Landkreis Jerichower Land einreichen. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen, die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dem Tag der Bekanntmachung wirksam.


Anlagen:

Anlage 1.1           Planzeichnung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
                               (Stand: Februar 2024)

Anklage 1.2        Begründung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. des                                 zugehörigen Umweltberichts (Stand: Februar 2024)


1.    Der Stadtrat beschließt die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau am Gewerbestandort „Am Reesener Triftweg“ zur Ergänzung der Zulässigkeiten für die Sandabbauflächen und die Flächen für Ablagerungen durch eine Interimsnutzung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Ortschaft Reesen (Stand: Februar 2024) und billigt die Begründung einschließlich des zugehörigen Umweltberichts.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB für die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg die Genehmigung zu beantragen. Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen.

3.    Die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung der erteilten Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich