Der Stadtwehrleiter wird gemäß § 15 Abs. 4 Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) i.V.m. § 2 Abs. 3 a
Feuerwehrsatzung auf Vorschlag aller Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Burg, durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg haben
den Kameraden Chris Böttcher in der am 30.01.2026 durchgeführten Abstimmung
mehrheitlich als Stadtwehrleiter vorgeschlagen (111 Ja-Stimmen und 10
Nein-Stimmen). An der Wahl haben 102 Kameraden von 123 abstimmungsberechtigten
Kameraden teilgenommen. Die erforderliche Mindesteilnehmerzahl von 2/3 der
aktiven Mitglieder wurde somit erreicht.
Der Kamerad
Böttcher hat gemäß § 3
Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) alle
notwendigen Führungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen.
Damit sind
alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Chris Böttcher zum
Stadtwehrleiter gegeben.
Die
erforderliche Anhörung des Kreisbrandmeisters wurde durchgeführt.
Anlagen:
Der Stadtrat beschließt die Ernennung des Kameraden Chris Böttcher zum Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Burg unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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Anzeige |
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nicht erforderlich |
