Betreff
Ernennung eines Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg zum Stadtwehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
037/2026
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtwehrleiter wird gemäß § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) i.V.m. § 2 Abs. 3 a Feuerwehrsatzung auf Vorschlag aller Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg, durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg haben den Kameraden Chris Böttcher in der am 30.01.2026 durchgeführten Abstimmung mehrheitlich als Stadtwehrleiter vorgeschlagen (111 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen). An der Wahl haben 102 Kameraden von 123 abstimmungsberechtigten Kameraden teilgenommen. Die erforderliche Mindesteilnehmerzahl von 2/3 der aktiven Mitglieder wurde somit erreicht.

Der Kamerad Böttcher hat gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) alle notwendigen Führungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen.

Damit sind alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Chris Böttcher zum Stadtwehrleiter gegeben.

Die erforderliche Anhörung des Kreisbrandmeisters wurde durchgeführt.


Anlagen:


Der Stadtrat beschließt die Ernennung des Kameraden Chris Böttcher zum Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich