hier: Satzungsbeschluss
1. Derzeitiger
Stand des Verfahrens
Mit dem
Beschluss über die Aufstellung wurde das Verfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes am 30.09.2021 eröffnet.
Der Antragsteller beabsichtigt, im geplanten räumlichen Geltungsbereich folgende
Vorhaben durch Nutzung der innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
getroffene Festsetzung § 11 BauNVO zu realisieren:
·
die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen.
Aufgrund der Regelungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung kommt
hierfür nur die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit
projektbezogener Nutzungsdefinition in Betracht. Entsprechend der beschriebenen
Nutzungsabsicht soll das Sondergebiet der Erzeugung von umweltfreundlichen
Solarstrom dienen. Die Schaffung eines Sondergebiets zur
Nutzung der Energiegewinnung von umweltfreundlicher Solarkraft ist mit der
bereits bestehenden Windkraftanlage vereinbar.
1.1 Beteiligung
zum Vorentwurf
Zur Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1
Planungsicherstellungsgesetz (PlanSiG) wurde die Auslegung im Internet
durchgeführt. Zusätzlich lagen der Planvorentwurf und die dazugehörige
Begründung mit Stand vom 30.09.2021 in der Zeit vom
23. Januar 2023
bis zum 8. Februar 2023
in der
Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss,
Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00
Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Es bestand die
Gelegenheit zu Erörterung.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde innerhalb des oben genannten Zeitraumes der
Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung
einschließlich des Umweltberichtes auf der Internetseite der Stadt Burg
(www.stadt-burg.de (► Bauen und Wohnen ► Beteiligung
Bauleitplanungen)) eingestellt und online eingesehen sowie Einwendungen
abgegeben werden.
Eine Beteiligung
der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB wurde mit Schreiben (auch E-Mail) vom
23.12.2022 durchgeführt. Die Abstimmung mit den Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs.
2 BauGB erfolgte mit Schreiben (auch E-Mail) vom 23.12.2022. Die Behörden und
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben (auch
E-Mail) vom 23.12.2022 zur Stellungnahme aufgefordert.
Die im Rahmen dieses Planverfahrens gem. § 4
Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sind mit Schreiben der Stadt Burg vom 30. November 2023 angeschrieben
und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 15. Januar 2024 aufgefordert worden.
1.2 Beteiligung zum Entwurf
Am
12. Oktober 2023 hat der Stadtrat der Stadt Burg in seiner öffentlichen Sitzung
mit der Beschlussvorlage 149/2023/1 den Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 117 für den „Solarpark östlich von Gütter“ die Begründung
(Stand: September 2023) zuzüglich des Umweltberichtes (Stand September 2023)
zur Durchführung einer öffentlichen Auslegung für die Dauer eines Monats gem. §
3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Dazu
lagen der Satzungsentwurf, die dazugehörige Begründung (Stand: September 2023)
und der Umweltbericht in der Zeit vom
4. Dezember 2023 bis zum 5.
Januar 2024
in der
Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss,
Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00
Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
zu
jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde
innerhalb des oben genannten Zeitraumes der Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes
auf der Internetseite der Stadt Burg (www.stadt-burg.de (► Bauen und
Wohnen ► Beteiligung Bauleitplanungen)) eingestellt und es konnte online
eingesehen sowie Einwendungen abgegeben werden.
Seitens der Verwaltung und des beauftragten
Planungsbüros sind die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange geprüft worden. Im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Mit Beschluss des
Stadtrates 121/2025 vom 3. Dezember 2025 wurde über die eingegangenen
Stellungnahmen beraten und eine Anpassung des Entwurfes der Satzung, der
Begründung und des Umweltberichtes beschlossen. Die Verwaltung wurde
beauftragt, den überarbeiteten Entwurf und die dazugehörige Begründung der
Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz
4 BauGB zuzuführen. Dabei wurde mit Bezug auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB
bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen
abgeben werden können. Die Dauer der öffentlichen Auslegung wurde verkürzt (§
4a Abs. 3 Satz 3 BauGB).
1.3 erneute Beteiligung zum nach der
Auslegung geänderten Entwurf
Eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
3 Abs. 2 BauGB wurde durch Auslage im Internet durchgeführt. Zusätzlich lag
der Planentwurf und die dazugehörige Begründung mit Stand vom Oktober 2025 in
der Zeit vom
8. Dezember 2025
bis zum 9. Januar 2026
in der
Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss,
Fachbereich 3 – Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:
Montag 09.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00
Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 17.00 Uhr
Freitag 09.00 – 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde
innerhalb des oben genannten Zeitraumes der 2. Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 117 mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes
auf das Beteiligungsportal des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt und konnte online eingesehen sowie
Einwendungen abgegeben werden.
Mit Beschluss des Stadtrates Nr. 032/2026 am 7. Mai 2026 wurde über die
eingegangenen Stellungnahmen beraten und ein Abwägungsbeschluss gefasst.
Entwurf der Satzung, die Begründung und der Umweltbericht wurden an das
Abwägungsergebnis angepasst.
2.
Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Nach Beschlussfassung über die eingegangenen
Anregungen zum Planvorhaben in der Beschlussvorlage 032/2026 ist der nächste
Planungsschritt, der durch den Stadtrat zu fassende Satzungsbeschluss. Der
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB schließt das Aufstellungsverfahren des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ab.
Die Grundzüge der Planung und ihre
Auswirkungen sind in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
erläutert und dargestellt. Gleichzeitig beinhaltet der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Festsetzungen zu Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in die
Natur und Landschaft sowie Minderungsmaßnahmen dieser Eingriffe. Der
Umweltbericht beschreibt die Auswirkungen der Planung auf die Umwelt.
3. Weitere Verfahrenshinweise
Mit der
Bestätigung der Beschlussvorlage 032/2026 ist ebenfalls beschlossen worden, für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 die Erteilung einer Genehmigung
beim Landkreis Jerichower Land zu beantragen, da auf die 15. Änderung des
Flächennutzungsplanes wegen der dort eingetretenen Verzögerungen nicht gewartet
werden kann.
Der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
notwendige Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Burg
muss vor dem Satzungsbeschluss von Seiten des Vorhabenträgers unterschreiben
vorliegen. Damit wird sein Realisierungsangebot für das Vorhaben verbindlich.
Diesbezüglich ist es ausreichend, dass dieser Durchführungsvertrag vom
Vorhabenträger unterschrieben der Stadt vorliegt. beide Seiten sind
hinsichtlich des Durchführungsvertrages derzeit im Gespräch, es besteht die
Absicht, ein seitens des Vorhabenträgers unterzeichneten Vertrag der Stadt Burg
bis zum 15. Juni 2026 vorzulegen.
Somit ist die beschlossene Satzung der
zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Jerichower Land, zur Genehmigung
zu übergeben. Die Verwaltung wird dazu die entsprechenden Unterlagen für den
Genehmigungsantrag zusammenstellen und nach Vorlage des bestätigten Protokolls
der Stadtratssitzung zur Genehmigung einreichen.
Nach der erteilten Genehmigung wäre diese
durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu machen, damit tritt dann der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit
Begründung während der Dienststunden eingesehen werden und über den Inhalt
Auskunft verlangt werden kann. Der Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens ist
dem Landkreis Jerichower Land mitzuteilen. Die rechtskräftige Satzung ist dem
Landkreis zu übergeben und dem Ministerium für Infrastruktur und Digitales,
Ref. 24 – Sicherung der Landesentwicklung zur Eintragung in das
Raumordnungskataster zu übersenden.
Die Verwaltung ist jedoch am Vollzug der
ortsüblichen Bekanntmachung der erteilten Genehmigung solange gehemmt, bis die
Voraussetzungen des Beschlusstenors zu Nr. 4a und 4b vorliegen.
Anlagen:
Anlage 1.1 - vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“ Stand Mai 2026
Anlage 1.2 - Vorhaben-
und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 117 „Solarpark
östlich von Gütter“ Stand Mai 2026
Anlage 1.3 - Begründung
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“
Stand Mai 2026
Anlage 1.4 - Umweltbericht
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark östlich von Gütter“
Stand Mai 2026
Anlage 1.5 - orientierende
Erkundung von Altlasten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 117 „Solarpark
östlich von Gütter“ Stand Januar 2024
1.
Auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 384) geändert worden ist und auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des
Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der
Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), in der zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes geänderten Fassung vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834),
beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
117 "Solarpark östlich von Gütter" bestehend aus der Planzeichnung
(Planteil A) und den textlichen Festsetzungen (Planteil B) mit Stand Oktober
2025 (siehe Anlage 1.1) als Satzung.
2. Der
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan
(siehe Anlage 1.2), die zugehörige Begründung (siehe Anlage 1.3)
zuzüglich des zugehörigen Umweltberichts nebst Anlagen (siehe Anlage 1.4)
mit Stand Mai 2026, werden gebilligt.
3. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr.117 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, Landkreis
Jerichower Land, zu beantragen.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung erst
dann zu veröffentlichen, wenn zwischen der Stadt Burg und dem Vorhabenträger
folgende Vertragswerke unterzeichnet sind:
a) Vertrag über die Durchführung von
CEF-Maßnahmen auf dem Flurstück 129/4 in der Flur
46 der Gemarkung Burg,
und
b) der Vertrag über die Sicherung einer
Bürgschaft zum Rückbau der Freiflächensolaranlage
unterzeichnet ist und die Vorlage einer bestätigten Bankbürgschaft zugunsten der Stadt Burg erfolgt ist.
5. Nach Vorlage der erfüllten Bedingungen aus Nr. 4a) und 4b) ist die Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 117 "Solarpark östlich von Gütter" in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
|
EUR |
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|
Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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|
Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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