Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 117 Sondergebiet "Solarpark östlich von Gütter"
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
033/2026
Aktenzeichen
51.10.14.2022.0006
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Mit dem Beschluss über die Aufstellung wurde das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes am 30.09.2021 eröffnet.

Der Antragsteller beabsichtigt, im geplanten räumlichen Geltungsbereich folgende Vorhaben durch Nutzung der innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes getroffene Festsetzung § 11 BauNVO zu realisieren:

·         die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen.

Aufgrund der Regelungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung kommt hierfür nur die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit projektbezogener Nutzungsdefinition in Betracht. Entsprechend der beschriebenen Nutzungsabsicht soll das Sondergebiet der Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom dienen. Die Schaffung eines Sondergebiets zur Nutzung der Energiegewinnung von umweltfreundlicher Solarkraft ist mit der bereits bestehenden Windkraftanlage vereinbar.

1.1 Beteiligung zum Vorentwurf

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Planungsicherstellungsgesetz (PlanSiG) wurde die Auslegung im Internet durchgeführt. Zusätzlich lagen der Planvorentwurf und die dazugehörige Begründung mit Stand vom 30.09.2021 in der Zeit vom

23. Januar 2023 bis zum 8. Februar 2023

in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss, Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:

Montag 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag          09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch          geschlossen

Donnerstag      09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr

Freitag             09.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Es bestand die Gelegenheit zu Erörterung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde innerhalb des oben genannten Zeitraumes der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes auf der Internetseite der Stadt Burg (www.stadt-burg.de (► Bauen und Wohnen ► Beteiligung Bauleitplanungen)) eingestellt und online eingesehen sowie Einwendungen abgegeben werden.

Eine Beteiligung der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB wurde mit Schreiben (auch E-Mail) vom 23.12.2022 durchgeführt. Die Abstimmung mit den Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben (auch E-Mail) vom 23.12.2022. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben (auch E-Mail) vom 23.12.2022 zur Stellungnahme aufgefordert.

Die im Rahmen dieses Planverfahrens gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind mit Schreiben der Stadt Burg vom 30. November 2023 angeschrieben und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15. Januar 2024 aufgefordert worden.

1.2 Beteiligung zum Entwurf

Am 12. Oktober 2023 hat der Stadtrat der Stadt Burg in seiner öffentlichen Sitzung mit der Beschlussvorlage 149/2023/1 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 117 für den „Solarpark östlich von Gütter“ die Begründung (Stand: September 2023) zuzüglich des Umweltberichtes (Stand September 2023) zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Dazu lagen der Satzungsentwurf, die dazugehörige Begründung (Stand: September 2023) und der Umweltbericht in der Zeit vom

4. Dezember 2023 bis zum 5. Januar 2024

in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss, Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:

Montag 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag          09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch          geschlossen

Donnerstag      09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr

Freitag             09.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde innerhalb des oben genannten Zeitraumes der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes auf der Internetseite der Stadt Burg (www.stadt-burg.de (► Bauen und Wohnen ► Beteiligung Bauleitplanungen)) eingestellt und es konnte online eingesehen sowie Einwendungen abgegeben werden.

Seitens der Verwaltung und des beauftragten Planungsbüros sind die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geprüft worden. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Mit Beschluss des Stadtrates 121/2025 vom 3. Dezember 2025 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und eine Anpassung des Entwurfes der Satzung, der Begründung und des Umweltberichtes beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, den überarbeiteten Entwurf und die dazugehörige Begründung der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB zuzuführen. Dabei wurde mit Bezug auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgeben werden können. Die Dauer der öffentlichen Auslegung wurde verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).

1.3 erneute Beteiligung zum nach der Auslegung geänderten Entwurf

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde durch Auslage im Internet durchgeführt. Zusätzlich lag der Planentwurf und die dazugehörige Begründung mit Stand vom Oktober 2025 in der Zeit vom

8. Dezember 2025 bis zum 9. Januar 2026

in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss, Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:

Montag 09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag          09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

Mittwoch          geschlossen

Donnerstag      09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr

Freitag             09.00 – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde innerhalb des oben genannten Zeitraumes der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes auf das Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt und konnte online eingesehen sowie Einwendungen abgegeben werden.

Mit Beschluss des Stadtrates Nr. 032/2026 am 7. Mai 2026 wurde über die eingegangenen Stellungnahmen beraten und ein Abwägungsbeschluss gefasst. Entwurf der Satzung, die Begründung und der Umweltbericht wurden an das Abwägungsergebnis angepasst.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Nach Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen zum Planvorhaben in der Beschlussvorlage 032/2026 ist der nächste Planungsschritt, der durch den Stadtrat zu fassende Satzungsbeschluss. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB schließt das Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ab.

Die Grundzüge der Planung und ihre Auswirkungen sind in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erläutert und dargestellt. Gleichzeitig beinhaltet der vorhabenbezogene Bebauungsplan Festsetzungen zu Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in die Natur und Landschaft sowie Minderungsmaßnahmen dieser Eingriffe. Der Umweltbericht beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt.

3. Weitere Verfahrenshinweise

Mit der Bestätigung der Beschlussvorlage 032/2026 ist ebenfalls beschlossen worden, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 die Erteilung einer Genehmigung beim Landkreis Jerichower Land zu beantragen, da auf die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wegen der dort eingetretenen Verzögerungen nicht gewartet werden kann.

Der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Burg muss vor dem Satzungsbeschluss von Seiten des Vorhabenträgers unterschreiben vorliegen. Damit wird sein Realisierungsangebot für das Vorhaben verbindlich. Diesbezüglich ist es ausreichend, dass dieser Durchführungsvertrag vom Vorhabenträger unterschrieben der Stadt vorliegt. beide Seiten sind hinsichtlich des Durchführungsvertrages derzeit im Gespräch, es besteht die Absicht, ein seitens des Vorhabenträgers unterzeichneten Vertrag der Stadt Burg bis zum 15. Juni 2026 vorzulegen.

Somit ist die beschlossene Satzung der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Jerichower Land, zur Genehmigung zu übergeben. Die Verwaltung wird dazu die entsprechenden Unterlagen für den Genehmigungsantrag zusammenstellen und nach Vorlage des bestätigten Protokolls der Stadtratssitzung zur Genehmigung einreichen.

Nach der erteilten Genehmigung wäre diese durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu machen, damit tritt dann der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Der Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens ist dem Landkreis Jerichower Land mitzuteilen. Die rechtskräftige Satzung ist dem Landkreis zu übergeben und dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Ref. 24 – Sicherung der Landesentwicklung zur Eintragung in das Raumordnungskataster zu übersenden.

Die Verwaltung ist jedoch am Vollzug der ortsüblichen Bekanntmachung der erteilten Genehmigung solange gehemmt, bis die Voraussetzungen des Beschlusstenors zu Nr. 4a und 4b vorliegen.


Anlagen:

Anlage 1.1 -      vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Mai 2026

Anlage 1.2 -      Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Mai 2026

Anlage 1.3 -      Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Mai 2026

Anlage 1.4 -      Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Mai 2026

Anlage 1.5 -      orientierende Erkundung von Altlasten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Januar 2024


1.   Auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 384) geändert worden ist und auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes geänderten Fassung vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 "Solarpark östlich von Gütter" bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und den textlichen Festsetzungen (Planteil B) mit Stand Oktober 2025 (siehe Anlage 1.1) als Satzung.

2.   Der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan (siehe Anlage 1.2), die zugehörige Begründung (siehe Anlage 1.3) zuzüglich des zugehörigen Umweltberichts nebst Anlagen (siehe Anlage 1.4) mit Stand Mai 2026, werden gebilligt.

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.117 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, Landkreis Jerichower Land, zu beantragen.

4.   Die Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung erst dann zu veröffentlichen, wenn zwischen der Stadt Burg und dem Vorhabenträger folgende Vertragswerke unterzeichnet sind:

a) Vertrag über die Durchführung von CEF-Maßnahmen auf dem Flurstück 129/4 in der     Flur 46 der Gemarkung Burg,

und

b)  der Vertrag über die Sicherung einer Bürgschaft zum Rückbau der         Freiflächensolaranlage unterzeichnet ist und die Vorlage einer bestätigten   Bankbürgschaft zugunsten der Stadt Burg erfolgt ist.

5.   Nach Vorlage der erfüllten Bedingungen aus Nr. 4a) und 4b) ist die Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 117 "Solarpark östlich von Gütter" in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich