Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Burg zum Ortswehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
102/2024
Art
Beschlussvorlage

Der Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Burg haben den Kameraden Jens Wiedemann in ihrer Mitgliederversammlung am 13.06.2024 mehrheitlich als Ortswehrleiter vorgeschlagen.

Kam. Wiedemann übt diese Funktion bereits seit 14.09.2018 aus.

Der Kamerad Wiedemann hat gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) alle notwendigen laufbahngemäßen Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen.

Damit sind die fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Jens Wiedemann zum Ortswehrleiters gegeben.

Die notwendige Anhörung des Kreisbrandmeister wurde durchgeführt.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Jens Wiedemann zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Burg unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich