1. Rechtsgrundlage
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) gibt es einen europaweit einheitlichen Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung. Um das grundsätzliche Ziel der „Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus“ erreichen zu können, ist es notwendig, „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“. Die Umgebungslärmrichtlinie wurde mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt. Die Lärmkartierung sowie die darauf aufbauende Lärmaktionsplanung wird alle 5 Jahre wiederholt bzw. fortgeschrieben.
2. Lärmkartierung
Nach den Bestimmungen der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in § 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung - 34.BImSchV in Verbindung mit der Immissionszuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt musste die Stadt Burg eine Lärmkartierung der in ihrem Territorium befindlichen Hauptverkehrsstraßen (hier: Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke – DTV – von 8.200 Kfz/24 h und mehr) bis zum 30. Juni 2022 durchführen.
Die erforderliche Lärmkartierung wurde in Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes über eine landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung der 4. Stufe über den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e.V. Landesweit ausgeschrieben. Den Beitritt zum Rahmenvertrag der Landeszentrale Vergabe der Lärmkartierung 2022 an Hauptverkehrsstraßen ist die Stadt Burg am 30.07.2021 beigetreten. Grundlage dafür war der Stadtratsbeschluss BV 125/2021 vom 24.06.2021. Am 07.03.2022 wurde das Ingenieurbüro Möhler+Partner Ingenieure AG, Berlin, mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt. Durch Beteiligung an einer zentralen Vergabe der Lärmkartierung der in Sachsen-Anhalt befindlichen Hauptverkehrsstraßen ist die Stadt Burg der Verpflichtung zur Lärmkartierung fristgerecht nachgekommen.
Auf der Basis von Verkehrszählungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) sind die entsprechenden Berechnungen unter Berücksichtigung von Daten aus dem digitalen Geländemodell des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt worden. Aufgrund der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28.12.2018 war es erforderlich, ab dem 31.12.2018 neue Berechnungsverfahren (CNOSSOS-EU) für die Ermittlung des Umgebungslärms anzuwenden. Aufgrund der Verwendung der neuen Berechnungsverfahren ist eine vollständige Neuberechnung erforderlich geworden. Ein Vergleich zu der 2. oder 3. Stufe der Lärmkartierung, die zum Teil in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) erstellt wurde ist daher nicht möglich.
Im Ergebnis der Beauftragung aus der landesweiten Vergabe wurde der Stadt Burg mit dem Bericht 781-6472 vom Ingenieurbüro Möhler+Partner der Stadt Burg im September 2022 der entsprechende Abschlussbericht zu den Ergebnissen der Umgebung Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen übergeben. In diesem Rahmen sind Hauptverkehrsstraßen mit einer durchschnittlichen täglichen verkehrsfängt Menge von mehr als DTV = 8. 62 200 Kfz/Tag zu untersuchen und die Ergebnisse darzustellen (DTV = durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge). Die Ergebnisse sind in Form von strategischen Karten auf der Homepage der Stadt Burg im Abschnitt unter www.stadt-burg.de ► Bauen und Wohnen ► Lärmaktionsplanung online einsehbar.
Innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Burg liegen folgende Hauptverkehrsstraßen, die eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 8.200 Kfz/24h (3 Mio. Kfz/Jahr) aufweisen:
· BAB 2 und B1 mit einer Gesamtlänge der jeweiligen Abschnitte von insgesamt 12,59 km.
Entsprechend § 47d Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz sind auch Bundesschienenwege zu kartieren. Die Kartierung und die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt gemäß § 47e Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Dort sind im Geoportal des Eisenbahnbundesamtes entsprechende Situationen entlang der Haupteisenbahnstrecken ermittelt und dargestellt. Für die Stadt Burg ist ein Teil der Haupteisenbahnstrecke Magdeburg (Hbf) - Frankfurt (Oder) (KBS 201) im Zusammenhang mit Schienenlärm untersucht worden. Im Streckenabschnitt zwischen Magdeburg (Hbf) und dem Bahnhof Burg finden jährlich 31.987 Zugbewegungen statt.
Aus diesen Zugbewegungen entstehen im westlichen Stadtgebiet, insbesondere im Bereich der Wohnsiedlungen Rote Mühle und Troxel zu Tagzeiten und zu Nachtzeiten Lärmbetroffenheiten und -belästigungen.
Im weiteren Streckenverlauf dieser Bahnstrecke ab Bahnhof Burg in Richtung Genthin wird im Stadtgebiet Burg der maßgebende Wert von jährlichen 30.000 Zugbewegungen nicht mehr erreicht, somit entfällt für diesen Abschnitt eine Untersuchung gemäß Umgebungslärmrichtlinie (ULR) durch die Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamtes. Dennoch liegen auf dieser Strecke aufgrund der nah anliegenden Wohnbebauung im Bereich der Marientränke und der Hegelstraße Lärmprobleme bzw. Lärmbetroffenheiten vor, weshalb im Kapitel 3.2 (Haupteisenbahnstrecken) unter der laufenden Nr. 1 eine Maßnahme zur Konfliktbewältigung definiert wurde. Die Rahmenbedingungen (hier: keine Einstufung als Haupteisenbahnstrecke; Maßnahme liegt im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahnbundesamtes) sind jedoch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer Umsetzung dieser Maßnahme gegenwärtig als gering einzustufen.
Fluglärm war gemäß den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Burg nicht zu kartieren.
Für die Beurteilung anderer Lärmarten wie z.B. Gewerbe, Sport- und Freizeitanlagen sind andere Regelwerke zum Schutz der Bevölkerung vor unzulässigen Schallimmissionen verbindlich.
2. Erarbeitung des Lärmaktionsplan (4. Stufe) für die
Stadt Burg
Der Lärmaktionsplan (4. Stufe)
für die Stadt Burg wurde in zwei Phasen seitens der Verwaltung erarbeitet.
Der 1. Entwurf (Phase 1) des Lärmaktionsplan (4. Stufe) für die Stadt Burg in der Fassung 11/2023 wurde in der Zeit vom 28.11.2023 bis zum 05.01.2024 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Diese Auslegung fand im Internet unter www.stadt-burg.de ► Bauen und Wohnen ► Lärmaktionsplanung als auch in der Stadtverwaltung Burg im Fachbereich 3 - Stadtentwicklung und Bauen in der Alten Kaserne 2 in 39288 Burg im 2. Obergeschoss im Schaukasten statt. Die Durchführung dieser öffentlichen Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau, 27. Jahrganges Nummer 38 vom 27.11.2023 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb dieser öffentlichen Auslegung sind seitens der Öffentlichkeit keine Hinweise eingegangen.
Im Ergebnis der Auslegung und der weiteren Bearbeitung des Lärmaktionsplanes 4. Stufe wurde seitens der Verwaltung ein neuer Entwurf mit der Fassung 02/2024 erstellt.
Der 2. Entwurf (Phase 2) des Lärmaktionsplan (4. Stufe) für die Stadt Burg in der Fassung 02/2024 wurde in der Zeit vom 05.03.2024 bis zum 05.04.2024 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Diese Auslegung fand im Internet unter www.stadt-burg.de ► Bauen und Wohnen ► Lärmaktionsplanung als auch in der Stadtverwaltung Burg im Fachbereich 3 - Stadtentwicklung und Bauen in der Alten Kaserne 2 in 39288 Burg im 2. Obergeschoss im Schaukasten statt. Die Durchführung dieser öffentlichen Auslegung wurde im Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau, 28. Jahrganges Nummer 7 vom 404.03.2024 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Ergänzt wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit mit der Durchführung von zwei Bürgersprechstunden, die im Campusbüro, Magdeburger Straße 4, 39288 Burg am 13.03.2024 und am 04.04.2024 jeweils von 15:00 bis 18:00 Uhr durchgeführt worden.
Innerhalb dieser öffentlichen Auslegung und auch während der zwei Bürgersprechstunden sind seitens der Öffentlichkeit keine Hinweise eingegangen.
Parallel zu dieser Auslegung wurden betroffene Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.03.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme zum 2. Entwurf (Phase 2) bis zum, 19.04.2024 aufgefordert. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wurden seitens der Verwaltung geprüft. Diese Prüfung ist in der Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage enthalten.
3. Erläuterungen zum
Inhalt der Beschlussfassung
Die
Verwaltung hat in der Anlage 1 die Ergebnisse der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zusammengestellt und
bewertet. Der Stadtrat nimmt die Bewertungen zur Kenntnis und bestätigt die
Verfahrensweise zur Behandlung der Stellungnahmen.
Letztlich
wurde der „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) vom 12.06.2024 seitens der
Verwaltung für die Beschlussfassung finalisiert und als Anlage 2 der
Beschlussvorlage hinzugefügt.
4. Weitere
Verfahrensweise
Mit der Kenntnisnahme der abschließenden Fassung des „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) vom
12.06.2024 bestätigt der Stadtrat die Inhalte und beauftragt die Verwaltung den
„Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) auf der Homepage der Stadt Burg zu
veröffentlichen und an das Land Sachsen-Anhalt zu übergeben. Adressat der
Übergabe des Dokuments ist das Landesamt für Umweltschutz in Halle.
Anlagen:
Anlage 1 - Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
einschließlich der Bewertungen
Anlage 2 - „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) vom 12.06.2024
1. Über die während der Beteiligungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Lärmaktionsplans 2024 der Stadt Burg (Phase 2) wird, wie in der Anlage 1 dargestellt, entschieden. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
2.
Der
Stadtrat nimmt den „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) vom 12.06.2026
(Anlage 2) mit den Lärmminderungsmaßnahmen in der Maßnahmenübersicht
(Abschnitt 3 des Lärmaktionsplans) zur Kenntnis und stimmt der Veröffentlichung
in der vorgelegten Fassung zu.
3.
Die
Stadtverwaltung wird beauftragt, den „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) vom
12.06.2024 zu veröffentlichen und alle notwendigen Schritte zur
Berichterstattung an das Land Sachsen-Anhalt, hier an das Landesamt für
Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU), Reideburger Straße 47 in 06116 Halle (Saale)
zu veranlassen.
4.
Die
Lärmminderungsmaßnahmen aus der Maßnahmenübersicht sind umzusetzen, sofern sie
im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt Burg liegen und die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Stadt Burg gegeben ist. Liegt die Durchführung der
Lärmminderungsmaßnahmen in der Zuständigkeit Dritter soll die Verwaltung diese
Dritten über den „Lärmaktionsplan Burg 2024“ (Stufe 4) informieren und zur
Umsetzung anregen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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