Der Stadtwehrleiter kann gemäß § 15 Abs. 3 Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) durch den Träger der
Feuerwehr vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden.
Der Kamerad Maik Friedrich hat mit Wirkung zum 18.04.2024 seine
Funktion als Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg
niedergelegt. Aus diesem Grund wird er aus dem Beamtenverhältnis als
Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des Stadtwehrleiters entlassen.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Entlassung des Kameraden Maik Friedrich aus dem Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter unter Abberufung aus der Funktion des Stadtwehrleiters
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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