Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA haben die
Kommunen ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige
Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die kommunale Leistungsfähigkeit ist
dauerhaft sicherzustellen. Die Kommunen sind verpflichtet, ihren Haushalt in
jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. § 100 Abs. 3 bis 5
KVG LSA weist die Tatbestände aus, unter welchen Umständen die Kommune
verpflichtend ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen hat. Ein
Haushaltssicherungskonzept ist aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht
erreicht werden kann, die Kommune trotz Haushaltsaugleich überschuldet ist oder
wenn die Kommune nicht innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes
ihre bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der
Genehmigungsfreigrenze für den Liquiditätskredit sicherstellen kann. Basierend
auf der Haushaltsplanung 2024 ist festzustellen, dass die Stadt Burg die
mittelfristige Haushaltsplanung nicht ausgleichen kann. Ebenso konnte nicht
dargestellt werden, wie die Stadt Burg den Liquiditätskredit deutlich unter die
Genehmigungsfreigrenze reduziert. Gemäß den voran gestellten Ausführungen hat
die Stadt Burg ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.
Anlagen:
Haushaltskonsolidierungskonzept
der Stadt Burg
Maßnahmenkataloge
der Fachbereiche
Entwurf Erlass
Konsolidierungshinweise
Der Stadtrat beschließt das als Anlage beigefügte Haushaltskonsolidierungskonzept der Stadt Burg.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |