Die Hoheitszeichen der Stadt Burg und ihrer Ortschaften (Detershagen,
Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau) – insbesondere die Wappen, Flaggen und
Dienstsiegel – sind von besonderer historischer, kultureller und symbolischer
Bedeutung. Diese Symbole repräsentieren die Identität, das historische Erbe und
die hoheitliche Funktion der Stadt und ihrer Ortschaften. Die vorliegende Wappennutzungssatzung
soll sicherstellen, dass diese Hoheitszeichen geschützt und ihre Verwendung
klar geregelt werden, um sowohl Missbrauch zu verhindern als auch eine
angemessene Nutzung zu ermöglichen.
1. Ziel der Wappennutzungssatzung
Das Ziel der Wappennutzungssatzung besteht darin, das Wappen, die Flagge
und das Dienstsiegel der Stadt Burg sowie die Wappen und Flaggen der
Ortschaften rechtlich zu schützen und eine klare Regelung für deren Nutzung
durch Dritte festzulegen. Die Satzung soll verhindern, dass die Hoheitszeichen
missbräuchlich verwendet oder in einem Kontext genutzt werden, der dem Ansehen
der Stadt schaden könnte. Gleichzeitig ermöglicht die Satzung die rechtmäßige
Nutzung für bestimmte Zwecke.
2. Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage für den Erlass dieser Satzung bildet § 15 Abs.
1 in Verbindung mit §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Diese Bestimmungen geben der Stadt Burg
das Recht, Satzungen zu erlassen, um den Schutz und die Verwendung ihrer Hoheitszeichen
zu regeln.
3. Notwendigkeit der Satzung
Die Wappen, Flaggen und das Dienstsiegel der Stadt Burg sowie ihrer
Ortschaften sind zentrale Symbole, die im öffentlichen Interesse stehen. Ohne
klare Regelungen besteht das Risiko, dass diese Zeichen von Dritten in
unzulässiger Weise verwendet werden, was den hoheitlichen Charakter der Stadt
schwächen und ihr Ansehen beeinträchtigen könnte. Gleichzeitig besteht ein
legitimes Interesse an der Nutzung dieser Symbole zu nichtamtlichen Zwecken,
wie zum Beispiel für Merchandising oder Andenken, was eine klare Regelung
erfordert.
4. Wesentliche Inhalte der Satzung
- Genehmigungspflicht: Die Verwendung des Stadtwappens und der
Stadtflagge durch Dritte bedarf einer schriftlichen Genehmigung. Eine
Genehmigung ist erforderlich, wenn das Wappen oder die Flagge exakt oder in
ähnlicher Form dargestellt wird, sodass ein Bezug zur Stadt Burg oder ihren
Ortschaften erkennbar ist.
- Legalisierte Nutzung für nichtamtliche Zwecke (Merchandising): Gemäß §
3 Abs. 3 der Satzung wird die Nutzung des Wappens und der Flagge zu
kommerziellen oder künstlerischen Zwecken – wie etwa zur Herstellung von
Merchandising-Artikeln, Andenken oder Kunstgegenständen – unter bestimmten
Voraussetzungen ermöglicht. Diese Gegenstände müssen im Genehmigungsverfahren
näher bezeichnet werden, und es kann verlangt werden, dass der Stadt Burg ein
Muster oder Belegexemplar vorgelegt wird. Die Genehmigung wird in der Regel für
eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt und kann automatisch verlängert werden,
wenn kein Widerruf erfolgt.
- Verbot der Verwendung des Dienstsiegels: Das Dienstsiegel darf
ausschließlich von der Stadt Burg genutzt werden, um den hoheitlichen Charakter
dieses Zeichens zu wahren und Missbrauch zu verhindern.
- Missbrauchsverhinderung: Verstöße gegen die Satzung, insbesondere die
unbefugte Nutzung der Hoheitszeichen, können als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden. Diese Verstöße werden mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt.
- Einschränkungen für politische Zwecke: Die Verwendung der
Hoheitszeichen für politische Zwecke, etwa durch Parteien oder
Wählervereinigungen, ist ausdrücklich untersagt, um die Neutralität und
Unabhängigkeit dieser Symbole zu gewährleisten.
- Zivilrechtlicher Vertrag: Bei einer genehmigungspflichtigen Verwendung
des Wappens kann zusätzlich ein zivilrechtlicher Vertrag über die
Nutzungsrechte abgeschlossen werden. Dieser regelt die entgeltliche Nutzung der
Symbole, wobei ein ausschließliches Nutzungsrecht ausgeschlossen ist.
5. Fazit
Die Wappennutzungssatzung dient dem Schutz der Hoheitszeichen der Stadt
Burg und ihrer Ortschaften. Sie bietet einerseits einen klaren rechtlichen
Rahmen, der eine missbräuchliche oder unangemessene Verwendung verhindert, und
schafft andererseits die Möglichkeit, das Wappen und die Flagge der Stadt für
nichtamtliche Zwecke, wie Merchandising, auf legale Weise zu nutzen. Der
Stadtrat wird daher gebeten, die Satzung zu beschließen, um die Verwendung der
Symbole im Einklang mit den Interessen der Stadt und ihrer Bürger zu regeln.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage beigefügte Wappennutzungssatzung der Stadt Burg.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |