1.   Verfahrensauswahl

Mit dem Beschluss über die Aufstellung wurde das Verfahren am 02. Mai 2024 eröffnet. Dabei wurde bestimmt, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes nach den Verfahrens-vorschriften des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innentwicklung aufgestellt werden soll.

Die Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13a BauGB ist in der Begründung des Vorentwurfes und des Entwurfes im Kapitel 1.4 dargestellt.

Das nachfolgende Schaubild zeigt die nach Maßgabe des § 13a BauGB entsprechend anzuwendenden verfahrenserleichternden Möglichkeiten des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB:

Festzustellen ist, dass im bisherigen Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB nicht abgesehen wurde.

Deutlich erkennbar ist das zwingende Absehen des Baugesetzbuches zu den ansonsten im umfassenden Verfahren pflichtgemäß beizufügende Unterlagen i.S. des § 13 Abs. 3 BauGB.

1.   Inhalt des Planänderungsverfahrens und Verfahrensablauf

Der Antragsteller beabsichtigt, im geplanten räumlichen Geltungsbereich die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO inklusive der notwendigen teilweise privaten und überwiegend öffentlichen Erschließungsstraßen.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Planungsicherstellungsgesetz (PlanSiG) wurde die Auslegung im Internet durchgeführt.

Zusätzlich lag der Planvorentwurf und die dazugehörige Begründung mit Stand vom Januar 2025 in der Zeit vom 7. April 2025 bis zum 8. Mai 2025 in der Stadtverwaltung Burg, In der Alten Kaserne2, 39288 Burg, 2.Obergeschoss, Fachbereich 3 - Stadtentwicklung und Bauen (Schaukasten), zu folgenden Zeiten:

Montag                  09.00- 12.00 Uhr

Dienstag                09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr

Mittwoch                geschlossen

Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr

Freitag                   09.00- 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es bestand die Gelegenheit zu Erörterung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 BauGB wurde innerhalb des oben genannten Zeitraumes der Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 mit der Begründung einschließlich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf der Internetseite der Stadt Burg (www.stadt-burg.de ( Bauen und Wohnen Beteiligung Bauleitplanungen)) eingestellt und online eingesehen sowie Einwendungen abgegeben werden.

Eine Beteiligung der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB wurde mit Schreiben (auch E-Mail) vom 1. April 2025 durchgeführt. Die Abstimmung mit den Nachbarkommunen gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte mit Schreiben (auch E-Mail) vom 1. April 2025. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben (auch E-Mail) vom 1. April 2025 zur Stellungnahme aufgefordert.

2.   Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussvorlage 014/2026 und der bisheriger Verlauf

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wurden seitens der Verwaltung und dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro geprüft. Ebenso wurden die Ergebnisse der Abstimmung des Vorentwurfes mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung seitens der Verwaltung und dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro geprüft.

Innerhalb der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro hat in den neu erarbeiteten Entwurf Teile der Stellungnahmen von den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange übernommen.

Hinsichtlich der Hinweise aus den Stellungnahmen wird für die Entwurfserarbeitung die
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 auf das Teilgebiet 1 beschränkt. Dies bedeutet, dass die neue Planversion das ursprünglich im nördlichen Bereich liegende Teilgebiet 2 (TG2) nicht mehr berücksichtigt (siehe angefügtes Bild).

Im Ergebnis der Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes einschl. der zugehörigen Dokumente mit dem Stand Januar 2026 für den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum Stadtrat am 11.03.2026 wurden die begleitenden Informationen aus dem Vorentwurf (z.B. artenschutzfachlicher Beitrag und Brutvogelkartierung) unverändert angefügt.

Dieses unveränderte Anfügen bereitete bereits bei der Behandlung dieser Beschlussvorlage 014/2026 in den Fachausschüssen Probleme.

Aufgrund der Ergebnisse der Erörterung der Beschlussvorlage 014/2026 vom 12.02.2026 (Umweltausschuss) bis zum 26.02.2026 (Hauptausschuss) in den Ausschüssen des Stadtrates wurde zur Sitzung des Stadtrates am 11.03.2026 die Beschlussvorlage in der Fassung der 1. Änderung behandelt.

Die Anpassungen in der Beschlussvorlage 014/2026/1 wurden wie folgt erläutert:

1.) Baumstandorte für Ersatzbäume nach Baumschutzsatzung

 Ein Inhalt der 1. Änderung dieser Beschlussvorlage besteht in der Anpassung der Anlage 5 an den Beratungsverlauf im Umweltausschuss die Ergebnisse im Umweltausschuss sowie im Bau- und Ordnungsausschuss. Es wurde seitens der Gremien angeregt, die aufgrund der nach Baumschutzsatzung erforderlichen Ersatzanpflanzungen von 22 Bäumen für zu entnehmende Bäume in den Planänderungsbereichen nicht an der B1 (Berliner Chaussee) als Lückenauffüllung anzupflanzen, sondern im Bereich der Ihle und Fliegergraben (Bruch bei der Bergmühle) diese Anpflanzungen vorzunehmen. Die Recherchen ergaben, dass ein ausreichend großes, in der Grünlandbewirtschaftung stehenden städtisches Flurstück (Gemarkung Burg, Flur 37, Flurstück 10268) am Fliegergraben als Anpflanzungsort in Frage kommen. Mit dem Unterhaltungsverband Ehle-Ihle wurde die Abstimmung vorgenommen, die 12 Bäume im Abstand von ca. 7 m auf der nördlichen Seite des Gewässers innerhalb des Gewässerschonstreifens anzupflanzen. Die Bewirtschaftung des Gewässers durch den Unterhaltungspflichtigen erfolgt vom südlichen Gewässerschonstreifen aus. Die verbleibenden 10 Bäume werden zur ökologischen Aufwertung und Lückenauffüllung innerhalb des gesamten Wohngebietes ‚Ihletal‘ standortgerecht neu angepflanzt. 

Angepflanzt werden sollen Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa), ein einheimischer Laubbaum und standortangepasster regulärer Begleiter von Gräben und Kleingewässern, der auf ausgesprochen nassen, grundwasserbeeinflussten oder zeitweise überschwemmten Standorten anderen Baumarten überlegen ist. Im Ergebnis ist die Anlage 5 - Standortplan der Ersatzpflanzungen von Bäumen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 für die neue Situation erstellt worden. Im Nachgang des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses ist die Begründung zur Planänderung noch an die neue Situation anzupassen.

2.) Baumstandorte und private Straßenbeleuchtungspunkte im Erschließungsprojekt

Eine weitere Klärung zu Baumstandorten innerhalb der öffentlichen Straßenfläche erfolgt im Rahmen der das Planverfahren begleitenden Erarbeitung der Erschließungsplanung. Die Projektentwickler haben die Erörterungen in den Gremien zur Einordnung von Bäumen in den Straßenraum der öffentlichen Straßenraum aufgenommen und sich dazu entschieden, diese in der zu erstellenden Erschließungsplanung, welche dann mit dem abzuschließenden Erschließungsvertrag durch den Stadtrat beschlossen wird, standortmäßig zu präzisieren. Aufgrund des engen Straßenraumes und der Auslastung des unterirdischen Bauraums durch die notwendigen Erschließungsmedien sind der Einsatz von überfahrbaren Baumscheiben und die Anlage von Wurzelschutzmaßnahmen entspr. DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ sowie RAS-LP 4 – Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen (insbesondere Wurzelvorhänge, Eingriffsbewertung) notwendig.

Die Beschlussvorlage 014/2026/1 wurde zur Diskussion aufgerufen. Es wurde in den Redebeiträgen auf

1.         die fehlende Abarbeitung der (übrigen) naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung            verwiesen sowie

2.         die Platzierung der nach Baumschutzsatzung erforderlichen Bäume am Fliegergraben hinterfragt, weiterhin wurden

3.         Baumstandorte in der Grabower Landstraße (Straßenbegleitgrün) gefordert sowie die

4.         Lichtpunktversorgung der privaten Verkehrsflächen sowie

5.         Baumstandorte in den neu geschaffenen öffentlichen Verkehrsflächen gefordert.

Die Verwaltung verwies zu 1.) auf das im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB geführte Planverfahren sowie erläuterte zu 2.) die Platzierung der Bäume am Fliegergraben.

Im Nachgang hierzu wurde der Unterhaltungsverband Ehle-Ihle zu den geplanten Baumstandorten am Fliegergraben einbezogen. Mit Stellungahme vom 28.04.2026 hat der Unterhaltungsverband sein Einverständnis zur geplanten Pflanzmaßnahme gegeben. Es gab den Hinweis die zukünftige Entwicklung der Bäume zu berücksichtigen und evt. die Baumstandorte nicht direkt an die Böschung zu setzen.

Im Weiteren wurde zu 3.) auf die eingeschränkte Möglichkeit der Pflanzung in der Grabower Landstraße aufgrund der vorhandene Leitungssysteme verwiesen. Hier ergaben die Leitungsabfragen bei den Betreibern von technischer Infrastruktur die Erkenntnis, dass diese Bereiche für Baumstandorte nicht in Frage kommen.

Letztlich kam zu 4.) und 5.) die bisher noch in Abstimmung befindliche technische Erschließungsplanung des in der Änderung verbleibenden Plangebietes zur Sprache, die als Anlage zum durch den Stadtrat zu beschließenden Erschließungsvertrag mit Verwaltung abgestimmt vorgelegt werden wird.

Im Ergebnis der Diskussion und Erwiderung durch die Verwaltung fand ein Antrag auf Zurückweisung der Vorlage in die Ausschüsse eine Mehrheit im Stadtrat.

Daher wurde seitens des Vorhabenträgers der Vorschlag unterbreitet, nicht die gleich nachfolgende Sitzungsschiene zu nutzen sondern die Hinweise entsprechend abzuarbeiten.

3.   Erläuterungen zu den geänderten Inhalten und Unterlagen der aktuellen BV 038/2026

Die notwendigen Anpassungen der Diskussion zu der Beschlussvorlage 014/2026/1 führten notwendigerweise zur Erstellung der aktuellen BV 038/2026.

1.) Baumstandorte für Ersatzbäume nach Baumschutzsatzung

Der seitens der Gremien eingebrachte Vorschlag entlang der Grabower Landstraße zu pflanzen muss nach Auswertung der durchgeführten Leitungsabfrage der Betreiber von Infrastruktur (Ontras Gastransporte GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Deutsche GigaNetz GmbH, NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG, PRIMAGAS Energie GmbH, Tyzcka Energy GmbH, Avacon Netz GmbH, Deutsche Telekom Technik GmbH, Stadtwerke Burg Energienetze GmbH, TWM GmbH, Wasserverband Burg) aufgegeben werden.

Seitens der Verwaltung sind nunmehr 3 Vorschläge unterbreitet:

Variante A: Anpflanzung der 22 Bäume zur Ergänzung der durch Pilzbefall ausgefallenen Bereiche der Allee an der B1 Ortsdurchfahrt Burg (Lageplan siehe Anlage 5-Variante A).

Begründung: Es wird durch die Anpflanzung zeitnah nach Entnahme der erkrankten Bäume ein vollständiges Bild der Allee wiederhergestellt. Die zuständige Behörde (Stadt Burg) ist gem. § 21 Abs. 3 NatSchG LSA verpflichtet, auch im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, für Ersatz zu sorgen.

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen.

Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden.

Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben.

Variante B: Anpflanzung der 22 Bäume im Bereich der Ihle und Fliegergraben (Bruch bei der Bergmühle) auf dem ausreichend großen, in der Grünlandbewirtschaftung stehenden städtisches Flurstück (Gemarkung Burg, Flur 37, Flurstück 10268), die Bäume im Abstand von ca. 7 m auf der nördlichen Seite des Gewässers innerhalb des Gewässerschonstreifens anzupflanzen. Die Bewirtschaftung des Gewässers durch den Unterhaltungspflichtigen erfolgt vom südlichen Gewässerschonstreifen aus. Burg (Lageplan siehe Anlage 5-Variante B).

Begründung: Das für diese Variante ausgewählte Flurstück ist im räumlichen Bereich des „Bruchs an der Bergmühle“ das einzige Flurstück welches in Verfügung der Stadt Burg steht. Somit ist eine planungsraumnähere Variante gegeben, die das Landschaftsbild am Fliegergraben verstärkt und durch die Baumreihe den Fliegergraben markiert. Mit dem Unterhaltungsverband Ehle-Ihle wurde die Abstimmung vorgenommen, das Einverständnis des Unterhaltungsverbandes liegt vor.

Variante C: Anpflanzung von 7 Bäumen im Mittelbereich der Ludwig-van-Beethoven-Allee zur Auffüllung des innerstädtischen Großgrüns im Bereich der sich zwischenzeitlich herausgebildeten Laufwege innerhalb der Grünfläche, Anpflanzung von 3 Bäumen als Straßenbegleitgrün im verlauf der östlichen Ludwig-van-Beethoven- Allee. Die restlichen 12 Bäume sollen wie in der Variante B beschrieben an den Fliegergraben gesetzt werden (Lageplan siehe Anlage 5-Variante C).

Begründung: Mit dieser Variante werden insgesamt 10 Bäume als Großgrün in der Nahdistanz der Änderungsbereiche des Bebauungsplanes gepflanzt. Davon werden 3 Bäume als Straßenbegleitgrün eingesetzt. Somit wird ein Teil der entnommenen Bäume ortsnah ersetzt. Weitere Baumstandorte können ortsnah nicht realisiert werden, weil dadurch die Freiraumnutzung in der Grünfläche zu sehr eingeschränkt werden würde.

Der Ersatz für die aktuell nicht mehr vorhandenen 3 Straßenbäume wird seitens der Stadt Burg im Neupflanzungsplan 2026 an anderer Stelle vorgesehen.

Angepflanzt werden sollen je nach Standort am Fliegergarben Schwarz-Erlen (Alnus glutinosa), ein einheimischer Laubbaum und standortangepasster regulärer Begleiter von Gräben und Kleingewässern, der auf ausgesprochen nassen, grundwasserbeeinflussten oder zeitweise überschwemmten Standorten anderen Baumarten überlegen ist.

Die übrigen Baumstandorte werden entsprechend den Standortanforderungen mit geeigneten Baumarten besetzt.

Im Ergebnis ist die neue Anlage 5 - Standortplan der Ersatzpflanzungen von Bäumen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 für die neue Situation erstellt worden.

2.) Baumstandorte und private Straßenbeleuchtungspunkte im Erschließungsprojekt

Eine weitere Klärung zu Baumstandorten innerhalb der öffentlichen Straßenfläche erfolgt im Rahmen der das Planverfahren begleitenden Erarbeitung der Erschließungsplanung. Die Projektentwickler haben die Erörterungen in den Gremien zur Einordnung von Bäumen in den Straßenraum der öffentlichen Straßenraum aufgenommen und sich dazu entschieden, diese in der zu erstellenden Erschließungsplanung, welche dann mit dem abzuschließenden Erschließungsvertrag durch den Stadtrat beschlossen wird, standortmäßig zu präzisieren.

Daher wurde seitens des Vorhabenträgers der Vorschlag unterbreitet, nicht die gleich nachfolgende Sitzungsschiene zu nutzen sondern die Hinweise entsprechend abzuarbeiten.

Die sich damit bei den mit der Beschlussvorlage verbundenen zusätzlichen Dokumenten ergebenden inhaltlichen Änderungen in den Planungsdokumenten betreffen:

1.      die Aktualisierung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages auf das Plangebiet der
2. Änderung (Anlage 1.4), die Aktualisierung der faunistischen Untersuchung der Brutvögel (Anlage 3.1) sowie die Artenschutzrechtliche Untersuchung der Lebensraumeignung für Fledermäuse (Anlage 3.3),          ;

2.      die Unterbreitung von Vorschlägen mit insgesamt 3 Varianten (A, B und C) (Anlage 5) für die Baumstandorte der nach Baumschutzsatzung erforderlichen Bäume und Vorlage der drei nun vorliegenden Vorschlagsstandorte einschl. ihrer Begründung. 

3.      die Konkretisierung des Entwurfs der weiterhin mit der Stadt abschließend zu erörternden Erschließungsplanung für die neu anzulegenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen hinsichtlich der    

A) Sicherung von Beleuchtungspunkten innerhalb der privaten Verkehrsflächen durch den zukünftigen Grundstückseigentümern zuzuordnenden Straßenbeleuchtungspunkten durch die technologische Lösung einer Akkuleuchte sowie

B) der Integration von Baumstandorten innerhalb der neu anzulegenden öffentlichen Verkehrsflächen unter Berücksichtigung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der zukünftigen Erschließungsvarianten der privaten Grundstücke.

Die koordinierte Leitungsplanung für die beiden Erschließungsbereiche der 2.Änderung wird innerhalb der Ausschusssitzungen erörtert, ist jedoch nicht Teil der Auslegungsunterlagen. Die Übernahme der Informationen aus der ersten Beratungsschiene, Baumstandorte innerhalb der Straßen und Lichtpunkte (innerhalb der Privatstraßen) in das städtebauliche Konzept (siehe Anlage 1.3) sind in der Beschreibung und den Planungen enthalten.

4.     Weitere Verfahrensweise

Die abschließende Entscheidung des Stadtrates zur Variante des umzusetzenden Standortplanes für die nach Baumschutzsatzung zu ersetzenden Bäume entsprechend der Varianten A, B und C wird in das Beteiligungsverfahren übernommen.

Es wird bestimmt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat vorzubereiten und durchzuführen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufzufordern. Nach Ablauf der Auslegungsfrist und dem Eingang der Stellungnahmen wird die Stadtverwaltung alle Stellungnahmen mit einer Wertung versehen und dann dem Stadtrat zur Behandlung vorlegen.


Anlagen:

Anlage 1.1 -      Entwurf der Planzeichnung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32                        (Stand: April 2026)

Anlage 1.2 -      Entwurf der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32
                        (Stand: April 2026)

Anlage 1.3 -      Entwurf städtebauliches Konzept (Stand: April 2026)

Anlage 1.4 -      Entwurf des artenschutzrechtlicher Fachbeitrag der 2. Änderung des     
                        Bebauungsplans Nr. 32 (Stand: April 2026)

Anlage 2 -         Baugrundgutachten zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32

Anlage 3.1 -      aktualisierte faunistische Untersuchung der Brutvögel zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32
(Stand: April 2026)

Anlage 3.2 -      Plan zur aktualisierten faunistischen Untersuchung der Brutvögel zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 (Stand: Oktober 2024)

Anlage 3.3 -      Artenschutzrechtliche Untersuchung der Lebensraumeignung für Fledermäuse (Stand: April 2026)

Anlage 4 -         Schalltechnisches Gutachten zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32

Anlage 5 -         Standortpläne mit Vorschlägen der Varianten A bis C der Ersatzpflanzungen von Bäumen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 (neu)


  1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32 „Siedlung Ost - Ihletal" 2. Änderung (Anlage 1.1), den Entwurf der Begründung (Anlage 1.2) und den Entwurf des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Anlage 1.3), alle in der Fassung vom April 2026 und bestimmt diese für die Dauer eines Monats zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

  2. Die von der Aufstellung des Bebauungsplanes betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

  3. Die Verwaltung wird beauftragt:

a)    die ortsübliche Bekanntmachung über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gern. § 3 Abs. 2 BauGB über die Dauer eines Monats zu veranlassen,

b)    die öffentliche Auslegung durchzuführen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern,

c)     die eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und aus der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit ihrer Wertung versehen dem Stadtrat zur weiteren Behandlung zuzuleiten.



Finanzielle Auswirkungen?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich