1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Einleitung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird das Planverfahren eröffnet.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit Schreiben vom 25.02.2025 hat der Antragsteller (siehe Anlage 1.1) bei der Stadt Burg die Einleitung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes beantragt. Zusätzlich zum Antrag hat er eine in Anlage 1.2 beiliegende Vorhabensbeschreibung des Solarparks mitgeliefert. Der Antrag wird zusätzlich ergänzt durch die in Anlage 1.3 beigeliegende Kostenübernahmeerklärung, welche bei der Erörterung und beim Abschluss des abzuschließenden städtebaulichen Vertrages zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller ist bemüht, bis zum Beginn der Beratungen über diese Vorlage eine projektunterstützende Erklärung des Bewirtschafters der Flächen beizubringen.

Insgesamt sind in die Planung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes zehn Flurstücke der Gemarkung Burg in der Flur 46 involviert, die beantragte Größe des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes beträgt somit ca. 33 ha.

In der Anlage 2 wird der geplante räumliche Geltungsbereich auf der Basis des Flächennutzungsplanes dargestellt. Durch den Geltungsbereich verläuft die Ferngasleitung Nr. 65, hier sind entsprechend den Vorgaben des Leitungsbetreibers Sicherheitsabstände zur vorhandenen Leitung zu berücksichtigen und von jeder Bebauung freizuhalten.

In der Anlage 3 sind der Umfang sowie der Detaillierungsrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung dargestellt. Die Anlage 4 beschreibt die Einschätzungen der Verwaltung bzgl. der Klimarelevanz der Bauleitplanung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses.

Innerhalb des Beschlusstenors ist der Punkt 3 besonders zu erwähnen und an dieser Stelle zu begründen.

Die Verwaltung wurde von der Kronos Solar Projects GmbH bereits vor der Abgabe des Antrags auf Einleitung der Planverfahren (Anlage 1.1) darüber informiert, dass diese bei dem zu beantragenden Projekt bereits mit den Eigentümern der städtischen Potentialflächen im Bereich der nun angesprochenen Fläche und auch mit den Eigentümern der Erweiterungsbereiche bereits im Dezember 2024 Gespräche über die Einbeziehung und Beteiligung geführt hat. Im Ergebnis dieser Gespräche hat Kronos Solar Projects GmbH der Verwaltung mitgeteilt, dass seitens der Flächeneigentümer die Projektinhalte einschl. die Erweiterungsabsichten umfassend befürwortet und unterstützt werden.

Hinsichtlich der Einbeziehung der Bewirtschafter der aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächenteilte die der Kronos Solar Projects GmbH der Verwaltung mit, dass diese über die Einbeziehung der Flächeneigentümer oder direkt angesprochen wurden. Es wurde seitens des Unternehmens auch hier die Aussage getätigt, dass seitens des Bewirtschafters die Projektinhalte einschl. die Erweiterungsabsichten umfassend befürwortet und unterstützt werden.

Die Verwaltung nimmt zur Überschreitung der seitens des städtischen Konzeptes für die Fläche D bestehenden Größe von 21 ha nunmehr beantragten Fläche der Kronos Solar Projects GmbH im Umfang von ca. 31 ha wie folgt Stellung:

Die vorgeschlagene Flächen D ist im Projekt der Kronos Solar Projects GmbH wesentlich größer geplant als im städtischen Photovoltaik-Freiflächenkonzept vorgesehen. Die Erweiterung seitens der Kronos Solar Projects GmbH wird wie folgt begründet:

-         Die Beantragung der Erweiterung der Flächen erfolgte unter Berücksichtigung der
          aktuell ausgeübten Nutzung.

-         Der Verbleib von landwirtschaftlich genutzten Restflächen wird vom Bewirtschafter als      unwirtschaftlich eingeschätzt. Daher sind die Flurstücke gesamtheitlich einbezogen        und die räumliche Ausdehnung an den Landmarken orientiert.

-         In Bezug auf die Eigentümerstruktur wurden möglichst vollständige Flurstücke in die        Planung einbezogen. Zusätzlich wurden die Anlagengrenzen funktionell begradigt.

Allgemeine Bewertung der Vergrößerung zur Begründung der Begrenzung der Flächenerweiterungen auf zusätzliche 10 %:

Die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung von Potentialflächen des städtischen Standortkonzeptes (BV 063/2024) wurde bei dem Vorschlag zur Vergrößerung des Projektgebiets D auf die beantragten 31 ha entsprechend abgearbeitet.

Festzuhalten bleibt, dass insbesondere auch die städtebaulichen Kriterien (Seite 19 ff. im städtischen Konzept) mit der Erweiterung eingehalten werden. Dieses betrifft z.B. den Abstand zur Wohnbebauung und auch die Berücksichtigung der entsprechenden Ackerwertzahlen, welche im flächengewichteten Durchschnitt nicht über einer Bodenwertzahl von 45 liegen sollen.

Seitens der Verwaltung ergeben sich aus vorgeschlagenen flächenmäßigen Erweiterungen jedoch Anhaltspunkte, die eine wesentliche Änderung der Konzeptinhalte bedeuten. Daher wurden die vorgeschlagenen Flächenerweiterungen untersucht und gegenüber den städtischen Konzeptinhalten bewertet. 

Es ergeben sich durch die Vergrößerung der Fläche „In der Spitzbreite“ (Fläche D) von der im Konzept vorgegebenen Größe von 21 ha um ca. 10 ha auf 31 ha auf die nachfolgend dargestellten Auswirkungen auf die Kennzahlen in der Gemarkung Burg:

Es ergeben sich daher folgende Punkte:

Bei der städtischen Konzeptbearbeitung stand neben den städtebaulichen Kriterien und der methodischen Vorgehensweise auch der Grundsatz im Vordergrund, eine Balance zwischen den zu erwartenden örtlichen Stromverbräuchen und den auszuweisenden Solarparkflächen zu gewährleisten.

Dieser Grundsatz wird mit der vorgesehenen Abweichung um 10 ha und einer potenziellen Leistungserhöhung von 9 MW/ha/a (Fläche in ha x 0,9 MW/ha) deutlich überschritten.

Innerhalb der städtischen Konzeption (BV 063/2024) wird auf der Seite 10 der Gesamtstrombedarf der Stadt Burg im Jahr 2035 mit 387 GWh/a (mittleres Szenario) angenommen, die sich wie folgt verteilen:

aus WEA gewonnene Energie:                          145 GWh/a

aus Dachanlagen gewonnene Energie:              168 GWh/a       (bei voller Nutzung der geeigneten                                                                                           Flächen)

aus Freiflächen-Photovoltaik:                            74 GWh/a.

Für die Bereitstellung von 74 GWh/a werden ca. 78 ha Fläche benötigt.

Bei der Erarbeitung der städtischen Konzeption ist die Wirtschaftlichkeit der ausgewiesenen Potentialflächen nicht betrachtet worden, da zunächst eine planerische Konzeption erarbeitet werden sollte. Die abschließende wirtschaftliche Bewertung bei der Umsetzung von Flächenprojekten war im Konzept nicht leistbar.

Es ergibt sich die Notwendigkeit, die Grundsätze, welche bei der Konzepterstellung galten, zusammenzufassen:

a)    Die Wirtschaftlichkeit von Solarparkprojekten wird im Wesentlichen von den Kosten zur Heranführung der erforderlichen Infrastruktur bestimmt, dazu zählen in allererster Linie die Kosten für den Anschluss an das Stromverteilernetz, Kosten für die Anlage selbst sowie Kosten für eventuelle Speicher. Somit wird deutlich, dass größere Solarparks diese Kosten eher erwirtschaften als kleinere Flächen, wenn der Aufwand für z.B. den notwendigen Anschluss an das Stromverteilernetz, vergleichbar ist.

b)    Ebenso wurden die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der städtischen Konzeption bestehenden aktuellen Förderbedingungen (außer EEG-Regelungen) nicht berücksichtigt (z.B. garantierte Vergütung trotz Abschaltung bei Redispatch-Maßnahmen).  

c)    Gleichzeitig stand auch eine gewichtete Verteilung der Potentialflächen in den zur Verfügung stehenden Gemarkungen der Stadt Burg im Vordergrund.      

d)    Seitens der Stadt Burg war bei der Erarbeitung der städtischen Konzeption jedoch auch ein Grundsatz der Vermeidung von flächenmäßig sehr großen Solarparks im Vordergrund, die entsprechende Auswirkungen auf Landschaftsbild, Arten- und Lebensgemeinschaften, Bewegungsräume von Tierarten und Trennwirkungen der nicht ortsfesten Fauna auslösen können.

e)    Gleichzeitig wirkt sich der Wunsch der maßgeblichen Vergrößerung der städtischen Potentialflächen mit der damit einhergehenden Verbauung der Landschaft mit Freiflächensolaranlagen auf den Faktor Mensch und seine Bedürfnisse nach Landschaftserleben und Erholung negativ aus.   

f)     Bei der Erarbeitung des städtischen Standortkonzeptes (BV 063/2024) stand bei der Diskussion über die Umsetzung immer im Vordergrund, dass die Nutzung der dargestellten Potentialflächen nicht zwangsmäßig erfolgen muss, sondern kann. Dieses betrifft bei gleicher konzeptioneller Vorgehensweise auch die Erweiterung oder auch Verkleinerung bereits ausgewiesener städtischer Potentialflächen innerhalb konkret zu entscheidender Projektanträge.

g)    Es erwächst aus den zurückliegend erörterten Punkten die Fragestellung nach der Bestandkraft, Plausibilität und Leitbildfunktion der städtischen Konzeption, wenn der Erweiterungsabsicht der Kronos Solar Projects GmbH vorbehaltlos gefolgt werden würde.

Diese Einschätzungen und Bewertungen lassen die Verwaltung zu dem Vorschlag kommen, dass aufgrund der beabsichtigten konzeptgemäßen Umsetzung der Potentialflächen aus dem städtischen Standortkonzept (BV 063/2024) die seitens der Kronos Solar Projects GmbH vorgeschlagenen Erweiterungen der festgelegten Potentialfläche im Projektgebiet Burg (Fläche D) die Möglichkeit gegeben werden sollte, die in der städtischen Konzeption (BV 063/2024) festgelegten Größe um bis zu 10 % überschreiten zu können. Daher ergibt sich bei einer im Konzept ausgewiesenen Größe der Fläche D von 21 ha ein maximaler Zuwachs von 10 % (2,1 ha) auf 23,1 ha Größe der energieerzeugenden Fläche. Die Definition der energieerzeugenden Fläche wird seitens der Stadt Burg dahingehend getroffen, dass damit die von den Solarmodulen überdeckte Fläche gemeint ist, die den systemischen Reihenabstand der Module untereinander einschließt.

Es ergibt sich aus der inhaltlichen Aufgabenstellung der Flächennutzungsplanung die Konsequenz, dass bei einer zusammengefassten Darstellung im Flächennutzungsplan die Fläche der baulichen Nutzung (Sonderbaufläche) als gesamtheitliche Darstellung gewählt wird.

In dieser Darstellung sind dann

a)         die Flächen für die bauliche Nutzung (energieerzeugende Fläche,

b)         die von Bebauung freizuhaltende Flächen zum Schutz der das Plangebiet          querenden FGL 65 sowie

c)         die Flächen zur Eingrünung der baulichen Anlage sowie ggf. weitere Flächen     zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft hinzuzuzählen.

Daher wird die im Flächennutzungsplan darzustellende Sonderbaufläche größer als die vorgenannten 23,1 ha zu bemessen sein.

3. Weitere Verfahrensweise

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase des Vorentwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.

Der geprüfte Vorentwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss erörtert. Danach werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit durch Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.

Nach der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von einem Monat und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe abstimmen.

Mit dem Antragsteller soll ein städtebaulicher Vertrag über die Durchführung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.125 geschlossen werden, in dem die Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen innerhalb der Aufstellungsverfahrens geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der Antragsteller die Kosten für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Die Arbeiten am Planwerk der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes bearbeitet der Antragsteller selbst bzw. beauftragt Gutachter bzw. Fachplaner auf eigene Rechnung.


Anlagen:

Anlage 1.1:       Antrag vom 25.02.205 auf Einleitung des Verfahrens zur 21. Änderung des

                        Flächennutzungsplanes

Anlage 1.2        Vorhabensbeschreibung

Anlage 1.3        Kostenübernahmeerklärung

Anlage 2:          Übersichtsplan zum geplanten Inhalt der Änderung mit Konkretisierung des                   geplanten räumlichen Geltungsbereiches

Anlage 3:          Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades für die Ermittlung der               Belange für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)

Anlage 4:          Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des                 Aufstellungsbeschlusses


1.    Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt auf Antrag die Aufstellung der
21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Burg im Bereich „In der Spitzbreite“ in der Gemarkung Burg. Der zu diesem Beschluss anlassgebende Antrag vom 25.02.2025 der Fa. Kronos Solar Projects GmbH liegt hier als Anlage 1.1 bei.

2.    Die Änderungsabsicht besteht in der Darstellung von Sonderbauflächen „Freiflächenphotovoltaik“ für Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Das Vorhaben ist in der als Anlage 1.2 beiliegenden Vorhabensbeschreibung erläutert. Der Ausgangszustand und der geplante räumliche Geltungsbereich der 21. Änderung ist im als Anlage 2 beiliegenden Auszug des Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Juli 2021 dargestellt.       

3.    Die Verwaltung schlägt vor, die Größe der Sonderbaufläche der geplanten
21. Änderung des Flächennutzungsplanes auf die innerhalb des vom Stadtrat am 12.06.2024 beschlossenen städtischen Standortkonzeptes für Photovoltaik Freiflächenanlagen in Burg (BV 063/2024) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % gegenüber dem städtischen Standortkonzept zu begrenzen. Zusätzlich soll die Sonderbaufläche „Freiflächenphotovoltaik“ die von Bebauung freizuhaltende Flächen (Verlauf FGL 65) und erforderliche Flächen zur Gebietseingrünung (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) mit aufnehmen.      

4.    Die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes und der innerhalb der Projektplanung baurechtssichernde aufzustellende Bebauungsplan Nr. 125 sollen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt werden.

5.     In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis genommen.  

6.     In der Anlage 4 ist die Bewertung der Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses enthalten.

7.     Die Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Erarbeitung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 125 für den Solarpark „In der Spitzbreite“ als Gesamt-Planungsangelegenheit mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, welcher Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten einschl. der Verfahrensbetreuungskosten für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie auch den Bebauungsplan Nr. 125 mit trifft. Die Erarbeitung der Planung übernimmt der Antragssteller in Eigenverantwortung und Eigenleistung. Ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme liegt als Anlage 1.3 bei.

8.     Nachdem der Vorentwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente erstellt wurden, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates vorzustellen und zu erörtern.  

9.     Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Dauer von einem Monat erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich