Betreff
Klageerhebung gegen Abrissgenehmigung Wehr Killmey
Vorlage
120/2024
Art
Beschlussvorlage

Mit Schreiben vom 03.02.2020 zeigte die vom Landeshochwasserbetrieb (LHW) beauftragte Firma Ingenieurgemeinschaft Thiel GmbH (IGT) an, dass sie betreffend des Stauwehrs Killmey eine Planung vornehme, um die Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen (Anlage 1). Hierbei solle die ökologische Durchlässigkeit am Wehr Killmey hergestellt werden. Als Varianten kämen eine Umgehung der bestehenden Wehranlage oder der Rückbau der Wehranlage und der Neubau einer ökologisch durchgängigen Anlage in Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 verwiesen. Die Stadt Burg wurde um Stellungnahme gebeten. Beigefügt war eine Übersichtskarte (Anlage 2).

Die Stadt Burg nahm mit Schreiben vom 19.02.2020 zu der geplanten Maßnahme Stellung (Anlage 3). Unter anderem wurde ausgeführt:

„Hinsichtlich der beabsichtigten Baumaßnahme zum Wehr Killmey in Burg muss bei den Planungen berücksichtigt werden, dass bestimmte Einsatzlagen bei Hochwasser bedingen, dass der Abfluss der Ihle in den Elbe-Havel-Kanal zeitweilig stocken könnte. Dies könnte dadurch bedingt sein, wie bereits im Jahr 2013 beim sogenannten Jahrhunderthochwasser geschehen, dass durch einen Deichdurchbruch im Bereich der Schleuse Niegripp, der Wasserstand des Elbe-Havel-Kanals exorbitant ansteigen könnte. Als worst-case Szenario wäre dann die mögliche Überflutung von Bereichen der Innenstadt der Stadt Burg zu befürchten. Daher wäre bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen, dass mittels des aktuell noch vorhandenen Wehrs der Zufluss der Ihle entsprechend reguliert werden kann. Idealerweise wären für diesen Fall Ausgleichsüberflutungsflächen im Bereich des Kolk einzuplanen, wobei gleichzeitig verhindert werden muss, dass im Bereich der Wohnbebauung des Ihlewegs und der angrenzenden Straßen Überflutungen stattfinden.

Es wird angeregt bei weiteren gewässerökologischen Planungen am Oberlauf der Ihle im Bereich vor Gütter und Wolfsmühle zusätzliche Retentionsflächen und Ausuferungsbereiche zu schaffen, damit mögliche Starkregenereignisse im oberhalb liegenden Einzugsbereich der Ihle kompensativ vor dem Stadtgebiet wirksam zurückgehalten werden können. Es werden über diese Ausuferungsflächen Spitzenpegel bei Starkregenereignissen außerhalb des Stadtgebietes abgefangen. Hierdurch wird die ökologische Vielfalt durch Niederungsbereiche erhöht sowie eine Zuführung von Niederschlagswasser in das Grundwasser befördert.“

Mithin hat sich die Stadt Burg aus Gründen des Hochwasserschutzes und der hydrologischen Regulierung im Oberlauf des Wehrs für den Erhalt des Stauwehrs bzw. einen Ersatzneubau ausgesprochen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg Nr. 8 aus 2024 (Anlage 4) gab das Landesverwaltungsamt bekannt:

„Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Wasserbehörde beabsichtigt, dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 40 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 07.07.2020 GVBl. LSA S. 372, 374), zur Außerbetriebsetzung und Beseitigung der Stauanlage Wehr Killmey in der Ihle in Burg zu erteilen. Die Stauanlage befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand. Die Stauanlage Wehr Killmey soll ersatzlos zurückgebaut werden, um die ökologische Durchgängigkeit der Ihle wiederherzustellen. Das Vorhaben steht damit im Einklang mit den Erfordernissen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie.
Gemäß § 40 Abs. 2 WG LSA darf die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder zur Beseitigung einer Stauanlage nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Betreiber nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten. Gemäß § 40 Abs. 3 WG LSA wird die Frist, innerhalb welcher ein Geschädigter die Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 WG LSA übernommen haben muss, auf den 29.04.2024 festgesetzt.“

Mit dieser Bekanntmachung war auch klargestellt, dass der LHW entgegen der von der Stadt Burg abgegebenen Stellungnahme und deren Intension, das Stauwehr zu erhalten, den Abriss desselben plante.

Durch die Bekanntmachung wurden auch betroffene Einwohner im Anliegerbereich der Ihle auf den beabsichtigten Abriss aufmerksam. Einige intervenierten durch Schreiben oder Telefonate beim Landesverwaltungsamt oder dem LHW gegen den geplanten Abriss des Wehrs. Auch der Fischereiverein, der die ehemalige Badeanstalt von der Stadt Burg als Fischereigewässer gepachtet hat, welches über einen Durchlass zur Ihle geflutet wird, zeigte sich betroffen, da befürchtet wird, dass durch die Absenkung des Wasserstandes der Ihle nach Abriss des Wehrs die Durchflutung zum Gewässer der ehemaligen Badeanstalt beendet würde, was der Qualität desselben abträglich wäre. Der Durchlass resultiert aus einem sog. Staurecht, was aus den 1930er Jahren. Die Unterlagen hierzu liegen der Stadtverwaltung vor.

in der Sitzung des Bau- und Ordnungsausschusses des Stadtrates am 28.05.2024 wurde das o.g. Verfahren zur „Stauniederlegung des Wehrs Killmey“ in Burg innerhalb der Einwohnerfragestunde thematisiert.

Daraus ergab sich eine Diskussion mit der Aufgabe, dass die Verwaltung einen Termin zur nochmaligen Erörterung des Verfahrens mit dem Bau- und Ordnungsausschuss, dem Umweltausschuss (einschl. der sachkundigen Einwohner) unter Einbeziehung des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, dem Fischereiverein Burg e.V.  sowie den Fragestellern aus der Einwohnerfragestunde anberaumen solle.

Dieser Termin fand am 27.06.2024 in den Räumen der Stadtverwaltung Burg statt. Hierbei wurde seitens des LHW erläutert, warum ein Abriss des Wehrs und eine Anpassung der Ihle zur Renaturierung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie, einer Vorgabe der EU, erfolgen muss. Die vorgetragenen Argumente überzeugten weder die anwesenden Stadträte, noch die betroffenen Einwohner, noch den Fischereiverein, noch die Stadtverwaltung. Vor allem gibt die EU nicht ausschließlich den Abriss von Stauwehren vor und es würden auch bauliche Maßnahmen zur Umgehung der Wehranlage, die eine Fischwanderung ermöglichen, zulässig sein. Überdies wurde die Befürchtung geäußert, dass bei Abriss des Wehrs der Wasserstand der Ihle im Oberlauf nicht nur per se abgesenkt wird, sondern in besonderen Dürreperioden, wie sie in den letzten Jahren öfters auftraten, das Flussbett nahezu verschwinden würde, was zu einem Fischsterben und einer ökologischen Katastrophe führen würde. Das LHW nahm diese Argumente zur Kenntnis, rückte jedoch nicht von seinem Vorhaben ab. Es verwies auf § 40 (2) Wassergesetz LSA, wonach die Außerbetriebsetzung und der Abriss der Wehranlage zulässig seien und die Genehmigung nach fruchtlosem Ablauf der Meldefrist für potentiell Geschädigte nicht mehr versagt werden kann. Die Stadtverwaltung kündigte an, die Angelegenheit rechtlich prüfen zu wollen. Es wurde hierbei kritisiert, dass Träger öffentlicher Belange und betroffene Dritte beim Verfahren offenbar nicht wie bei B-Planverfahren beteiligt werden.

Mit Schreiben vom 30.07.2024 bat die Stadt das LHW um Übergabe einer Kopie des an den LHW etwa ergangenen Genehmigungsbescheids zum Abriss des Wehres und ergänzend um Aussetzung der Vollziehung bis die Stadt Burg eine rechtliche Prüfung abgeschlossen hat (Anlage 5).

Mit E-Mail vom 16.08.2024 (Anlage 6) übersandte der LHW der Stadt eine Kopie des Genehmigungsbescheides des Landesverwaltungsamtes (ohne Datum, Anlage 7). Dieser war bei dem LHW ausweislich des Eingangsstempels am 01.08.2024 eingegangen.

In der Begründung der Genehmigung führt das Landesverwaltungsamt unter anderem aus:
„Die Stauanlage Wehr Killmey ist in keinem ordnungs- und nutzungsgemäßen baulichen Zustand und besitzt nachgewiesen keine Hochwasserschutzfunktion mehr. Durch den schlechten baulichen Zustand und die Nichtregulierung des Wehres ist die Ihle im Bereich oberhalb der Stauanlage in den letzten Jahren verschlammt. Die gewässertypischen Sande bzw. Kiese finden sich erst wieder oberhalb des Ihletals. Es wurde wegen der Baufälligkeit durch den Flussbereich Genthin keine dynamische Stauhaltung vorgenommen, sondern der gesamte Abfluss der Ihle über das Wehr Killmey abgeführt. Ein regulierter dauerhafter Abfluss der Ihle über das Wehr in Trockenzeiten war somit nicht möglich. Hierzureicht laut LHW auch der geringe Abfluss der Ihle in Trockenzeiten nicht aus. Durch die geplante Maßnahme wird der Zulauf von Ihlewasser zum Kolk (Teich) besser gesteuert, so dass bei Niedrigwasser mehr Wasser in der Ihle verbleibt und im Stadtgebiet unterhalb des Wehres abfließen kann.

Durch die beantragte Maßnahme wird ein Querbauwerk in der Ihle beseitigt und durch eine Sohlgleite ersetzt. Dadurch wird die ökologische Durchgängigkeit der Ihle für Fische und Makrozoobenthos hergestellt. Die Ergebnisdarstellung zum Rückbau der Stauanlage ist nachvollziehbar und somit kann dem Vorhaben zugestimmt werden. Durch die Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit wird die Maßnahme auch aus naturschutzfachlicher Sicht und aus Sicht der oberen Fischereibehörde befürwortet.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und auch aus Sicht der beteiligten Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich.“

Diese Begründung lässt im Kontext erkennen, dass die nunmehr nachgewiesen fehlende Hochwasserschutzfunktion des vorhandenen Wehrs durch eine fehlende Wartung, Sanierung und Nichtregulierung des Wehrs seitens des LHW entstanden ist. Augenscheinlich ist es allein eine Kostenfrage, das Wehr zu sanieren, um die Hochwasserschutzfunktion, neben der Stau- und Regulierungsfunktion für Abführung oder Rückhaltung von Wasser, wiederherzustellen. Offenbar war eine solche bis dato vorausgesetzt und bis zur faktischen Funktionsaufgabe durch das LHW auch gegeben.

Überdies lässt die Begründung nicht erkennen, dass im Wasserhaushaltsgesetz (Bund) (§ 39) und im Wassergesetz LSA (§ 52) vorgeschriebenen grundlegenden Pflichten zur Gewässerunterhaltung im Zusammenhang mit dem genehmigten Abriss betrachtet wurden.

Gemäß § 39 Abs. 1 WHG gehören zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

„…

4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,

5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.“

Eine fachspezifische Untersuchung möglicher ökologischer, hydrologischer und hochwasserschutzrechtlicher Auswirkungen des Rückbaus des Stauwehrs und der weiteren Maßnahmen im Oberlauf der Ihle auf das Gewässer und auf angrenzende Grundstücke ist der Stadt Burg nicht bekannt.

Im Kontext der neuerlichen Initiative des Landes Sachsen-Anhalt, nämlich für ein modernes Wassermanagement in Sachsen-Anhalt umfangreiche Fördermittel bereitzustellen, ist der geplante Abriss des Stauwehrs Killmey nicht nachvollziehbar. In seiner Pressemitteilung vom 07.02.2024 schreibt das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (Anlage 8) unter anderem:

Mehr Regen im Winter und Frühjahr, mehr Hitze und längere Trockenheit im Sommer: der fortschreitende Klimawandel macht vor Sachsen-Anhalt nicht halt. Das Umweltministerium stellt deshalb jetzt mit einem Förderaufruf die Weichen für ein modernes Wassermanagement im Land. Mit Hilfe von Stauanlagen, Wasserspeichern und weiteren Maßnahmen soll Wasser in kleineren Gewässern verstärkt zurückgehalten werden, um die Gebietswasserhaushalte in trockenen Sommermonaten zu stabilisieren. Damit die 28 landesweit zuständigen Unterhaltungsverbände entsprechende Investitionen stemmen können, stellt das Umweltministerium über das Förderprogramm „Wassermanagement“ 16,5 Millionen Euro bis 2028 aus Landesmitteln bereit.

Weiterhin erklärt das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt in einer Pressemitteilung vom 22.03.2024 (Anlage 9) unter der Überschrift „Willingmann: Investitionen in modernes Wassermanagement sind aufgrund des fortschreitenden Klimawandels geboten“ unter anderem:

„… Sachsen-Anhalt zählt bereits heute zu den trockensten Bundesländern. Mangels ausreichender Niederschläge waren die Grundwasserpegel zwischen 2014 und 2022 kontinuierlich landesweit bis zu einem halben Meter unter das langjährige Mittel gefallen, in Sommermonaten des vergangenen Jahres mussten mehrere Landkreise Wasserentnahmeverbote erlassen. Die extremen Niederschläge seit Ende 2023 haben zwar die Pegel wieder über das langjährige Mittel steigen lassen und führten auch zum zeitweiligen Winterhochwasser an mehreren Flüssen. Dennoch geht Umweltminister Willingmann davon aus, dass trockene Sommermonate schnell zu einem neuerlichen Absinken der Grundwasserpegel und zu Dürren führen können.

