1. Derzeitiger Stand des Verfahrens
Die
Stadt Burg stellt fest, dass die Situation im geplanten räumlichen
Geltungsbereich durch die vorhandenen großen Brachflächen und die schon seit
längerer Zeit leerstehende, denkmalgeschützte Fabrikgebäudehülle einen
städtebaulichen Missstand darstellt, der abgestellt werden sollte. Die hierfür
erforderlichen Rahmenbedingungen sollen durch den zu erarbeitenden
Bebauungsplan gesetzt werden.
Die
weitere Entwicklung im geplanten räumlichen Geltungsbereich bewegt sich in der
möglichen Festsetzung eines urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO. Über diese neue
Gebietskulisse, die mit der BauGB Novelle 2017 in die Baunutzungsverordnung
eingefügt wurde, soll die bessere Steuerung der Entwicklung von
innenstädtischen Quartieren ermöglicht werden. Es besteht die Möglichkeit, die
unterschiedlichen Nutzungen, die derzeitig auf den Flurstücken des geplanten
räumlichen Geltungsbereiches vorhanden sind, weiterhin zu ermöglichen bzw. das
Hinzutreten von nach Ansicht der Verwaltung weiteren, für die
Gebietsentwicklung zuträglichen Nutzungen, wie zum Beispiel die Errichtung von
Wohngebäuden mit Orientierung zur Kirchhofstraße zu ermöglichen. Damit werden
eine bessere urbane Nutzungsmischung und das Nebeneinander von verschiedenen
Nutzungen besser möglich.
Die
Stadt Burg betreibt in Abstimmung mit dem Eigentümer des Objektes Bahnhofstraße
4 die Gestaltung des Westgiebels dieses Gebäudes. Der durch die Abrissmaßnahmen
des Objektes Bahnhofstraße 5 unbebaut vorhandene Giebel soll als Gesamtfläche
verputzt und durch ein Fassadenkunstwerk eine Erinnerungsfunktion für das als
„Brigitte Reimann Haus“ bekannte Objekt Bahnhofstraße 5 gestaltet werden.
Um
das öffentliche Interesse an der dauerhaften Freihaltung des Giebels des
Objektes Bahnhofstraße 4 zu untersetzen, sind die angrenzenden Flurstücke
2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23 zur Einrichtung einer Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung für eine öffentliche Parkfläche vorgesehen. Damit
wird dem in diesem Bereich ebenfalls vorhandenen hohen Parkdruck eine Fläche
zur Verfügung gestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zur Einkaufsstraße
befindet.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes ist vertretbar, da nur über dieses Instrument
die Baurechte für die Grundstücke gesichert werden können bzw. der geplante
räumliche Geltungsbereich vor Veränderungen, die die Umsetzung der
Planungsziele gefährden oder unmöglich machen könnten geschützt wird.
Eine
Änderung des Flächennutzungsplanes ist aufgrund der Erarbeitung eines
Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nicht notwendig,
da der Flächennutzungsplan für den geplanten räumlichen Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes eine gemischte Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 BauNVO
bereits vorsieht.
2. Erläuterungen zum Inhalt der
Beschlussfassung
Mit
dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die
Erarbeitungsphase des Bebauungsplanes. Hierzu sind die grundsätzlichen
Vorstellungen der Eigentümer zur zukünftigen Nutzung im geplanten räumlichen
Geltungsbereich mit in die Erarbeitung des Bebauungsplanes einzustellen.
Ausschließlich mit der Verabschiedung des Beschlusses zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens dieses Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, von den Sicherungsinstrumenten wie z.B. der Veränderungssperre nach § 14 BauGB bzw. der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB unerwünschte Entwicklungen, die die weitere Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplanes verhindern bzw. unmöglich machen können, im geplanten räumlichen Geltungsbereich zu verhindern. Somit hat die Einleitung dieses Aufstellungsverfahrens eine wesentliche Sicherungsfunktion für die vorgesehene öffentliche Nutzung auf den Flurstücken 2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23.
1. Für den in der Anlage 2
dargestellten Bereich mit den Flurstücken 37/1, 2855/40, 38/6, 38/5, 2826/40,
40/7, 37/13, 37/14, 10084, 37/15, 10997, 37/11, 37/12, 40/5 und 38/4 in der
Flur 23 der Gemarkung Burg soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a
BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Der
Bebauungsplan soll mehrere Entwicklungsrichtungen sichern:
- für
die Flurstücke 2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23 soll eine Verkehrsfläche
besonderer
Zweckbestimmung als öffentliche Parkfläche festgesetzt werden;
- für
die übrigen Flurstücke besteht die Möglichkeit, durch Festsetzung eines urbanen
Gebietes nach Paragraf
6a BauNVO die zukünftige
Entwicklung zu steuern.
2. Der zu erarbeitende
Planentwurf soll dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur
Beratung/Erörterung vorgelegt werden.
Wagener