Die Beschlussvorlage 120/2023 wurde im vorigen Jahr zurückgezogen. Im Januar 2024 wurde allen Beteiligten ein Erläuterungstermin angeboten. Dort wurde die Vorlage erläutert und mit Beispielen unterlegt. Die Hinweise der Vereine wurden aufgegriffen und eingearbeitet.
Im Februar/März 2024 erfolgte nochmals ein Umlauf zur erneuten Einbringung der angepassten Beschlussvorlage in die Ausschussschiene mit dem Ergebnis die Beschlussvorlage in die 2. Jahreshälfte auf Grund der Kommunalwahlen einzubringen.
Die Kommunen können gem. § 11 (2) KVG LSA die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gemeindezentren in den Ortschaften werden Nutzungsentgelte erhoben. Grundlage dafür ist der Beschluss 002/2021/1.
Die Kosten für die werterhaltenden Maßnahmen, die Bewirtschaftung insbesondere für Wärme, Strom und Reinigung sowie Personal- und Versicherungskosten sind in der letzten Zeit erheblich durch äußere Bedingungen wie Corona-Epidemie und Ukraine Krieg, Tarifsteigerungen etc. gestiegen. Aufgrund der sehr angespannten Haushaltslage ist es notwendig, die Nutzungsentgelte für diese öffentlichen Einrichtungen der Stadt Burg hier die Ortschaftszentren anzupassen.
Um angemessen den Preisentwicklungen zu entsprechen, ist eine Neustrukturierung der Nutzungsentgelte in Abhängigkeit der Raumgröße und der verschiedenen Nutzungen auch durch Vereine vorgenommen wurden. Bisher konnten die Vereine in den Ortschaften die Räumlichkeiten kostenlos nutzen. Der Ortsbürgermeister konnte hier der kostenfreien Nutzung zustimmen. Mit der neuen Regelung wird für Vereine eine Entgeltpflicht umgesetzt, die jedoch auch Pauschalen beinhaltet. Des Weiteren wird die Müllentsorgung bei Veranstaltungen auf die Nutzer umgelegt, um Kosten bei der Bewirtschaftung einzusparen. Ebenso wird für die kältere Jahreszeit eine höhere Nutzungsgebühr erhoben. Hier werden die Preissteigerungen bei Wärme und Strom ebenfalls berücksichtigt.
Bewusst wurde auf eine weitere einfache Erhöhung der Nutzungsentgelte verzichtet und deshalb eine komplette Neustrukturierung und Vereinheitlichung aller Ortschaften bevorzugt.
Es soll weiterhin eine häufige Nutzung durch die Einwohner erschwinglich bleiben, um auch den jetzigen Einnahmestand zu halten.
Ab 01.01.2025 gilt für die Gemeindezentren
eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert
worden ist.
Angepasste Verfahrensweise:
Die privaten Nutzungsvereinbarungen werden vereinheitlicht und zentral in der Gebäudeverwaltung bearbeitet. Hier wird ein Outlook-Kalender für die Räume je Ortschaft analog der Sporthallenkalender geführt. Die Ortsbürgermeister melden jegliche Nutzung unverzüglich der Gebäudeverwaltung. Diese koordiniert die gesamten Termine, die auch per Mail durch die Bürger beantragt werden können. In Abstimmung werden die Nutzungs-verträge dann unterschriftsreif gefertigt.
Die Schlüsselübergabe erfolgt vor Ort in Abstimmung mit den Ortsbürgermeistern ggf. durch den Gemeindearbeiter/Hausmeister.
Anlagen:
Nutzungsvereinbarung
Muster
Der Stadtrat beschließt die nachstehende Änderung und Neustrukturierung der Nutzungsentgelte für die Gemeindezentren/Mehrzweckhalle in den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Reesen, Parchau und Schartau.
Nutzungen, die in ihrer Art der frühkindlichen Bildung von
Kindern ab Geburt bis ins Vorschulalter entsprechen, können auf Antrag von der
Erhebung von Entgelten befreit werden. Bei der frühkindlichen Bildung geht es
um die Förderung der geistigen, moralischen, kulturellen und körperlichen
Entwicklung von Kindern. Unter Frühförderung ist zu verstehen, wenn Kinder in
ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung Unterstützung brauchen. In der
Frühförderung gibt es medizinische, psychologische, pädagogische und soziale
Hilfen.
Finanzielle Auswirkungen ?
X |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
57312.3503.432100 57312.4503.432100 57312.5503.432100
57312.6503.432100 57312.7503.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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Anzeige |
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nicht erforderlich |