hier: Aufstellungsbeschluss
1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Die
Stadt Burg ist Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des Ostufers des
Niegripper Sees. Dieser zukünftige Planbereich ist bereits aus der Bergaufsicht
entlassen, lediglich ein kleinerer Bereich südlich des zukünftigen
Planungsgebietes unterliegt noch der Bergaufsicht. Hier sind zukünftig
Bodenabbautätigkeiten zum Zwecke der Kiesgewinnung möglich.
Zielstellung
des einzuleitenden Bebauungsplanes soll es sein, dass die innerhalb des
geplanten räumlichen Geltungsbereiches liegenden Grundstücke, die bisher im
planungsrechtlichen Außenbereich i.S. des § 35 BauGB liegen, einer baulichen
Nutzung zugeführt werden. Zur Sicherung einer städtebauliche Ordnung sowie
einer angemessenen Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sollen
entsprechende baurechtliche und baunutzungsrechtliche Kategorien als
Festsetzungsobergrenzen eingesetzt werden.
Der
aufzustellende Bebauungsplan kann i.S. des § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Eine entsprechende Darstellung
im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche ist vorhanden und umfasst den
Planungsraum.
Die
Stadt Burg als Eigentümerin erhofft sich von der Ansprache der hier liegenden
Grundstücke eine Entwicklung von unbebauten Grundstücken in Richtung von
bebauten und genutzten Grundstücken zum Zwecke der Erholung und
Freizeitnutzung.
Neben
der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Erarbeitung des
Bebauungsplanes müssen verschiedene weitere Themenbereiche im weiteren
Verfahren bearbeitet werden: Erschließung (hier soll die bereits vorhandene
Wegefläche mit genutzt werden), Ver- und Entsorgung (hierzu sind weitere
Abstimmungen/Erschließungsvereinbarungen
und technische Lösungen mit den Versorgungsunternehmen zu finden),
Rodung der vorhandenen Windschutzanpflanzung. Die Stadt Burg wird diese
Arbeiten im Rahmen der erforderlichen Umfänge bis zum Verkauf der Grundstücke
vorleisten, wenn feststeht, dass das Planverfahren erfolgreich abgeschlossen
werden kann.
Für
die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung soll ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet werden, der seitens der Stadt Burg
durch die Beauftragung eines externen Planungsbüros erstellt werden soll.
Im
Rahmen der erstmaligen Behandlung der Einleitung des Planverfahrens durch die
BV 2012/056 im Bau- und Umweltausschuss am 12.5.2012 und im Wirtschafts- und
Vergabeausschuss am 13.05.2012 ergaben sich Hinweise zur vertragsgemäßen
Nutzung des Niegripper Sees als Angelpachtgewässer durch die im Pachtvertrag
benannten Vereine. Im Hauptausschuss fand ein Antrag die Mehrheit, dass die BV
2012/056 als Informationsvorlage behandelt werde solle. Ab dem Hauptausschuss
am 31.05.2012 sowie im Stadtrat am 14.06.2012 gab es dann lediglich einen
Gedankenaustausch zu Inhalt der Vorlage an sich und zu den sich daraus
ergebenden Problemkreisen.
Sinngemäß
hat der Stadtrat die Beschlussfassung insoweit zurückgestellt, als dass die
Problematik in Variante a) zur Beibehaltung von vorhandenen Angelplätzen oder
in Variante b) zur Bereitstellung angemessener Ersatzangelplätze gelöst werden
solle. In diesem Themenkomplex konnte bisher leider kein entscheidender
Durchbruch erreicht werden.
Die
in der Variante a) anzustrebende Erhaltung der vorhandenen Angelplätze lassen
eine zusammenhängende Entwicklung der Fläche für die Wochenendhäuser nicht zu,
da Zuwegungen gesichert werden müssten. Gegenseitige funktionale
Beeinträchtigungen der Wochenendhausnutzung und der frei zugänglich zu
haltenden Angelstellen lassen sich durch die bei dieser Lösung entstehenden
räumlichen Verhältnisse nicht ausschließen. Die Einrichtung eines
uferbegleitenden Weges führt zum Wegfall einer wesentlichen und wertbildenden
Qualität der Grundstücke, der privaten Zugangsmöglichkeit zur Wasserfläche
(nach vorheriger Beseitigung des Schilfgürtels in minimal erforderlichem
Umfang).
Zur
Umsetzung der Variante b) ist die Mitwirkung der Unteren Naturschutzbehörde des
Landkreises Jerichower Land entscheidend. Bei einer Begehung des Bereiches
zwischen Anbindung des Elbe-Havel-Kanals und der südlichen Grenze des
beabsichtigten Plangebietes konnten einige, auch aus angeltechnischen Gründen
geeignete Standorte für Ersatzangelplätze festgestellt werden. Das im südlichen
Bereich des Niegripper Sees festgelegte Wasservogelschongebiet schließt jedoch
diesen Ostuferbereich mit ein. Ohne eine vorherige Wegnahme dieser
Schongebietsgrenze ist die Errichtung von Ersatzangelplätzen nicht möglich.
Ausnahmen vom Wasservogelschongebiet werden seitens des Landkreises Jerichower
Land nicht erteilt. Die Wegnahme des Wasservogelschongebietes soll durch die
Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles nach NatSchG LSA einschl.
einer neuen Abgrenzung kompensiert werden. Solange dieses nicht durch den
Landkreis Jerichower Land abschließend bearbeitet wurde, besteht keine
Möglichkeit der Umsetzung.
Mit
den Vertragspartnern des Fischereipachtvertrages zum Niegripper See wurden
mehrere Gesprächsrunden geführt, die Mitwirkung bei der Begehung des Bereiches
der Anbindung zur Untersuchung von Ersatzangelplätzen hat stattgefunden. Der
Vorschlag seitens der Verwaltung aus dem Dezember 2013 einerseits die Angelplätze
innerhalb des B-Plangebietes zu sichern und in einem zweiten Schritt zeitlich
versetzt nach dem Wegfall der Beschränkung durch das Wasservogelschongebiet die
Vereine bei der Einrichtung weiterer Ersatzangelplätze zu unterstützen, fand,
wie im Schreiben der Angelvereine vom 30.01.2014 mitgeteilt wurde, keine
Zustimmung.
Wie
in der Anlage 3 in einem Beiplan dargestellt sind im vorgesehenen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes fünf Angelplätze vorhanden, von denen drei
erhalten werden sowie zwei neu angelegt werden. Somit ist die Bilanz der
zahlenmäßig vorhandenen Angelplätze im zukünftigen Plangebiet ausgeglichen.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem vorliegenden Beschluss wird das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes eröffnet. Nach Vorlage des
Vorentwurfes des Bebauungsplanes und Information im Bau- und Umweltausschuss
des Stadtrates über die Planinhalte sowie die Auswirkungen der Planung wird die
Öffentlichkeit an der Aufstellung des Planes beteiligt. Hierzu wird die Planung
nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 2 Wochen zu jedermanns Einsicht
i.S. von § 3 Abs.2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit zur Erörterung
besteht. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
i. S. des § 4 Abs. 1 BauGB wird entsprechend der Verfahrensvorschriften
durchgeführt.
Die unten stehenden Kosten sind die Kosten für die
Erarbeitung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages einschl. der
erforderlichen Gutachten zu Avifauna, Reptilien und Amphibien. Damit sind die
derzeitig erkennbaren städtebaulichen Planungsumfänge abgesichert, da das
Bebauungsplanverfahren intern abgearbeitet wird.
Alle andere Planungsbeiträge und Planungsumfänge
(Erschließungsprojekt, technische Planungen) sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.
3. Weitere Verfahrensweise
Sobald ein entsprechender Vorentwurf des
Bebauungsplanes einschl. Begründung und Umweltbericht vorliegt wird in der
nächstmöglichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses dieser Vorentwurf
vorgestellt.
1.
Für den in der Anlage 1 dargestellten Bereich der Flurstücke 557/3,
10048, 557/4, 600/1, 684/1 (alle teilweise) sowie die Flurstücke 1339/576,
589/1, 559/2, 598 und 599 in der Flur 29 in der Gemarkung Burg wird nach § 2
Abs. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt.
2.
Zielstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung einer
Genehmigungsgrundlage zur Errichtung von Wochenendhäusern, hierzu wird ein
Sondergebiet nach § 10 Abs. 2 BauNVO, welches der Erholung dienen soll,
festgesetzt.
3.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 2
dargestellt zur Kenntnis genommen.
Die Zweckbestimmung der Planung soll auf die Schaffung eines Sondergebietes für
Freizeit und Erholung ausgerichtet werden. Weiterhin soll die Grundflächenzahl
(bis zu 0,2) und die überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Größe der
Wochenendhäuser (max. 60 m² Grundfläche und max. ein Vollgeschoss zzgl. einer
Terrasse von max. 20 m²) sowie der sonstigen baulichen Anlagen in der Planung
geregelt werden. Eine Projektbeschreibung liegt als Anlage 3 bei.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burg stellt für den geplanten
räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits eine Sonderbaufläche
dar.
4. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird auf der Grundlage des § 3 (1) BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung über den Zeitraum von 2 Wochen durchgeführt.
Finanzielle
Auswirkungen ?
x |
ja |
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nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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14.700,00EUR |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
2015EUR |
Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
51111.9999.543150 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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