Das
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wurde mit Wirkung zum 1. August 2025
geändert. Die Neufassung des § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG LSA)
überträgt die Entscheidungskompetenz über Ausnahmen von der
Schuleinzugsbereichspflicht von der Schulbehörde (Landesschulamt) an die
Schulträger. Die Stadt Burg ist als Schulträger der Grundschulen somit
unmittelbar zuständig, über Anträge von Erziehungsberechtigten auf Ausnahmen
vom Schuleinzugsbereich zu entscheiden, sofern die Stadt Burg der abgebende
Schulträger ist.
Die
bisherige Satzung über die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt
Burg enthält keine Regelung zur Verfahrensweise bei Ausnahmen vom
Schuleinzugsbereich. Zur Klarstellung und Rechtskonformität ist eine Ergänzung
der Satzung erforderlich.
Zudem
wird in der Neufassung des § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG LSA)
nunmehr ausschließlich der Begriff „Schuleinzugsbereiche“ statt „Schulbezirke“
verwendet. Entsprechend ist diese Begrifflichkeit in die Satzung zu übernehmen.
Rechtliche Grundlagen
·
§§ 8,
45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410)
·
§ 41
Abs. 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2025 (GVBl. LSA S. 432)
·
Satzung
über die Schuleinzugsbereiche für die Grundschulen der Stadt Burg in der
Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2024
Inhalt der Änderung
Im
§ 6 wird folgender Passus:
„Über
Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.“
durch
folgende neue Regelung ersetzt:
„Über
Ausnahmen entscheidet die Stadt Burg, insofern sie als abgebender Schulträger
zuständig ist. Erziehungsberechtigte können bei der Stadt Burg einen Antrag auf
Ausnahme vom Schuleinzugsbereich stellen. Eine Ausnahme kann gestattet werden,
wenn sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Schulträger zustimmen. Die
betroffenen Schulen sind vorab durch die Stadt Burg anzuhören.
Die
Entscheidung erfolgt durch die Stadt Burg nach pflichtgemäßem Ermessen auf
Grundlage schulorganisatorischer, pädagogischer und sozialer Erwägungen.“
Anlagen:
Der Stadtrat
beschließt die 4. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die
Schuleinzugsbereiche
für die Grundschulen der Stadt Burg.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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nicht erforderlich |
