- Derzeitiger Stand des
Verfahrens
Mit Beschluss Nr. 164/2022 wurde das Änderungsverfahren des Bebauungsplan Wohngebiet „Am Deich“ im Verfahren nach § 13 b BauGB eingeleitet. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt fest, dass der § 13 b BauGB mit Unionsrecht unvereinbar ist und insofern grundsätzlich nicht angewendet werden kann (BVerwG 4 CN 3.22 - Urteil vom 18. Juli 2023).
In Rücksprache mit dem Vorhabenträger ist mit der veränderten Rechtslage umzugehen. Seitens des Vorhabenträgers ist ein Planentwurf entwickelt worden.
Wie in Beschlussvorlage 164/2022 beschrieben, wurde ein städtebaulicher Vertrag zwischen Stadt und Vorhabenträger geschlossen.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Entsprechend der Handlungsanweisungen des Landes Sachsen-Anhalt, und auch des Landkreises Jerichower Land, sind nach § 13 b BauGB eingeleitete Verfahren entweder einzustellen oder auf ein Regelverfahren nach Baugesetzbuch umzustellen. Andernfalls sind die Bebauungspläne rechtlich unwirksam und können nicht angewendet werden.
Die Entwicklung des Wohngebietes in seiner reduzierten Form steht grundsätzlich nicht in Frage. Die Verwaltung schlägt deshalb die Umstellung auf ein zweistufiges Regelverfahren nach BauGB vor. Damit ist innerhalb des Änderungsverfahrens eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist zu erstellen. Es erfolgt die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. § 4c BauGB (Monitoring) wird angewendet.
Hinsichtlich der Ziele, die mit der Änderung des Bebauungsplanes und der
Verfahrensweise (städtebaulicher Vertrag) erfolgt gegenüber der Beschluss Nr.
164/2022 keine weiteren Änderungen. Der vorliegende Beschluss dient der rechtlichen
Umstellung auf das Regelverfahren mit seinen formellen Anforderungen. Lediglich
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung
entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB (wie in der Anlage 2 dargestellt) müssen
beschrieben und durch den Stadtrat zur Kenntnis genommen werden.
Der Vorhabenträger hat in der Zwischenzeit einen ersten Entwurf der
Änderung des Bebauungsplanes erstellt, der als Anlage diesem Beschluss
beigefügt ist. Es wurde ein Landschaftsplaner hinsichtlich der Erstellung des
Umweltberichtes und der artenschutzrechtlichen Regelungen beauftragt. Die
Planungsdokumente haben insofern einen ersten Stand erreicht, der die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
ermöglicht.
3. Weitere Verfahrensweise
Der als Anlage beigefügte Entwurf des Bebauungsplanes sowie die
dazugehörige Begründung wird für den Zeitraum von einem Monat der
Öffentlichkeit zur Stellungnahmen entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB vorgelegt.
Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Anlagen: Anlage
1 – geplanter räumlicher Geltungsbereich
Anlage 2 –
Beschluss Nr. 164/2022
Anlage 3 – Umfang
und Detailierungsgrad nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB
Anlage 4 –
Vorentwurf des Bebauungsplanes
Anlage 5 –
Vorentwurf der Begründung
Anlage 5.1 –
Vorentwurf naturschutzfachliche Einschätzung
1.
Der Stadtrat beschließt die Umstellung des
Verfahrens bei der Änderung des Bebauungsplanes vom Verfahren nach § 13b BauGB
auf ein Regelverfahren nach Baugesetzbuch. Folgende Flurstücke der Gemarkung
Schartau, Flur 4 sind ganz oder teilweise betroffen:
8/1, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 8/7, 8/8, 8/9, 8/10, 8/11, 8/12, 8/13, 18/18, 18/19,
18/20, 18/21, 18/22, 18/23, 18/24, 18/25, 18/26, 18/27, 18/28, 18/29, 18/30,
18/31, 18/32, 18/33, 18/34, 18/40, 18/42, 18/43, 18/44, 18/45, 18/46, 18/47,
18/48, 18/49, 18/50, 18/51, 18/52, 18/53, 18/54, 18/55, 18/56, 18/57, 18/58,
18/59, 18/60, 18/61, 18/62, 18/63, 18/64. Der geplante räumliche
Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu diesem Beschluss zu entnehmen.
2. Die Planungsziele des Beschlusses 164/2022 (Anlage 2) bleiben bestehen.
3. In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in der Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.
- Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf Grundlage des § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von einem Monat und eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Vorentwurf der Änderung des Bebauungsplanes ist als Anlage 4 (Planentwurf) und 5 (Entwurf Begründung mit Umweltbericht) diesem Beschluss beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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