Die Gemeinden
Parchau, Ihleburg, Niegripp, Schartau und Detershagen wurden 2002 in die Stadt
Burg mit jeweiliger Gebietsänderungsvereinbarung eingemeindet. 2009 wurde die
Gemeinde Reesen mit Gebietsänderungsvereinbarung in die Stadt Burg
eingemeindet. Dazu wurden Gebietsänderungsvereinbarungen getroffen. Im § 11
Abs. 2 der jeweiligen Vereinbarung hat die Stadt Burg den Gemeinden die
Beschäftigung eines nur für die Ortschaft eigenständigen Gemeindearbeiters
zugesichert; für Parchau und Niegripp darüber hinaus mit je einen Hausmeister.
Die Verwaltung hat
2024 einen Grundsatzbeschluss zur Zentralisierung des Bauhofes der Stadt Burg
eingebracht. Auch die Gemeindearbeiter der Ortschaften sollen am zentralen
neuen Standort vereint werden. Der Einsatzort bleibt davon unberührt, sie
sollen weiterhin in den Gemeinden/Ortschaften der Stadt Burg eingesetzt werden.
Zur sicheren Ausgestaltung des Einsatzes der Gemeindearbeiter und der zwei
Hausmeister soll die anliegende Vereinbarung dienen.
Diese Vereinbarung
ist rechtlich zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die ehemaligen
Gemeinden im Rechtsstreit beteiligungsfähig sind. Sie können wirksam trotz
Auflösung durch den Ortschaftsrat vertreten werden, d.h. der Abschluss einer
Vereinbarung der Ortschaften als Rechtsnachfolger der Gemeinden ist möglich.
Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschl. v.
23.03.2016, Az.: 1 S 1218/15 aus:
„Nach einer
ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer
Auflösung befugt, die Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren
geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang
stehen...Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Landesanwaltschaft
beschränkt sich diese Befugnis nicht auf das Recht, den Akt, der den Untergang
herbeigeführt hat, mit den dafür gebotenen Rechtsbehelfen anzugreifen; sie
erfaßt vielmehr auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem
Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, daß die
Gemeinde ihre Selbständigkeit aufgibt...Der Rechtsschutz der untergegangenen
Gemeinde wäre..in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise lückenhaft,
wenn es ihr verwehrt bliebe, Rechte und Pflichten, die vertraglich als
Gegenleistung dafür ausgehandelt wurden, daß sie freiwillig ihre
Selbständigkeit aufgegeben hat, mit der Hilfe von Gerichten durchzusetzen...“
Der vorliegende
Vertrag wurde im Kontext dieser rechtlichen Würdigung zur ergänzenden
Vertragsgestaltung ausgehandelt, um auf der einen Seite die Organisationshoheit
des Bürgermeisters zu berücksichtigen, welcher auf Grund der einschlägigen
haushaltsrechtlichen Regelungen gehalten ist, durch Effizienzmaßnahmen
Einsparungen zu erzielen, auf der anderen Seite jedoch den Regelungen in § 11
Abs. 2 der Gebietsänderungsverträge weiterhin Rechnung getragen werden soll.
Anlagen:
1. Die Ortschaft Detershagen stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
2. Die Ortschaft Niegripp stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
3. Die Ortschaft Reesen stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
4. Die Ortschaft Ihleburg stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
5. Die Ortschaft Parchau stimmt dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
6. Der Ortsvorsteher stimmt namens der Ortschaft Schartau dem anliegenden Vertrag mit der Stadt Burg zu.
7. Der Stadtrat der Stadt Burg stimmt dem anliegenden Vertrag mit den vorgenannten Ortschaften zu.
Finanzielle Auswirkungen ?
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Gesamtkosten der Maßnahmen
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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