Betreff
Ernennung eines Kameraden der Ortsfeuerwehr Detershagen zum Ortswehrleiter unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter
Vorlage
049/2026
Art
Beschlussvorlage

Der Ortswehrleiter wird nach § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

Er muss ein fachlich geeignetes, aktives Mitglied der Feuerwehr sein. Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Detershagen haben den Kameraden Bartningkat in ihrer Mitgliederversammlung am 14.04.2026 einstimmig als Ortswehrleiter vorgeschlagen.

Gemäß § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) hat der Kamerad Bartningkat in der Zeit 10.12.2012 bis 21.12.2012 die Führungsausbildung „Gruppenführer“ mit Erfolg abgeschlossen. Der weiterhin notwendige Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ wurde im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 25.04.2024 erfolgreich abgeschlossen.

Somit sind die alle fachlichen Voraussetzungen zur Ernennung des Kameraden Ronny Bartningkat gegeben.

Die notwendige Anhörung des Kreisbrandmeister wurde durchgeführt.


Anlagen:


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die Ernennung des Kameraden Ronny Bartningkat zum Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Detershagen unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                        EUR

Land:                                 EUR

                                         EUR

                                               

Sonstige:                           EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                             

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich