1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Mit dem
Beschluss über die Aufstellung wird das Verfahren eröffnet. Ausgehend von dem
der Verwaltung vorliegenden Antrag vom xx.xx.xxxxx auf Einleitung eines
Verfahrens zur Schaffung von Baurecht auf Privatgrundstücken ist nach Prüfung
der Voraussetzungen die Beschlussvorlage erarbeitet worden.
Nach der
Entscheidung des Stadtrates über die
Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase.
2. Erläuterungen
zum Inhalt der Beschlussfassung
Die Überprüfung
des Antrags ergab, dass sich auf der Basis des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Möglichkeit bietet, über eine
Ergänzungssatzung eine Baurechtssicherung herbeizuführen. In diesem Fall ist
klarzustellen, dass der Einbeziehungsbereich aus drei Flurstücken besteht,
10041 und 49/7 befinden sich in privater Hand (Antragsteller), das
dazwischenliegende Flurstück 10040 ist ein kommunales Wegeflurstück. Dieses
liegt auf der Verfüllung des Schleusenbeckens und dient die Führung des
Elberadweges sowie der fußläufigen und radfahrtechnischen Anbindung der
Umgebung an das innerörtliche Wegenetz der Ortschaft Niegripp.
Mit der
Einbeziehungssatzung regelt die Gemeinde für i.d.R. unbebaute Flächen im
Außenbereich die planungsrechtliche Situation in der Regel grundlegend neu. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen werden einzelne noch unbebaute Grundstücke oder
Teile von Grundstücken in unmittelbarer Nähe des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils dem unbeplanten Innenbereich zugeschlagen; sie sind dann als
Baugrundstücke zu werten und können nach § 34 BauGB entsprechend der baulichen
Nutzung der umgebenden Bebauung und den möglicherweise vorhandenen
Festsetzungen der entsprechenden Satzung bebaut werden. Damit sorgt die
Gemeinde ohne die Durchführung eines in der Regel wesentlich komplizierteren
und insbesondere kostenaufwendigeren Bebauungsplanverfahrens für eine lokale
Baulandbereitstellung.
Der
Einbeziehungsbereich mit den drei Flurstücken lässt sich der Nutzung nach wie
folgt charakterisieren:
Flurstück 10041:
unbebautes Grundstück mit Ruderalfläche im südlichen Bereich und
Großbaumbestand mit Robinien, Linden und Kastanien an Nord- und Ostgrenze,
sowie vorhandenen Gebüschen, grenzt mit ca. 1,5 m Abstand an Mauer der Alten
Schleuse Niegripp (Obertor, oberwasserseitig, elbseitig), über dieses Flurstück
lief bis zur Routenregulierung auch der Elberadweg, aus der Regulierung des
Routenverlaufes entstand das Flurstück 10040,
Flurstück 10040:
Wegefläche im Fuß- und Radwegenetz der Ortschaft Niegripp, verläuft über die im
ehem. Schleusenbecken eingebrachte Dammschüttung, welche Elbe und Niegripper
Altkanal trennt,
Flurstück 49/7:
mit Wochenendhaus bebautes Flurstück mit gärtnerischer Nutzung, höhenmäßig ca.
2 m abgesetzt ggü. dem Wegeflurstück 10040, direkt an Mauer der Alten Schleuse
auf der Seite des Niegripper Altkanals (Untertor, unterwasserseitig,
kanalseitig).
Für die
Handhabung einer Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB, bei
der die einzubeziehenden Bereich durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereiches geprägt sind, gelten nach § 34 Abs. 5 BauGB folgende Voraussetzungen:
1. sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträg-lichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Im
abschließenden Prüfergebnis des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen
kommt die Verwaltung zu folgenden Ergebnissen:
·
Prägung durch den
angrenzenden Bereich
Die beiden
einzubeziehenden Flurstücke liegen nördlich des im Zusammenhang bebauten
Orsteiles im Umfeld der Alten Schleuse auf der südlichen Seite im Verlauf des
Niegripper Altkanals und der ehemaligen Schleusenanlage. Noch erhalten ist das
Schleusenbecken, welches durch eine Dammschüttung zwischen Elbe und dem
Niegripper Altkanal beide Gewässer voneinander trennt. Über diese Dammschüttung
verläuft der Elberadweg und die verkehrliche Erschließung der nördlich des
Schleusenbeckens liegenden Wochenendhaus- grundstücke. Das unmittelbare Umfeld
der beiden Flurstücke ist geprägt durch mehrere Wohngebäude, hiervon vier im
Altbestand und zwei Neubauvorhaben. Im mittelbaren Umfeld stellt die vorhandene
Lindenstraße eine zweiseitig bebaute Straße dar, die auf der westlichen Seite
mit Wochenendhäusern und auf der östlichen Seite mit Einfamilienhäusern bebaut
ist.
Auch wenn das
Flurstück 47/9 ca. zwei m tiefer als das Flurstück 10041 liegt und über die befestigte
Niegripper Kanalstraße verkehrlichen erschlossen wird, besteht ein funktionaler
und räumlicher Zusammenhang beider Flurstücke.
Die Verwaltung
sieht innerhalb der südlich der Alten Schleuse Niegripp vorhandenen bebauten
Bereiche eine ausreichende Prägung der Umgebung im Sinne eines im Zusammenhang
bebauten Ortseiles gem. § 34 BauGB.
·
geordnete
städtebauliche Entwicklung
Mit der
geplanten Einbeziehung der beiden Flurstücke in den Innenbereich wird die
verfügbare städtebauliche Entwicklung auf der südlichen Seite des Bereiches der
Alten Schleuse Niegripp abgeschlossen. Bei der Erarbeitung des
Flächennutzungsplanes (Maßstab 1:10000), der zudem keine parzellenscharfe
Abgrenzung darstellt, sind diese beiden Flurstücke nicht mit der
Bauflächenausweisung „Wohnen“ erfasst worden. Dieses lag an der der
Flächennutzungs-planung zugrunde liegenden Aufgabe, die städtebauliche
Entwicklung in den Grundzügen zu ordnen, im Weiteren an der
Kleinteiligkeit der Parzellierungsverhältnisse und den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
nicht eingebrachten Anregungen bzw. Vorschläge.
Die Verwaltung
sieht im Verlauf des Niegripper Altkanals und dem vorhandenen ehem.
Schleusenbecken die räumliche Grenze für die Nutzungsart Wohnen, sodass über
das Instrument der Satzung und der mit ihr einhergehenden Zuordnung dieser
beiden Flurstücke in den Innenbereich die städtebauliche Ordnung für diesen
südlich des ehemaligen Schleusenbeckens gelegenen Bereiches als abgeschlossen
angesehen werden kann.
Das ehemalige
Schleusenbecken und der Niegripper Altkanal bilden die Trennfuge zum
Außenbereich. Nutzungskonflikte sind aus der vorhandenen Nutzung heraus
gegenüber der geplanten neuen Nutzung nicht zu erwarten.
Die verkehrliche
Erschließung erfolgt einerseits durch die Niegripper Kanalstraße als auch durch
die von der Lindenstraße aus abgehende Wegeverbindung auf dem Elbdeich zum
Bereich Alte Schleuse. Beide Wegeverbindungen sind nach dem Straßengesetz als
Gemeindestraßen gewidmet.
Die Verwaltung
sieht die geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Einbeziehung der
beiden Flurstücke in den Innenbereich südlich der Alten Schleuse Niegripp als
gegeben an.
·
Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen
Durch die
Satzung werden keine Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben geschaffen, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage
1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-prüfung oder nach Landesrecht
unterliegen.
Die Verwaltung
sieht diese Anwendungsvoraussetzung als gegeben an.
·
Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) oder bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung von Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind (Störfallschutz)
Der
Einbeziehungsbereich der geplanten Satzung (westliche Grenze) liegt ca. 85 m
außerhalb des FFA Gebietes FFA 0038LSA „Elbaue südlich Rogätz mit Ohremündung“.
Trotz dieser räumlich nahen Situation geht die Verwaltung davon aus, dass
aufgrund der räumlichen Dimensionen der durch die Satzung zukünftig zulässigen
Vorhaben und die Nutzungsart der zukünftigen Vorhaben keine Anhaltspunkte
gegeben sind, dass die genannten Schutzgüter (insbesondere auch FFH - und
Vogelschutzgebiete) sowie die prioritären Arten des FFH Gebietes schwerwiegend
bzw. maßgeblich betroffen sind.
Eine
Betroffenheit von Belangen des Störfallschutzes ist aufgrund der vorgesehen
Festsetzungen ausgeschlossen. Mögliche Störfallbetriebe sind in der Umgebung
nicht vorhanden.
Es ist davon
auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Denkmaleigenschaft für den Bereich
„Alte Schleuse Niegripp“ innerhalb des Aufstellungsverfahrens umfassende
Hinweise seitens der zuständigen Behörden zum Umgang mit dem Denkmal und zur
Verfahrensweise bei der Durchführung von Bautätigkeiten gegeben werden.
Die Verwaltung
sieht aktuell keine Anhaltspunkte, die eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete)
erwarten lassen.
Somit können
über das Instrument der Einbeziehungssatzung die aktuell im Außenbereich
gelegenen Flurstücke 10041 und 49/7 in der Flur 11 der Gemarkung Niegripp dem
Innenbereich zugeordnet werden.
In der
Gesamtbetrachtung ergibt sich mit der anstehenden Erarbeitung der Satzung die
Gelegenheit, diesen Bereich der Ortschaft Niegripp hinsichtlich seiner
städtebaulichen Entwicklung abschließend gestaltend zu planen. Eine Ausweitung
der Baurechte für Wohngebäude über die Trennfuge der Alten Schleuse (Achse des
Niegripper Altkanals) auf die nördlich stehenden Wochenendhäuser ist nicht
vorgesehen.
