Betreff
Zusammenarbeit der Ortschaften mit der Stadt auf der Grundlage der Gebietsänderungsvereinbarung - Gemeindearbeiter
Vorlage
008/2025
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeinden Parchau, Ihleburg, Niegripp, Schartau und Detershagen wurden 2002 in die Stadt Burg mit jeweiliger Gebietsänderungsvereinbarung eingemeindet. 2009 wurde die Gemeinde Reesen mit Gebietsänderungsvereinbarung in die Stadt Burg eingemeindet. Dazu wurden Gebietsänderungsvereinbarungen getroffen. Im § 11 Abs. 2 der jeweiligen Vereinbarung hat die Stadt Burg den Gemeinden die Beschäftigung eines nur für die Ortschaft eigenständigen Gemeindearbeiters zugesichert; für Parchau und Niegripp darüber hinaus mit je einen Hausmeister.

Die Verwaltung hat 2024 einen Grundsatzbeschluss zur Zentralisierung des Bauhofes der Stadt Burg eingebracht. Auch die Gemeindearbeiter der Ortschaften sollen am zentralen neuen Standort vereint werden. Der Einsatzort bleibt davon unberührt, sie sollen weiterhin in den Gemeinden/Ortschaften der Stadt Burg eingesetzt werden. Zur sicheren Ausgestaltung des Einsatzes der Gemeindearbeiter und der zwei Hausmeister soll die anliegende Vereinbarung dienen.

Diese Vereinbarung ist rechtlich zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die ehemaligen Gemeinden im Rechtsstreit beteiligungsfähig sind. Sie können wirksam trotz Auflösung durch den Ortschaftsrat vertreten werden, d.h. der Abschluss einer Vereinbarung der Ortschaften als Rechtsnachfolger der Gemeinden ist möglich. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 23.03.2016, Az.: 1 S 1218/15 aus:

„Nach einer ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, die Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen...Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Landesanwaltschaft beschränkt sich diese Befugnis nicht auf das Recht, den Akt, der den Untergang herbeigeführt hat, mit den dafür gebotenen Rechtsbehelfen anzugreifen; sie erfaßt vielmehr auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, daß die Gemeinde ihre Selbständigkeit aufgibt...Der Rechtsschutz der untergegangenen Gemeinde wäre..in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise lückenhaft, wenn es ihr verwehrt bliebe, Rechte und Pflichten, die vertraglich als Gegenleistung dafür ausgehandelt wurden, daß sie freiwillig ihre Selbständigkeit aufgegeben hat, mit der Hilfe von Gerichten durchzusetzen...“

Der vorliegende Vertrag wurde im Kontext dieser rechtlichen Würdigung zur ergänzenden Vertragsgestaltung ausgehandelt, um auf der einen Seite die Organisationshoheit des Bürgermeisters zu berücksichtigen, welcher auf Grund der einschlägigen haushaltsrechtlichen Regelungen gehalten ist, durch Effizienzmaßnahmen Einsparungen zu erzielen, auf der anderen Seite jedoch den Regelungen in § 11 Abs. 2 der Gebietsänderungsverträge weiterhin Rechnung getragen werden soll.


Anlagen:


1.            Die Ortschaft Detershagen stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

2.            Die Ortschaft Niegripp stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

3.            Die Ortschaft Reesen stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

4.            Die Ortschaft Ihleburg stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

5.            Die Ortschaft Parchau stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

6.            Der Ortsvorsteher stimmt namens der Ortschaft Schartau dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.

7.            Der Stadtrat der Stadt Burg stimmt dem anliegenden Vertrag mit den vorgenannten Ortschaften zu.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich