Die Stellplatzsatzung stellt sicher, dass ein an den Ort (hier also die Stadt Burg) angepasster Stellplatzschlüssel (Anzahl der herzustellenden Stellplätze nach Nutzung) für Bau- und Nutzungsvorhaben im Baugenehmigungsverfahren Anwendung findet. Nutzungen oder Vorhaben verursachen Stellplatzbedarfe. Werden diese nicht auf dem eigenen Grundstück hergestellt, verlagert sich die Stellplatzsuche in den öffentlichen Raum. Sollte dieser nicht in ausreichendem Maß vorhanden sein, beginnen Nutzungskonflikte durch das Zuparken der Fuß- und Radwege, der Grünflächen oder anderer untergenutzter Fremdgrundstücke. Für die Gemeinde bedeutet dies zusätzliche Kontrollkosten und vor allem zusätzliche Unterhaltungs- und Herstellungskosten von öffentlichen Stellplatzanlagen. Die Stellplatzsatzung kann hier nur bedingt für Einnahmen für öffentliche Stellplätze sorgen. Sie führt jedoch insbesondere dazu, dass die Vorhabenträger die Möglichkeiten zur Herstellung von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück ausschöpfen. Was für das eigene Eigenheim in der Regel eine Selbstverständlichkeit ist, bleibt bei größeren Vorhaben und in Gebieten mit einer höheren Nutzungsdichte im Interesse einer höheren Wirtschaftlichkeit gern aus und wird kostenseitig der Allgemeinheit, also dem Steuerzahler, aufgetragen. Die Stellplatzsatzung wirkt dem angemessen entgegen.
Die aktuell geltende Satzung über die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze und über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Stellplätze der Stadt Burg (Stellplatz-. und Ablösesatzung) trat mit der Bekanntmachung am 16. März 2012 in Kraft. Die Satzung ist der Beschlussvorlage in der aktuellen Fassung beigefügt. (Anlage 1)
Angesichts der veränderten städtebaulichen, verkehrsplanerischen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen sind eine umfassende Überprüfung und Anpassung dieser Satzung erforderlich.
Eine Stellplatzsatzung ist ein wichtiges Instrument der kommunalen Verkehrs- und Stadtplanung. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 48 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA), der die ersten 8 Stellplätze von der finanziellen Ablösepflicht ausnimmt, ergibt sich eine spezifische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Stellplatzsatzung.
Insgesamt stellt eine Stellplatzsatzung ein entscheidendes Planungsinstrument dar, das sowohl den wirtschaftlichen, ökologischen als auch sozialen Anforderungen einer modernen Stadt gerecht wird und die Grundlage für eine geordnete, nachhaltige und zukunftsorientierte Stadtentwicklung bildet.
Der vorliegende Grundsatzbeschluss verfolgt das Ziel, die geltende Stellplatzsatzung zu evaluieren und ggf. an die aktuellen Bedürfnisse und Anforderungen anzupassen. Hierbei sollen sowohl die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge als auch die Ablösebeträge für nicht hergestellte Stellplätze geprüft und angepasst werden.
Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit Regelungen zur Herstellung von Behindertenparkplätzen sowie zur Begrünung von Stellplatzanlagen mit mehr als fünf Stellplätzen aufgenommen werden können. Ferner soll die Notwendigkeit einer Herstellungspflicht für Fahrradabstellanlagen untersucht werden.
Begründung der einzelnen benannten Punkte:
1. Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge:
Die Überprüfung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen und der vorrangigen Herstellung auf privaten Flächen basiert auf dem Grundsatz eines sparsamen und gerechten Umgangs mit öffentlichem Raum und Grünflächen. Eine optimale Ausnutzung der vorhandenen Flächen ist essenziell, um den urbanen Raum effizient zu gestalten und gleichzeitig ausreichend Parkmöglichkeiten zu gewährleisten, ohne unnötig Flächen zu versiegeln oder Grünflächen zu opfern. Bei aktuellen Bauvorhaben ist aufgefallen, dass die Definition der unterschiedlichen Kategorien von Wohnen (Wohnungen, Altenwohnen, Altenpflege usw.) nicht immer eindeutig definiert sind. Auch erscheint die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze für Wohnungen im aktuellen regionalen Vergleich vergleichsweise hoch. Dieser Umstand ist zu prüfen und zu bewerten.
Nachstehend ist ein Auszug der Stellplatzschlüssel und der Wohnungskategorien aus rechtskräftiger Satzung angefügt:
2. Der Ablösebetrag für notwendige Stellplätze, die nicht
auf dem Vorhabengrundstück hergestellt werden:
Die Festlegung von Ablösebeträgen stellt sicher, dass bei fehlender Bereitstellung von Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück alternative Lösungen finanziert werden können. Diese Beträge müssen regelmäßig überprüft und angepasst werden, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Gerechtigkeit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Regelungen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen enthält der § 48 BauO LSA. (siehe Anlage 2) Die Ablösebeiträge sind seit 2011 nicht mehr angepasst worden. Zusammen mit der Regelung, dass die ersten acht Stellplätze von der Ablösung ausgenommen sind, ergibt sich kaum eine Refinanzierung der zusätzlich öffentlich herzustellenden Stellplätze.
3. Prüfung zur Einbeziehung von Regelungen zur Herstellung von Behindertenparkplätzen: Eine behindertengerechte Ausgestaltung des öffentlichen Raums ist für eine inklusive Stadtentwicklung unerlässlich. Die Anpassung der Stellplatzsatzung soll sicherstellen, dass auch auf privaten Flächen ausreichend Behindertenparkplätze vorhanden sind, um den Bedürfnissen aller Bürger gerecht zu werden. Aktuell enthält die Satzung keine entsprechenden Regelungen, so dass auch die Forderung und die Kontrolle des Vollzuges der Herstellung insbesondere bei großen Stellplatzanlagen ins Leere lief. Eine Aufnahme von Regelungen soll deshalb geprüft werden.
4. Prüfung zur Einbeziehung von Regelungen von Begrünung
auf Stellplatzanlagen über 5 Stellplätzen:
Die Begrünung von Stellplatzanlagen ist ein wichtiger Aspekt der modernen Stadtplanung. Sie trägt nicht nur zur ästhetischen Aufwertung des urbanen Raums bei, sondern hat insbesondere positive ökologische Effekte. Durch die Begrünung wird das Mikroklima verbessert, was insbesondere an heißen Tagen zu einer Abkühlung der Umgebung beiträgt. Stark versiegelte Flächen begünstigen die Bildung von Hitzeinseln, die die Temperaturen in Städten erheblich erhöhen können. Begrünte Stellplätze helfen, diesen Effekt zu mindern. Darüber hinaus fördern begrünte Flächen die Versickerung von Regenwasser und reduzieren die Gefahr von Überschwemmungen bei Starkregenereignissen. Beispiele für Stellplatzanlagen in Burg, die zwingend Anlass geben, geeignete Vorgaben bei der Errichtung von neuen Stellplatzanlagen zu diskutieren, sind der LIDL-Parkplatz und beide Stellplatzanlagen der Rewe-Märkte. Gleichzeitig sind Herstellungs- und Pflegeaufwände, Kontrollmöglichkeiten und Durchsetzungsaufwände zu betrachten. Hier soll entsprechend diskutiert bleiben: so wenig Vorschrift wie möglich, aber so viel wie nötig.
5. Prüfung zur Einbeziehung von Regelungen für eine
Herstellungspflicht für Fahrradabstellanlagen:
In Anbetracht der wachsenden Bedeutung des Radverkehrs als umweltfreundliche und gesundheitsfördernde Mobilitätsform ist die Bereitstellung von sicheren und gut zugänglichen Fahrradabstellanlagen essenziell. Eine entsprechende Regelung in der Stellplatzsatzung unterstützt die Förderung des Radverkehrs und trägt zu einer nachhaltigen Verkehrsentwicklung bei. Durch die Bereitstellung von ausreichend Fahrradabstellplätzen wird die Verkehrsinfrastruktur insgesamt entlastet, was wiederum zu einer Reduzierung von Verkehrsstaus und Emissionen führt. Dies fördert den Klimaschutz und trägt zur Verbesserung der Luftqualität bei. Die geltende Satzung enthält aktuell keine entsprechende Regelung, so dass bei Neubauvorhaben keine Pflicht zur Herstellung einer Fahrradabstellanlage besteht.
Daneben gibt es weitere Aspekte der grundsätzlichen Notwendigkeit der Regelung zur Herstellung von Stellplätzen über die Regelung des § 48 BauO LSA hinaus:
- Langfristige
Effizienz und Planungssicherheit:
Eine gut durchdachte Stellplatzsatzung schafft klare und verlässliche Rahmenbedingungen für Bauherren und Investoren. Dies ermöglicht eine langfristige Planung und reduziert Unsicherheiten, was wiederum Investitionen fördert.
- Verbesserung der
Lebensqualität:
Durch eine geregelte Anzahl von Stellplätzen wird verhindert, dass Wohngebiete und Innenstadt durch wildes Parken überlastet werden. Dies steigert die Lebensqualität der Anwohner und macht die Stadt attraktiver für potenzielle Bürger und Unternehmen.
Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung wird die geltende Stellplatzsatzung überarbeiten. In Darstellung einer Synopse (Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung) wird die inhaltliche Diskussion in den Fachausschüssen gewährleistet.
Die geänderte Satzung wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt und zur öffentlichen Beteiligung bestimmt. Dem schließt sich die erneute Befassung des Stadtrates mit dem Änderungsentwurf an.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 8 und 45 Absatz 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014 Seite 288) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128, 132)
- §§ 48 und 85 Abs. 1 Satz 4 Ziffern 1 und 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA 2013 Seite 440) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2024 (GVBl. LSA S. 150)
Anlagen: Anlage
1 - geltende Stellplatzsatzung
Anlage 2 - § 48
BauO LSA
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die aktuell geltende Stellplatz- und Ablösesatzung hinsichtlich folgender Kriterien zu evaluieren:
- Anzahl der Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
- Ablösebetrag für notwendige Stellplätze, die nicht auf dem Vorhabengrundstück hergestellt werden,
- Einbeziehung von Regelungen zur Herstellung von Behindertenparkplätzen,
- Prüfung zur Einbeziehung von Regelungen von Begrünung auf Stellplatzanlagen über 5 Stellplätzen und
- Prüfung zur Einbeziehung von Regelungen für eine Herstellungspflicht für Fahrradabstellanlagen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine überarbeitete Version zur Diskussion vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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