Der
stellvertretende Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und
Hilfeleistungs-gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der
Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in
das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Er muss ein
fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven
Mitglieder der Ortsfeuerwehr Schartau haben den Kameraden Silvio Johann in
ihrer Mitgliederver-sammlung am 21.03.2025 einstimmig als stellvertretenden
Ortswehrleiter vorgeschlagen.
Der Kamerad
Johann hat gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger
Feuerwehren (LVO-FF) in der Zeit vom 31.03.2025 bis 11.04.2025 die
Führungsausbildung „Gruppenführer“ im Erfolg abgeschlossen und wurde mit
Wirkung vom 23.08.2025 in diese Funktion berufen. Der weiterhin notwendige
Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ wurde im Zeitraum vom 16.06.2025 bis
20.06.2025 erfolgreich abgeschlossen.
Damit sind
alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Silvio Johann zum
stellvertretenden Ortswehrleiter gegeben.
Die notwendige
Anhörung des Kreisbrandmeisters wurde durchgeführt.
Anlagen:
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Silvio Johann zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Schartau, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.
Finanzielle
Auswirkungen ?
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ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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Anzeige |
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nicht erforderlich |
