Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2024 nach 2025
Vorlage
046/2025
Art
Beschlussvorlage

Gemäß §19 KomHVO kann die Kommune Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklären. Bei Investitionen handelt es sich um Auszahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens, welche ausschließlich die Finanzplanung betreffen. Die Investitionsermächtigungen bleiben gemäß §19 Abs. 2 KomHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Vermögensgegenstand oder der Bau in seinen wesentlichsten Teilen in Benutzung genommen werden kann. Eine Deckung ist durch noch nicht geflossene Fördermittel, durch Grundstücksverkäufe (IGP) und nicht in Anspruch genommene Kreditmittel gewährleistet. Zur Fortführung und Fertigstellung der im Haushaltsplan 2024 eingestellten Maßnahmen sollen die in der Anlage aufgeführten Mittel in das Folgejahr übertragen werden. Die Inanspruchnahme der Ermächtigungsübertragung setzt eine gesicherte Finanzierung voraus. §118 Abs. 4 Nr. 2 KVG sieht vor, eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen dem Jahresabschluss als Anlage beizufügen.


Anlagen:

Übersicht Ermächtigungsübertragen


Der Stadtrat beschließt die Übertragung für Aufwendungen und Auszahlungen (Ermächtigungsübertragungen) vom Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 gemäß  Anlage.


Finanzielle Auswirkungen ?

x

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

Siehe Anlage                       EUR

Land: siehe Anlage                 EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:       siehe Anlage    EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

Verschiedene (siehe Anlage)    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich