Betreff
4. Änderung der Satzung über die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt Burg – Ergänzung um Regelung zur Entscheidung über Ausnahmen vom Schuleinzugsbereich gemäß § 41 Abs. 1 SchulG LSA
Vorlage
083/2025
Art
Beschlussvorlage

Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wurde mit Wirkung zum 1. August 2025 geändert. Die Neufassung des § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG LSA) überträgt die Entscheidungskompetenz über Ausnahmen von der Schuleinzugsbereichspflicht von der Schulbehörde (Landesschulamt) an die Schulträger. Die Stadt Burg ist als Schulträger der Grundschulen somit unmittelbar zuständig, über Anträge von Erziehungsberechtigten auf Ausnahmen vom Schuleinzugsbereich zu entscheiden, sofern die Stadt Burg der abgebende Schulträger ist.

Die bisherige Satzung über die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt Burg enthält keine Regelung zur Verfahrensweise bei Ausnahmen vom Schuleinzugsbereich. Zur Klarstellung und Rechtskonformität ist eine Ergänzung der Satzung erforderlich.

Zudem wird in der Neufassung des § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG LSA) nunmehr ausschließlich der Begriff „Schuleinzugsbereiche“ statt „Schulbezirke“ verwendet. Entsprechend ist diese Begrifflichkeit in die Satzung zu übernehmen.

Rechtliche Grundlagen

·         §§ 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410)

·         § 41 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 432)

·         Satzung über die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt Burg in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2024

Inhalt der Änderung

Im § 6 wird folgender Passus:

„Über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.“

durch folgende neue Regelung ersetzt:

„Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Burg, insofern sie als abgebender Schulträger zuständig ist. Erziehungsberechtigte können bei der Stadt Burg einen Antrag auf Ausnahme vom Schuleinzugsbereich stellen. Eine Ausnahme kann gestattet werden, wenn sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die betroffenen Schulen sind vorab durch die Stadt Burg anzuhören.

Die Entscheidung erfolgt durch die Stadt Burg nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage schulorganisatorischer, pädagogischer und sozialer Erwägungen.“


Anlagen:


Der Stadtrat beschließt die 4. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die

Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt Burg.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                          EUR

Land:                                    EUR

                                           EUR

                                               

Sonstige:                              EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                     EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                     EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich