Gemäß §19 KomHVO kann die Kommune Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen ganz oder teilweise für übertragbar erklären. Bei Investitionen
handelt es sich um Auszahlungen zur Veränderung des Anlagevermögens, welche
ausschließlich die Finanzplanung betreffen. Die Investitionsermächtigungen
bleiben gemäß §19 Abs. 2 KomHVO bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, indem der Vermögensgegenstand oder der
Bau in seinen wesentlichsten Teilen in Benutzung genommen werden kann. Eine
Deckung ist durch noch nicht geflossene Fördermittel, durch Grundstücksverkäufe
(IGP) und nicht in Anspruch genommene Kreditmittel gewährleistet. Zur Fortführung
und Fertigstellung der im Haushaltsplan 2024 eingestellten Maßnahmen sollen die
in der Anlage aufgeführten Mittel in das Folgejahr übertragen werden. Die
Inanspruchnahme der Ermächtigungsübertragung setzt eine gesicherte Finanzierung
voraus. §118 Abs. 4 Nr. 2 KVG sieht vor, eine Übersicht über die in das
folgende Jahr zu übertragenden Ermächtigungen dem Jahresabschluss als Anlage
beizufügen.
Anlagen:
Übersicht
Ermächtigungsübertragen
Der Stadtrat beschließt die Übertragung für Aufwendungen und Auszahlungen (Ermächtigungsübertragungen) vom Haushaltsjahr 2024 in das Haushaltsjahr 2025 gemäß Anlage.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
x |
ja |
|
|
nein |
|
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
|
Siehe Anlage EUR |
|
Land: siehe Anlage EUR |
|
EUR |
|
|
|
|
Sonstige: siehe Anlage EUR |
|
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
Verschiedene (siehe Anlage) |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
|
Genehmigung |
|
Anzeige |
|
