Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA haben die Kommunen ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die kommunale Leistungsfähigkeit ist dauerhaft sicherzustellen. Die Kommunen sind verpflichtet, ihren Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. § 100 Abs. 3 bis 5 KVG LSA weist die Tatbestände aus, unter welchen Umständen die Kommune verpflichtend ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen hat. Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann, die Kommune trotz Haushaltsaugleich überschuldet ist oder wenn die Kommune nicht innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsfreigrenze für den Liquiditätskredit sicherstellen kann. Basierend auf der Haushaltsplanung 2024 ist festzustellen, dass die Stadt Burg die mittelfristige Haushaltsplanung nicht ausgleichen kann. Ebenso konnte nicht dargestellt werden, wie die Stadt Burg den Liquiditätskredit deutlich unter die Genehmigungsfreigrenze reduziert. Gemäß den voran gestellten Ausführungen hat die Stadt Burg ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.


Anlagen:

Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Burg

Maßnahmenkataloge der Fachbereiche

Entwurf Erlass Konsolidierungshinweise


Der Stadtrat beschließt das als Anlage beigefügte Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich