Der UHV SFB hat
basierend auf den § 54 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) und
entsprechend seiner Satzung einen Vorstand und einen Ausschuss.
Nach § 12 Abs. 1 und
§ 15 Abs. 1 der Satzung des UHV SFB entspricht die Amtszeit des Vorstandes und
des Ausschusses der Amtszeit der Gemeinderäte/Stadträte entsprechend des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts.
Nach § 13 der
Verbandssatzung besteht der Vorstand aus 5 tätigen Personen und 5 persönliche
Stellvertreter.
Nach § 8 der Verbandssatzung
setzt sich der Ausschuss aus 11 ordentlichen Ausschussmitgliedern und 11
persönlichen Vertretern zusammen. Hieraus ergeben sich 32 Personen, die für den
Vorstand und Ausschuss durch die Mitglieder des UHV SFB tätig werden sollen.
Für eine flächendeckende Beteiligung schlägt der UVH SFB vor, dass aus den
Mitgliedsgemeinden entsprechend des Beitragsaufkommens die Personenzahl durch
Beschluss der Stadträte berufen werden.
Für die Stadt Burg
sollten mindestens 3 Personen berufen werden, die in dem Vorstand oder
Ausschuss des UHV SFB tätig werden.
Nach Eingang aller
berufenen Personen im UHV SFB für den Vorstand und den Ausschuss führt der UHV
SFB die Wahl durch.
Anlagen:
Der Stadtrat beschließt die Entsendung von drei Vertretern der Mitgliedsgemeinde Burg zur Wahl für den Vorstand und Ausschuss des Unterhaltungsverbandes „Stremme/Fiener Bruch“ (UHV SFB).
Vorstand: Gerd
Ernst (Ihleburg)
Stellvertreter Vorstand: Lutz
Wernecke (Parchau)
Ausschussmitglied: Philipp
Stark (Bürgermeister)
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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Anzeige |
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X nicht erforderlich |