Den
einzubeziehenden Flurstücken sind verschiedene Nutzungsbereiche zuzuordnen:
Flurstück 10041
im Abstand von ca. 1,5 m liegende Flurstücksgrenze zur Schleusenwand/Böschung
zu der ca. 5 m tieferliegenden Wasserfläche und
Flurstück 49/7:
Schleusenwand/Böschung zu der ca. 2 m tieferliegenden Wasserfläche,
flurstückszugehöriger Bereich, der wiederum durch den an der Oberkante der
Böschung (Kante Schleusenwand) beginnenden Gewässerschonstreifen gem. § 50
Wassergesetz LSA mit einer Breite von 5 m eingeschränkt wird.
In der Anlage
2 ist der Antrag zur Einleitung des Verfahrens seitens der Eigentümer der
Flurstücke 10041 und 49/7 in der Flur 11 der Gemarkung Niegripp enthalten. Das
Anschreiben wurde anonymisiert und private Informationen abgedeckt.
In der Anlage 3 ist der Rahmen zur Festlegung des Umfanges und des
Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange für die Abwägung (Anwendung
des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB) dargestellt.
In der Anlage 4 ist die Checkliste im Stand
des Schritt 1 zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bearbeitet worden und
wird im Laufe des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben. Aktuell besteht diese
Anlage aus 4 Seiten.
3. Weitere Verfahrensweise
Die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist nach
erfolgter Beschlussfassung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich
bekanntzumachen.
Mit den
Antragstellern soll ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die
Obliegenheiten und Zuständigkeiten innerhalb des Verfahrens zur Aufstellung der
Einbeziehungssatzung geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt die
Antragstellerin die Kosten für die Planbearbeitung, die Verfahrensdurchführung
und die Verfahrensbetreuung. Seitens der Stadt Burg erfolgt keinerlei Bindung
des Planungsbüros, hier wird seitens der Antragsteller der Auftrag beim
Planungsbüro ausgelöst.
Mit dem
Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase des Entwurfes der Satzung.
Nachdem der
Entwurf der Einbeziehungssatzung einschl. der zugehörigen Dokumente durch ein
leistungsfähiges Planungsbüro erstellt wurde, prüft die Verwaltung diese
Unterlagen und bereitet den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vor.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan zur
Lage des geplanten räumlichen Geltungsbereiches in der Liegenschaftskarte
und Übersichtsplan zur Lage im Raum
Anlage 2: Antrag zur
Einleitung eines Aufstellungsverfahrens
Anlage 3 Festlegung des
Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der
Belange für
die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 4 Checkliste zur
klimagerechten Bauleitplanung
1.
Der
Stadtrat der Stadt Burg beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung einer
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB für den Bereich „Alte
Schleuse Niegripp“. Der geplante räumliche Geltungsbereich der
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 umfasst die Flurstücke
10040, 10041 und 49/7 in der Flur 11 der Gemarkung Niegripp und ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 gibt ebenfalls Auskunft über
die Lage der städtebaulichen Planung im Gebiet der Ortschaft Niegripp. Die Anlage
2 beinhaltet einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Entwicklung
der Flurstücke 10040, 10041 und 49/7 in der Flur 11 Gemarkung Niegripp.
2.
Für die
in den vorhandenen Innenbereich einzubeziehenden Flurstücke 10041 und 49/7 in
der Flur 11 sollen auf der Grundlage des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m. § 9
Abs. 1 BauGB mindestens folgende ergänzende Festsetzungen geregelt werden:
Art der baulichen Nutzung: Allgemeines
Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO sowie
Wochenendhäuser
Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl
(GRZ) 0,4
zulässige Zahl der Vollgeschosse: I
Weiterhin sollen randlich geeignete Teile der Flurstücke 10041 und 49/7 in der
Flur 11 als Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder mit
Pflanzgebot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a oder b BauGB festgesetzt werden.
3.
Mit den
Antragstellern (siehe Anlage 2) ist ein städtebaulicher Vertrag zu
schließen, der die Zuständigkeiten im Planungsverfahren zuordnet und Regelungen
zur Übernahme von Planungs- sowie Verfahrenskosten einschl. der
Verfahrensbetreuungskosten trifft. Sämtliche Planungskosten sollen seitens der
Antragsteller übernommen werden.
4.
In
Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis
genommen.
5.
In der Anlage 4 ist die Bewertung der
Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses enthalten.
6. Aufgrund der verfahrenserleichternden
Vorgaben des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB wird von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
7. Nach der Erarbeitung des Entwurfes der
Einbeziehungssatzung einschl. der zugehörigen Dokumente wird dieser dem
Ortschaftrat Niegripp und dem Stadtrat sowie seinen zuständigen Ausschüssen zum
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
ja |
|
x |
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
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Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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