Der stellvertretende Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz-
und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der
Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in
das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein.
Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Ihleburg haben die Kameradin Edwina
Treulieb in ihrer Mitgliederversammlung am 21.06.2024 mehrheitlich als
stellvertretende Ortswehrleiterin vorgeschlagen.
Die Kameradin Treulieb hat gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für
Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) die Gruppenführerausbildung, den
Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich abgeschlossen und die
erforderliche einjährige Dienstzeit absolviert.
Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung der Kameradin
Edwina Treulieb zur stellvertretenden Ortswehrleiterin gegeben.
Die notwendige Anhörung des Kreisbrandmeister wurde durchgeführt.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die
Ernennung der Kameradin Edwina Treulieb zur stellvertretenden Ortswehrleiterin
der Ortsfeuerwehr Ihleburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis als
Ehrenbeamtin für die Dauer von sechs Jahren.
Finanzielle
Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
Kam. Treulieb erhält derzeit eine
Aufwandsentschädigung i.H.v. 80,00 €/mtl. für die Ausübung der Funktion der
Jugendfeuerwehrwartin der Ortsfeuerwehr Ihleburg. Gemäß § 14 Abs. 1 c
Entschädigungssatzung der Stadt Burg besteht zukünftig Anspruch auf die höhere
Entschädigung von monatlich 91,00 €. Somit entstehen Mehrkosten von 11,00
€/mtl.
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
12610.6301.542100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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