Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Schartau zum stellvertretenden Ortswehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
040/2026
Art
Beschlussvorlage

Der stellvertretende Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr Schartau haben den Kameraden Silvio Johann in ihrer Mitgliederver-sammlung am 21.03.2025 einstimmig als stellvertretenden Ortswehrleiter vorgeschlagen.

Der Kamerad Johann hat gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) in der Zeit vom 31.03.2025 bis 11.04.2025 die Führungsausbildung „Gruppenführer“ im Erfolg abgeschlossen und wurde mit Wirkung vom 23.08.2025 in diese Funktion berufen. Der weiterhin notwendige Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ wurde im Zeitraum vom 16.06.2025 bis 20.06.2025 erfolgreich abgeschlossen.

Damit sind alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Silvio Johann zum stellvertretenden Ortswehrleiter gegeben.

Die notwendige Anhörung des Kreisbrandmeisters wurde durchgeführt.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Silvio Johann zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich