hier: Einleitung des Aufstellungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
1. Derzeitiger Stand
des Verfahrens
Mit dem Beschluss über die Einleitung der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Burg wird das Planverfahren eröffnet.
2. Erläuterungen zum
Inhalt der Beschlussfassung
Mit Schreiben vom 25.02.2025 hat der Antragsteller (siehe Anlage 1.1) bei der Stadt Burg die Einleitung der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes beantragt. Zusätzlich zum Antrag hat er eine in Anlage 1.2 beiliegende Vorhabensbeschreibung des Solarparks mitgeliefert. Der
Antrag wird zusätzlich ergänzt durch die in Anlage 1.3 beigeliegende
Kostenübernahmeerklärung, welche bei der Erörterung und beim Abschluss des
abzuschließenden städtebaulichen Vertrages zu berücksichtigen ist. Der
Antragsteller ist bemüht, bis zum Beginn der Beratungen über diese Vorlage eine
projektunterstützende Erklärung des Bewirtschafters der Flächen beizubringen.
Insgesamt sind in die Planung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
zehn Flurstücke der Gemarkung Burg in der Flur 46 involviert, die beantragte
Größe des geplanten räumlichen Geltungsbereiches der 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes beträgt somit ca. 33 ha.
In der Anlage 2 wird der geplante räumliche Geltungsbereich
auf der Basis des Flächennutzungsplanes dargestellt. Durch den Geltungsbereich
verläuft die Ferngasleitung Nr. 65, hier sind entsprechend den Vorgaben des
Leitungsbetreibers Sicherheitsabstände zur vorhandenen Leitung zu
berücksichtigen und von jeder Bebauung freizuhalten.
In der Anlage 3 sind der Umfang sowie der Detaillierungsrad der
Ermittlung der Belange für die Abwägung dargestellt. Die Anlage 4 beschreibt
die Einschätzungen der Verwaltung bzgl. der Klimarelevanz der Bauleitplanung
zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses.
Innerhalb des Beschlusstenors ist der Punkt 3 besonders zu erwähnen und
an dieser Stelle zu begründen.
Die Verwaltung wurde von der Kronos Solar Projects GmbH bereits vor der
Abgabe des Antrags auf Einleitung der Planverfahren (Anlage 1.1) darüber informiert, dass diese bei dem zu beantragenden Projekt bereits
mit den Eigentümern der städtischen Potentialflächen im Bereich der nun
angesprochenen Fläche und auch mit den Eigentümern der Erweiterungsbereiche
bereits im Dezember 2024 Gespräche über die Einbeziehung und Beteiligung
geführt hat. Im Ergebnis dieser Gespräche hat Kronos Solar Projects GmbH der
Verwaltung mitgeteilt, dass seitens der Flächeneigentümer die Projektinhalte
einschl. die Erweiterungsabsichten umfassend befürwortet und unterstützt
werden.
Hinsichtlich der Einbeziehung der Bewirtschafter der aktuell
landwirtschaftlich genutzten Flächenteilte die der Kronos Solar Projects GmbH
der Verwaltung mit, dass diese über die Einbeziehung der Flächeneigentümer oder
direkt angesprochen wurden. Es wurde seitens des Unternehmens auch hier die
Aussage getätigt, dass seitens des Bewirtschafters die Projektinhalte einschl.
die Erweiterungsabsichten umfassend befürwortet und unterstützt werden.
Die Verwaltung nimmt zur Überschreitung der seitens des städtischen
Konzeptes für die Fläche D bestehenden Größe von 21 ha nunmehr beantragten
Fläche der Kronos Solar Projects GmbH im Umfang von ca. 31 ha wie folgt
Stellung:
Die vorgeschlagene Flächen D ist im Projekt der Kronos Solar Projects
GmbH wesentlich größer geplant als im städtischen
Photovoltaik-Freiflächenkonzept vorgesehen. Die Erweiterung seitens der Kronos
Solar Projects GmbH wird wie folgt begründet:
- Die
Beantragung der Erweiterung der Flächen erfolgte unter Berücksichtigung der
aktuell ausgeübten Nutzung.
- Der
Verbleib von landwirtschaftlich genutzten Restflächen wird vom Bewirtschafter
als unwirtschaftlich eingeschätzt.
Daher sind die Flurstücke gesamtheitlich einbezogen und die räumliche Ausdehnung an den Landmarken orientiert.
- In
Bezug auf die Eigentümerstruktur wurden möglichst vollständige Flurstücke in
die Planung einbezogen. Zusätzlich
wurden die Anlagengrenzen funktionell begradigt.
Allgemeine Bewertung der Vergrößerung zur Begründung der Begrenzung der
Flächenerweiterungen auf zusätzliche 10 %:
Die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung von Potentialflächen des
städtischen Standortkonzeptes (BV 063/2024) wurde bei dem Vorschlag zur
Vergrößerung des Projektgebiets D auf die beantragten 31 ha entsprechend
abgearbeitet.
Festzuhalten bleibt, dass insbesondere auch die städtebaulichen Kriterien
(Seite 19 ff. im städtischen Konzept) mit der Erweiterung eingehalten werden.
Dieses betrifft z.B. den Abstand zur Wohnbebauung und auch die Berücksichtigung
der entsprechenden Ackerwertzahlen, welche im flächengewichteten Durchschnitt
nicht über einer Bodenwertzahl von 45 liegen sollen.
Seitens der Verwaltung ergeben sich aus vorgeschlagenen flächenmäßigen
Erweiterungen jedoch Anhaltspunkte, die eine wesentliche Änderung der
Konzeptinhalte bedeuten. Daher wurden die vorgeschlagenen Flächenerweiterungen
untersucht und gegenüber den städtischen Konzeptinhalten bewertet.
Es ergeben sich durch die Vergrößerung der Fläche „In der Spitzbreite“
(Fläche D) von der im Konzept vorgegebenen Größe von 21 ha um ca. 10 ha auf 31
ha auf die nachfolgend dargestellten Auswirkungen auf die Kennzahlen in der
Gemarkung Burg:

Es ergeben sich daher folgende Punkte:
Bei der
städtischen Konzeptbearbeitung stand neben den städtebaulichen Kriterien und
der methodischen Vorgehensweise auch der Grundsatz im Vordergrund, eine Balance
zwischen den zu erwartenden örtlichen Stromverbräuchen und den auszuweisenden
Solarparkflächen zu gewährleisten.
Dieser
Grundsatz wird mit der vorgesehenen Abweichung um 10 ha und einer potenziellen
Leistungserhöhung von 9 MW/ha/a (Fläche in ha x 0,9 MW/ha) deutlich
überschritten.
Innerhalb der städtischen Konzeption (BV 063/2024) wird auf der Seite 10
der Gesamtstrombedarf der Stadt Burg im Jahr 2035 mit 387 GWh/a (mittleres
Szenario) angenommen, die sich wie folgt verteilen:
aus WEA gewonnene Energie: 145
GWh/a
aus Dachanlagen gewonnene Energie: 168
GWh/a (bei voller Nutzung der
geeigneten Flächen)
aus Freiflächen-Photovoltaik: 74
GWh/a.
Für die Bereitstellung von 74 GWh/a werden ca. 78 ha Fläche benötigt.
Bei der Erarbeitung der städtischen Konzeption ist die
Wirtschaftlichkeit der ausgewiesenen Potentialflächen nicht betrachtet worden,
da zunächst eine planerische Konzeption erarbeitet werden sollte. Die
abschließende wirtschaftliche Bewertung bei der Umsetzung von Flächenprojekten
war im Konzept nicht leistbar.
Es ergibt sich die
Notwendigkeit, die Grundsätze, welche bei der Konzepterstellung galten,
zusammenzufassen:
a) Die Wirtschaftlichkeit von Solarparkprojekten wird im
Wesentlichen von den Kosten zur Heranführung der erforderlichen Infrastruktur
bestimmt, dazu zählen in allererster Linie die Kosten für den Anschluss an das
Stromverteilernetz, Kosten für die Anlage selbst sowie Kosten für eventuelle
Speicher. Somit wird deutlich, dass größere Solarparks diese Kosten eher
erwirtschaften als kleinere Flächen, wenn der Aufwand für z.B. den notwendigen
Anschluss an das Stromverteilernetz, vergleichbar ist.
b) Ebenso wurden die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der städtischen
Konzeption bestehenden aktuellen Förderbedingungen (außer EEG-Regelungen) nicht
berücksichtigt (z.B. garantierte Vergütung trotz Abschaltung bei
Redispatch-Maßnahmen).
c) Gleichzeitig stand auch eine gewichtete Verteilung der
Potentialflächen in den zur Verfügung stehenden Gemarkungen der Stadt Burg im
Vordergrund.
d) Seitens der Stadt Burg war bei der Erarbeitung der städtischen
Konzeption jedoch auch ein Grundsatz der Vermeidung von flächenmäßig sehr
großen Solarparks im Vordergrund, die entsprechende Auswirkungen auf
Landschaftsbild, Arten- und Lebensgemeinschaften, Bewegungsräume von Tierarten
und Trennwirkungen der nicht ortsfesten Fauna auslösen können.
e) Gleichzeitig wirkt sich der Wunsch der maßgeblichen Vergrößerung
der städtischen Potentialflächen mit der damit einhergehenden Verbauung der
Landschaft mit Freiflächensolaranlagen auf den Faktor Mensch und seine
Bedürfnisse nach Landschaftserleben und Erholung negativ aus.
f) Bei der Erarbeitung des städtischen Standortkonzeptes (BV
063/2024) stand bei der Diskussion über die Umsetzung immer im Vordergrund,
dass die Nutzung der dargestellten Potentialflächen nicht zwangsmäßig erfolgen
muss, sondern kann. Dieses betrifft bei gleicher konzeptioneller Vorgehensweise
auch die Erweiterung oder auch Verkleinerung bereits ausgewiesener städtischer
Potentialflächen innerhalb konkret zu entscheidender Projektanträge.
g) Es erwächst aus den zurückliegend erörterten Punkten die
Fragestellung nach der Bestandkraft, Plausibilität und Leitbildfunktion der
städtischen Konzeption, wenn der Erweiterungsabsicht der Kronos Solar Projects
GmbH vorbehaltlos gefolgt werden würde.
Diese Einschätzungen und Bewertungen lassen die Verwaltung zu dem
Vorschlag kommen, dass aufgrund der beabsichtigten konzeptgemäßen Umsetzung der
Potentialflächen aus dem städtischen Standortkonzept (BV 063/2024) die seitens
der Kronos Solar Projects GmbH vorgeschlagenen Erweiterungen der festgelegten
Potentialfläche im Projektgebiet Burg (Fläche D) die Möglichkeit gegeben werden
sollte, die in der städtischen Konzeption (BV 063/2024) festgelegten Größe
um bis zu 10 % überschreiten zu können. Daher ergibt sich bei einer im
Konzept ausgewiesenen Größe der Fläche D von 21 ha ein maximaler Zuwachs von 10
% (2,1 ha) auf 23,1 ha Größe der energieerzeugenden Fläche. Die Definition der energieerzeugenden Fläche
wird seitens der Stadt Burg dahingehend getroffen, dass damit die von den
Solarmodulen überdeckte Fläche gemeint ist, die den systemischen Reihenabstand
der Module untereinander einschließt.
Es ergibt sich aus der inhaltlichen Aufgabenstellung der
Flächennutzungsplanung die Konsequenz, dass bei einer zusammengefassten
Darstellung im Flächennutzungsplan die Fläche der baulichen Nutzung
(Sonderbaufläche) als gesamtheitliche Darstellung gewählt wird.
In dieser Darstellung sind dann
a) die Flächen für die
bauliche Nutzung (energieerzeugende Fläche,
b) die von Bebauung
freizuhaltende Flächen zum Schutz der das Plangebiet querenden FGL 65 sowie
c) die Flächen zur
Eingrünung der baulichen Anlage sowie ggf. weitere Flächen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft hinzuzuzählen.
Daher wird die im Flächennutzungsplan darzustellende Sonderbaufläche
größer als die vorgenannten 23,1 ha zu bemessen sein.
3. Weitere Verfahrensweise
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase des Vorentwurfs der 21. Änderung des Flächennutzungsplans.
Der
geprüfte Vorentwurf der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Umweltausschuss, dem Bau- und
Ordnungsausschuss sowie dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss erörtert. Danach
werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist aufgefordert und die Öffentlichkeit durch
Auslegung des Entwurfes einschließlich der zugehörigen Dokumente beteiligt.
Nach
der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1
BauGB für die Dauer von einem
Monat und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung mit dem Antragsteller die eingegangenen
Stellungnahmen bewerten und Festlegungen zur Ausarbeitung der Planentwürfe
abstimmen.
Mit dem Antragsteller soll ein städtebaulicher
Vertrag über die Durchführung der
21. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr.125 geschlossen werden, in dem die Verfahrens- und
Zuständigkeitsfragen innerhalb der
Aufstellungsverfahrens geregelt werden sollen. Zugleich übernimmt der Antragsteller die
Kosten für die Verfahrensdurchführung und die Verfahrensbetreuung. Die Arbeiten am Planwerk der 21. Änderung
des Flächennutzungsplanes bearbeitet der Antragsteller selbst bzw. beauftragt
Gutachter bzw. Fachplaner auf eigene Rechnung.
Anlagen:
Anlage 1.1: Antrag vom 25.02.205 auf Einleitung des
Verfahrens zur 21. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Anlage 1.2 Vorhabensbeschreibung
Anlage 1.3 Kostenübernahmeerklärung
Anlage 2: Übersichtsplan zum geplanten Inhalt
der Änderung mit Konkretisierung des geplanten
räumlichen Geltungsbereiches
Anlage 3: Festlegung des Umfanges und des
Detaillierungsgrades für die Ermittlung der Belange
für die Abwägung (Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB)
Anlage 4: Bewertung der Klimarelevanz der
beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses
1.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt auf Antrag
die Aufstellung der
21. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Burg im Bereich „In der
Spitzbreite“ in der Gemarkung Burg. Der zu diesem Beschluss anlassgebende
Antrag vom 25.02.2025 der Fa. Kronos Solar Projects GmbH liegt hier als Anlage
1.1 bei.
2.
Die
Änderungsabsicht besteht in der Darstellung von Sonderbauflächen „Freiflächenphotovoltaik“ für Anlagen zur Erzeugung
und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2b
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Das Vorhaben ist in der als Anlage 1.2
beiliegenden Vorhabensbeschreibung erläutert. Der Ausgangszustand und der
geplante räumliche Geltungsbereich der 21. Änderung ist im als Anlage 2 beiliegenden Auszug des
Flächennutzungsplanes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Juli 2021
dargestellt.
3.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Größe der Sonderbaufläche der geplanten
21. Änderung des Flächennutzungsplanes auf die innerhalb des vom Stadtrat am
12.06.2024 beschlossenen städtischen Standortkonzeptes für Photovoltaik
Freiflächenanlagen in Burg (BV 063/2024) zuzüglich eines Zuschlags von 10 %
gegenüber dem städtischen Standortkonzept zu begrenzen. Zusätzlich soll die
Sonderbaufläche „Freiflächenphotovoltaik“ die von Bebauung freizuhaltende
Flächen (Verlauf FGL 65) und erforderliche Flächen zur Gebietseingrünung
(Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) mit aufnehmen.
4.
Die
21. Änderung des Flächennutzungsplanes und der innerhalb der Projektplanung
baurechtssichernde aufzustellende Bebauungsplan Nr. 125 sollen im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt werden.
5. In
Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3 dargestellt zur Kenntnis
genommen.
6.
In der Anlage 4 ist die Bewertung der
Klimarelevanz der beabsichtigten Planung zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses enthalten.
7.
Die
Verwaltung wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Erarbeitung der 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich der Erarbeitung des
Bebauungsplanes Nr. 125 für den Solarpark „In der Spitzbreite“ als
Gesamt-Planungsangelegenheit mit dem Antragsteller einen städtebaulichen
Vertrag abzuschließen, welcher Regelungen zur Übernahme von Verfahrenskosten
einschl. der Verfahrensbetreuungskosten für die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie auch den Bebauungsplan Nr. 125 mit trifft. Die Erarbeitung der Planung
übernimmt der Antragssteller in Eigenverantwortung und Eigenleistung. Ein
entsprechender Antrag auf Kostenübernahme liegt als Anlage 1.3 bei.
8.
Nachdem
der Vorentwurf der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes einschl. der
zugehörigen Dokumente erstellt wurden, ist dieser dem Umweltausschuss, dem Bau-
und Ordnungsausschuss und dem Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates
vorzustellen und zu erörtern.
9. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Dauer von einem Monat erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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