Betreff
Ermächtigung des Bürgermeisters zur Klageerhebung gegen die Höhe der Festsetzung der Kreisumlage durch den Landkreis Jerichower Land
Vorlage
061/2024
Aktenzeichen
11.50.50
Art
Beschlussvorlage

Am 08.04.2024 wurde den Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Jerichower Land durch Herrn Prof. Dr. Ulf Gundlach, einem anerkannten Rechtsexperten für das Kommunalrecht und das kommunale Wirtschafts- und Haushaltsrecht; ausführlich die rechtlichen Anforderungen bei der Festsetzung der Kreisumlage erläutert.

Da die Kreisumlage 2024 mit einem beschlossenen Satz von 41 % deutlich über der von der Kreisverwaltung selbst ermittelten durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden bzgl. eines Hebesatzes von 36,10 v.H. liegt, ist eine Klageerhebung alternativlos, da die finanzielle Lage der Stadt Burg auch unter Betrachtung der Finanzplanung der kommenden Jahre keinen weiteren Spielraum bietet. Dies drückt sich insbesondere dadurch aus, dass die Stadt auf Grund einer Beauflagung durch die Kommunalaufsicht des Landkreises ein weiteres Haushaltskonsolidierungsprogramm aufstellen und fortschreiben muss. Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.11.2022 (4 L 30/21) ist bei der Bestimmung des Umlagesatzes unter Betrachtung der finanziellen Mindestausstattung ein Querschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden zu bilden. Hieran hält sich der Landkreis Jerichower Land jedoch nicht, da die Kreisumlage sich nicht auf diesen Querschnitt beschränkt.

In seiner Darlegung der Einzelabwägung für die Stadt Burg bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes (Seite 3 seiner Anlage 2.3 zur Beschlussvorlage 01/428/24 Haushaltssatzung und Haushaltsplan) kommt der Landkreis Jerichower Land zu folgender Einschätzung:

„2.5 Fazit: Die Stadt Burg erzielt mit dem aus den Anlagen stammenden Zahlenwerk und nach der durch den Landkreis vorgenommenen Bewertung ihrer Finanzsituation einen Punktwert von -17 bei einer Bewertung von -25 bis +13. Die dauernde Leistungsfähigkeit wird nach der Bewertung des Landkreises als weggefallen eingeschätzt. Mit diesem Punktwert liegt die Stadt Burg deutlich unter dem Durchschnitt der Gemeinden von -5.“

Andererseits stellt der Landkreis bei der Ermittlung des Kreisumlagesatzes (Seite 8 seiner Anlage 2 „Gesamtabwägung Kreisumlage“ zur Beschlussvorlage 01/428/24 Haushaltssatzung und Haushaltsplan) dar, dass der durch die Stadt Burg errechnete leistbare Umlagesatz für 2024 bei 42,83 % liegen würde.

Bei Betrachtung dieser beiden Angaben zeigt sich bereits ein eklatanter Widerspruch, der belegt, dass die Abwägung bezüglich der Stadt Burg bei der Beschlussfassung zur Kreisumlage 2024 rechtsfehlerhaft erfolgte. Die für die Stadt Burg relevante und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt gesichert zuzurechnende finanzielle Mindestausstattung wird durch den nunmehr avisierten Kreisumlagesatz von 41 % für 2024 missachtet.

Bei dem Vergleich der mit Bescheid des Landkreises vom 10.01.2024 bereits vorläufig festgesetzten Kreisumlage bei einem Umlagesatz von 41,00 % mit dem vom Landkreis errechneten Umlagesatz von 36,10 %, der die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden im Querschnitt berücksichtigt, ergeben sich folgende Differenzbeträge:

Steuerart

Steuerkraft- zahl

Umlage- satz

=Umlagebetrag

Umlage-satz

=Umlagebetrag gemindert

Differenz

Grundseuer A

129.522

41,00

53.104,02 EUR

36,10

46.757,44 EUR

6.346,58 EUR

Grundsteuer B

2.243.721

41,00

919.925,61 EUR

36,10

809.983,28 EUR

109.942,33 EUR

Gewerbesteuer

7.346.721

41,00

3.011.878,45 EUR

36,10

2.652.166,28 EUR

359.712,17 EUR

Einkommensst.

6.266.194

41,00

2.569.139,54 EUR

36,10

2.262.096,03 EUR

307.043,51 EUR

Umsatzsteuer

2.122.101

41,00

870.061,41 EUR

36,10

766.078,46 EUR

103.982,95 EUR

Schlüsselzuw.

5.237.695

41,00

2.147.454,95 EUR

36,10

1.890.807,90 EUR

256.647,06 EUR

Gesamt

9.571.563,00 EUR

8.427.889,39 EUR

1.143.673,61 EUR

Daher ergibt sich für die zu erhebende Klage ein Streitwert von 1.143.673,61 EUR. Ausgehend von diesem Streitwert ist mit Prozesskosten in der ersten Instanz von ca. 33.000 EUR (15.359,93 EUR Anwaltsgebühren und 17.628,00 EUR Gerichtskosten) zu rechnen. Diese sind im Fall eines Klageerfolgs vom Beklagten, dem Landkreis, zu erstatten.

Eine Klageerhebung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen, sodass mit dem vorliegenden Beschluss der Bürgermeister entsprechend zu ermächtigen ist, da nicht bekannt ist, wann der Festsetzungsbescheid erlassen wird. Falls dieses Datum in den Juni 2024 fällt, kann aufgrund der anstehenden Kommunalwahl und der Vakanz bis zur Konstituierung des neuen Stadtrats kein außerordentlicher Stadtrat einberufen werden und somit droht eine Verfristung der Klagemöglichkeit.

Um diese Verfristung zu vermeiden und finanziellen Schaden von der Stadt abzuwenden, ist die Ermächtigung des Bürgermeisters unumgänglich.

Die Kanzlei eureos GmbH, für die Herr Prof. Dr. Ulf Gundlach tätig ist, soll beauftragt werden, da diese Kanzlei die beste Qualifikation auf diesem Gebiet aufweist.

Nach der Klageerhebung wird der Bürgermeister die Mitglieder des Stadtrates unverzüglich informieren.


Anlagen: keine


Der Stadtrat der Stadt Burg ermächtigt den Bürgermeister:

  1. Klage gegen den zu erwartenden Kreisumlagebescheid 2024 des Landkreises Jerichower Land bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Magdeburg zu erheben,
  2. Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulf Gundlach von der eureos GmbH Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft Magdeburg mit der Prozessvertretung zu beauftragen.


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                              33.000 EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich