Der Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der
Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in
das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein.
Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Burg haben den Kameraden Jens
Wiedemann in ihrer Mitgliederversammlung am 13.06.2024 mehrheitlich als
Ortswehrleiter vorgeschlagen.
Kam. Wiedemann übt diese Funktion bereits seit 14.09.2018 aus.
Der Kamerad Wiedemann hat gemäß § 3
Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) alle
notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen.
Damit sind die fachlichen
Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Jens Wiedemann zum Ortswehrleiters
gegeben.
Die notwendige Anhörung des Kreisbrandmeister wurde durchgeführt.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Jens
Wiedemann zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Burg unter Berufung in das
Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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