Betreff
Wappennutzungssatzung der Stadt Burg
Vorlage
130/2024
Art
Beschlussvorlage

Die Hoheitszeichen der Stadt Burg und ihrer Ortschaften (Detershagen, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau) – insbesondere die Wappen, Flaggen und Dienstsiegel – sind von besonderer historischer, kultureller und symbolischer Bedeutung. Diese Symbole repräsentieren die Identität, das historische Erbe und die hoheitliche Funktion der Stadt und ihrer Ortschaften. Die vorliegende Wappennutzungssatzung soll sicherstellen, dass diese Hoheitszeichen geschützt und ihre Verwendung klar geregelt werden, um sowohl Missbrauch zu verhindern als auch eine angemessene Nutzung zu ermöglichen.

1. Ziel der Wappennutzungssatzung

Das Ziel der Wappennutzungssatzung besteht darin, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Stadt Burg sowie die Wappen und Flaggen der Ortschaften rechtlich zu schützen und eine klare Regelung für deren Nutzung durch Dritte festzulegen. Die Satzung soll verhindern, dass die Hoheitszeichen missbräuchlich verwendet oder in einem Kontext genutzt werden, der dem Ansehen der Stadt schaden könnte. Gleichzeitig ermöglicht die Satzung die rechtmäßige Nutzung für bestimmte Zwecke.

2. Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für den Erlass dieser Satzung bildet § 15 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Diese Bestimmungen geben der Stadt Burg das Recht, Satzungen zu erlassen, um den Schutz und die Verwendung ihrer Hoheitszeichen zu regeln.

3. Notwendigkeit der Satzung

Die Wappen, Flaggen und das Dienstsiegel der Stadt Burg sowie ihrer Ortschaften sind zentrale Symbole, die im öffentlichen Interesse stehen. Ohne klare Regelungen besteht das Risiko, dass diese Zeichen von Dritten in unzulässiger Weise verwendet werden, was den hoheitlichen Charakter der Stadt schwächen und ihr Ansehen beeinträchtigen könnte. Gleichzeitig besteht ein legitimes Interesse an der Nutzung dieser Symbole zu nichtamtlichen Zwecken, wie zum Beispiel für Merchandising oder Andenken, was eine klare Regelung erfordert.

4. Wesentliche Inhalte der Satzung

- Genehmigungspflicht: Die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge durch Dritte bedarf einer schriftlichen Genehmigung. Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn das Wappen oder die Flagge exakt oder in ähnlicher Form dargestellt wird, sodass ein Bezug zur Stadt Burg oder ihren Ortschaften erkennbar ist.

- Legalisierte Nutzung für nichtamtliche Zwecke (Merchandising): Gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung wird die Nutzung des Wappens und der Flagge zu kommerziellen oder künstlerischen Zwecken – wie etwa zur Herstellung von Merchandising-Artikeln, Andenken oder Kunstgegenständen – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Diese Gegenstände müssen im Genehmigungsverfahren näher bezeichnet werden, und es kann verlangt werden, dass der Stadt Burg ein Muster oder Belegexemplar vorgelegt wird. Die Genehmigung wird in der Regel für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt und kann automatisch verlängert werden, wenn kein Widerruf erfolgt.

- Verbot der Verwendung des Dienstsiegels: Das Dienstsiegel darf ausschließlich von der Stadt Burg genutzt werden, um den hoheitlichen Charakter dieses Zeichens zu wahren und Missbrauch zu verhindern.

- Missbrauchsverhinderung: Verstöße gegen die Satzung, insbesondere die unbefugte Nutzung der Hoheitszeichen, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Diese Verstöße werden mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt.

- Einschränkungen für politische Zwecke: Die Verwendung der Hoheitszeichen für politische Zwecke, etwa durch Parteien oder Wählervereinigungen, ist ausdrücklich untersagt, um die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Symbole zu gewährleisten.

- Zivilrechtlicher Vertrag: Bei einer genehmigungspflichtigen Verwendung des Wappens kann zusätzlich ein zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzungsrechte abgeschlossen werden. Dieser regelt die entgeltliche Nutzung der Symbole, wobei ein ausschließliches Nutzungsrecht ausgeschlossen ist.

5. Fazit

Die Wappennutzungssatzung dient dem Schutz der Hoheitszeichen der Stadt Burg und ihrer Ortschaften. Sie bietet einerseits einen klaren rechtlichen Rahmen, der eine missbräuchliche oder unangemessene Verwendung verhindert, und schafft andererseits die Möglichkeit, das Wappen und die Flagge der Stadt für nichtamtliche Zwecke, wie Merchandising, auf legale Weise zu nutzen. Der Stadtrat wird daher gebeten, die Satzung zu beschließen, um die Verwendung der Symbole im Einklang mit den Interessen der Stadt und ihrer Bürger zu regeln.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage beigefügte Wappennutzungssatzung der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich