Auf Grund des § 45 KVG LSA Abs. 2 Nr. 6 (Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit § 5 KAG (Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt) zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) ist die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte durch den Stadtrat zu beschließen.
Die Entgeltordnung für
widmungsfremde Nutzungen von schulischen Einrichtungen und Kindertagesstätten
der Stadt Burg, die mit Beschluss 002/2017 am 02.02.2017 beschlossen wurde, ist
aus rechtlichen Gründen anzupassen. Hier haben sich Nutzungen in den Einrichtungen
ergeben, die in der Entgeltordnung nicht erfasst waren bzw. nicht hätten
durchgeführt werden dürfen.
Aus diesem Grund
wurde die Entgeltordnung überarbeitet.
Anlagen:
Erste Änderung der
Entgeltordnung für widmungsfremde Nutzungen von schulischen
Einrichtungen und Kindertagesstätten der Stadt Burg
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die erste Änderung der Entgeltordnung für widmungsfremde Nutzungen von schulischen Einrichtungen und Kindertagesstätten der Stadt Burg.
Finanzielle Auswirkungen ?
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X |
ja |
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nein |
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1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
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TH FB1 |
Folgejahr: |
EUR |
XXXXX.XXXX.432100 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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