Gemäß § 105 Abs. 2 KVG LSA können für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden
überplanmäßige Auszahlungen zulässig sein, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr
gewährleistet ist. Diese bedürfen der Zustimmung der Vertretung. Diese Maßnahme
ist eng mit der Maßnahme Neubau Feuerwehrgerätehaus verknüpft, da die
Straßenanbindung eine wesentliche Voraussetzung für den Neubau darstellt. Aus
diesem Grund ist von einer Fortsetzung der Maßnahme im Jahr 2025 auszugehen. Im Jahr 2022 wurde mit der Maßnahme begonnen.
Das Investitionsvolumen wurde mit einem Gesamtbetrag von 1.367.000 Euro
geplant, wobei 680.000,00 € dem Jahr 2025 zugeordnet wurden. Gleichzeitig wurde
für das Jahr 2025 in dieser Höhe eine Verpflichtungsermächtigung gebildet. Auf
Grund einer frühzeitigen Fertigstellung der Straße sind in 2024
Mehraufwendungen in Höhe von 459.330,49 € entstanden. Diese können zum Teil
durch die geplanten Auszahlungen in 2025 gedeckt werden. Hierfür ist der
vorgenannte Haushaltsvorgriff nach § 105 Abs. 2 KVG LSA notwendig.
Anlagen:
Der Stadtrat beschließt gemäß § 105 Abs. 2 KVG LSA den Vorgriff auf Deckungsmittel des Jahres 2025 für die Maßnahme Zufahrt Feuerwehr Burg, Neuendorfer/Bürgermarkstr.(5411022002).
Finanzielle Auswirkungen ?
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x |
ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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1.367.000EUR |
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Land: 0 EUR |
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Nicht
absehbar EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
54110.0000.785200 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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