1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Mit dem
Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet.
Ausgehend von
dem der Verwaltung vorliegenden Antrag vom 01.08.2023 auf Einleitung eines
Verfahrens zur Schaffung von Baurecht auf Privatgrundstücken ist nach Prüfung
der Voraussetzungen die Beschlussvorlage erarbeitet worden.
Nach der
Entscheidung des Stadtrates über die
Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase.
2. Erläuterungen
zum Inhalt der Beschlussfassung
Die Überprüfung
des Antrags ergab, dass sich auf der Basis des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Möglichkeit bietet, über eine
Ergänzungssatzung für das betreffende Flurstück eine Baurechtssicherung
herbeizuführen.
Mit der
Einbeziehungssatzung regelt die Gemeinde für unbebaute Flächen im Außenbereich
die planungsrechtliche Situation in der Regel grundlegend neu. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen werden einzelne noch unbebaute Grundstücke oder Teile von
Grundstücken in unmittelbarer Nähe des im Zusammenhang bebauten Ortsteils dem
unbeplanten Innenbereich zugeschlagen; sie sind jetzt als Baugrundstücke zu
werten und können nach § 34 BauGB entsprechend der baulichen Nutzung der
umgebenden Bebauung und den möglicherweise vorhandenen Festsetzungen der
entsprechenden Satzung bebaut werden. Damit sorgt die Gemeinde ohne die
Durchführung eines in der Regel wesentlich komplizierteren und insbesondere
kostenaufwendigeren Bebauungsplanverfahrens für eine lokale
Baulandbereitstellung.
Für die
Handhabung einer Einbeziehungssatzung gelten nach § 34 Abs. 5 und 6 BauGB
folgende Voraussetzungen:
§ Die einbezogenen Flächen werden durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs geprägt.
§ Die städtebauliche Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar.
§ Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht
begründet.
§ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) bestehen
nicht.
Die Verwaltung
sieht innerhalb der nördlich der Feldstraße vorhandenen bebauten Bereiche eine
ausreichende Prägung der Umgebung im Sinne eines im Zusammenhang bebauten
Ortseiles gem. § 34 BauGB.
Somit kann über
das Instrument der Einbeziehungssatzung das aktuell im Außenbereich gelegene
Flurstück 10010 in der Flur 14 dem Innenbereich zugeordnet werden.
Dem
einzubeziehenden Flurstück sind verschiedene Nutzungsbereiche zuzuordnen:
- Gewässer, -
- Böschung zu der ca. 4 m tieferliegenden Wasserfläche und
- bebaubare Fläche, die wiederum durch den an der Oberkante der Böschung
beginnenden Gewässerschonstreifen gem. § 50 Wassergesetz LSA mit einer Breite
von 5 m eingeschränkt wird.
Diese
Einschränkung des Gewässerschonstreifens betrifft auch die weiter in Anschluss
in östlicher Richtung liegenden Flurstücke, sodass diese in ihrer Geometrie aus
ca. 5 bis 3 m breiten Geländestreifen auf Straßenhöhe bestehen und sodann in
die zum Gewässer hin stark abfallende Böschung gegliedert sind. Somit schließt
der Gewässerschonstreifen eine Bebaubarkeit dieser auf dem Niveau der
Feldstraße liegenden Flurstücksbereiche aus. Daher sind keine Überlegungen
bzgl. der Einbeziehung dieser Flurstücke in diese Satzung erfolgt.
In der Anlage
2 ist der Antrag zur Einleitung des Verfahrens zur Sicherung des Baurechtes
seitens der Eigentümerin des Flurstückes 10010 enthalten. Das Anschreiben wurde
anonymisiert und private Informationen abgedeckt.
In der Anlage 3 ist der Rahmen zur Festlegung des Umfanges und des
Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung
des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB) dargestellt.
In der Anlage 4 ist die Checkliste im Stand
des Schritt 1 zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bearbeitet worden und
wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben. Aktuell besteht diese
Anlage aus 4 Seiten
3. Weitere Verfahrensweise
Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist gem.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Mit dem
Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 123.
Mit der
Antragstellerin soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die
Obliegenheiten und Zuständigkeiten innerhalb des Verfahrens zur Aufstellung der
Einbeziehungssatzung geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt die
Antragstellerin die Kosten für die Planbearbeitung, die Verfahrensdurchführung
und die Verfahrensbetreuung.
Nachdem der
Entwurf der Einbeziehungssatzung einschl. der zugehörigen Dokumente durch ein
leistungsfähiges Planungsbüro erstellt wurde, prüft die Verwaltung diese
Unterlagen und bereitet den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vor.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan zur
Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der Liegenschaftskatrte
und Übersichtsplan zur Lage im Raum
Anlage 2: Antrag zur
Einleitung eines Aufstellungsverfahrens zur Sicherung von
Baurecht
Anlage 3 Festlegung des
Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
Belange für
die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 4 Checkliste zur
klimagerechten Bauleitplanung (4 Seiten)
1.
Der
Stadtrat der Stadt Burg beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung einer
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten
Verfahren § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB für den Bereich
„Haupstraße/Feldstraße“. Der geplante räumliche Geltungsbereich der
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 umfasst ausschließlich das
Flurstück 10010 in der Flur 14 der Gemarkung Niegripp und ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 gibt ebenfalls Auskunft über
die Lage der städtebaulichen Planung im Gebiet der Ortschaft Niegripp. Die Anlage
2 beinhaltet einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Entwicklung
des Flurstückes 10010 in der Flur 14 der Gemarkung Niegripp.
2.
Für das
in den vorhandenen Innenbereich einzubeziehende Flurstück 10010 in der Flur 14
sollen auf der Grundlage des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB
mindestens folgende ergänzende
Festsetzungen geregelt werden:
Art der baulichen Nutzung: Allgemeines
Wohngebiet (WA) gem. § 4
BauNVO
Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl
(GRZ) 0,4
zulässige Zahl der Vollgeschosse: I
Weiterhin sollen randlich geeignete Teile des Flurstücks 10010 in der Flur 14
als Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder mit Pflanzgebot
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt werden.
3.
Mit der
Antragstellerin (siehe Anlage 2) ist ein städtebaulicher Vertrag zu
schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen
zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der
Verfahrensbetreuungskosten trifft.
4.
In
Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis
genommen.
5.
In der Anlage 4 ist die Bewertung der
Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses enthalten.
6. Aufgrund der verfahrenserleichternden
Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB wird von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
7.
Nach
der Erarbeitung des Entwurfes der Einbeziehungssatzung einschl. der zugehörigen
Dokumente wird dieser dem Ortschaftrat Niegripp und dem Stadtrat sowie seinen
zuständigen Ausschüssen zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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