Um die Weichen für ein modernes Wassermanagement zu stellen, hat das Umweltministerium Anfang Februar 2024 einen Förderaufruf gestartet. Mit Hilfe von Stauanlagen, Wasserspeichern und weiteren Maßnahmen soll Wasser in kleineren Gewässern verstärkt zurückgehalten werden, um die Gebietswasserhaushalte in trockenen Sommermonaten zu stabilisieren.

Der landesweite Gesamtinvestitionsbedarf für den Wasserrückhalt in der Fläche liegt bei 68,8 Millionen Euro. Für die Anpassung des Wassermanagements in Sachsen-Anhalt arbeitet das Umweltministerium auch an einer umfassenden Änderung des Wassergesetzes. Willingmann hatte den Gesetzentwurf im Oktober 2023 erstmals im Kabinett vorgestellt. „Mit dem Gesetzentwurf leiten wir den Paradigmenwechsel vom Wasserabfluss zur Wasserhaltung ein“, so Willingmann.“

Entgegen dieses von Seiten der Landesregierung erklärten „Paradigmawechsels“ plant eine Landesbehörde den Abriss einer landeseigenen Stauanlage und eine andere erteilt hierfür die Genehmigung. Ein solches widersprüchliches Verwaltungshandeln ist nicht nachvollziehbar.

Die Stadt Burg sieht sich durch den geplanten Abriss des Stauwehrs Killmey ohne Ersatzneubau in ihren Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist Eigentümerin großer Anliegergrundstücke im unmittelbaren Areal oberhalb und unterhalb des Wehrs Killmey. Dies sind unter anderem der Kolk, die Badeanstalt und der Flickschupark. Bereits ausgehend davon ist eine Betroffenheit der Stadt Burg gegeben, die ihr ein Recht zur Klage einräumt. Das sog. Drittklagerecht im Verwaltungsverfahren ermöglicht es Dritten, also natürlichen oder juristischen Personen, die nicht direkt am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, gegen Verwaltungsakte zu klagen, wenn sie durch diese in ihren Rechten betroffen sind.

Die Stadt Burg sieht sich nicht nur auf Grund ihrer Eigenschaft als Grundstückeigentümerin sondern auch als zuständige Gefahrenabwehrbehörde im vorliegenden Falle klagebefugt. Denn wenn das Stauwehr Killmey abgerissen ist, sind Maßnahmen zur Regulierung des Wasserstandes der Ihle, die auch die Innenstadt betreffen, unmöglich. Zur Erläuterung ist nachfolgend auszuführen:

Hochwasserschutz durch Stauwehre - Funktionsweise:

a) Rückhaltung und Abflusskontrolle: Stauwehre können Wasser zurückhalten und so die Abflussmenge kontrollieren. Bei Hochwasserereignissen wird der Wasserzufluss vorübergehend im Staugebiet gespeichert und langsam abgelassen, um die Spitzenabflüsse zu mindern und das Risiko von Überschwemmungen in flussabwärts gelegenen Gebieten zu reduzieren.

b) Drosselung des Abflusses: Durch die Regulierung der Wehröffnungen kann der Abfluss gedrosselt werden, was ebenfalls zur Verminderung von Hochwasserspitzen beiträgt.

Die Klage muss binnen eines Monats nach Kenntnisnahme erhoben werden, so dass die Klagefrist am 16.09.2024 abläuft.

Als finanzielle Auswirkungen sind die Gerichtskosten anzusehen, die bei einem angenommenen Regelstreitwert von 5.000 EURO insgesamt 438,00 EURO in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht Magdeburg) betragen. Soweit ein Gutachter hinzugezogen wird, sind dessen Kosten hinzuzuziehen und von der unterlegenen Partei zu tragen.


Anlagen:

Siehe Begründungstext


Der Stadtrat der Stadt Burg ermächtigt den Bürgermeister, gegen den Genehmigungsbescheid des Landesverwaltungsamtes zum Abriss des Stauwehrs Killmey (ohne Datum, Aktenzeichen 404.2.8-62412 86015.106), eingegangen beim Landeshochwasserbetrieb am 01.08.2024, Kenntnisnahme der Stadt Burg am 16.08.2024, Klage zu erheben.


Finanzielle Auswirkungen ?

X

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                              438,00 EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich