Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Aufstellungsverfahren/Bebauungsplan Nr. 106 "An der Bahnhofstraße" hier: Beschluss über die Einleitung des Verfahrens
Vorlage
038/2018
Art
Beschlussvorlage

1. Derzeitiger Stand des Verfahrens

Die Stadt Burg stellt fest, dass die Situation im geplanten räumlichen Geltungsbereich durch die vorhandenen großen Brachflächen und die schon seit längerer Zeit leerstehende, denkmalgeschützte Fabrikgebäudehülle einen städtebaulichen Missstand darstellt, der abgestellt werden sollte. Die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sollen durch den zu erarbeitenden Bebauungsplan gesetzt werden.

Die weitere Entwicklung im geplanten räumlichen Geltungsbereich bewegt sich in der möglichen Festsetzung eines urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO. Über diese neue Gebietskulisse, die mit der BauGB Novelle 2017 in die Baunutzungsverordnung eingefügt wurde, soll die bessere Steuerung der Entwicklung von innenstädtischen Quartieren ermöglicht werden. Es besteht die Möglichkeit, die unterschiedlichen Nutzungen, die derzeitig auf den Flurstücken des geplanten räumlichen Geltungsbereiches vorhanden sind, weiterhin zu ermöglichen bzw. das Hinzutreten von nach Ansicht der Verwaltung weiteren, für die Gebietsentwicklung zuträglichen Nutzungen, wie zum Beispiel die Errichtung von Wohngebäuden mit Orientierung zur Kirchhofstraße zu ermöglichen. Damit werden eine bessere urbane Nutzungsmischung und das Nebeneinander von verschiedenen Nutzungen besser möglich.

Die Stadt Burg betreibt in Abstimmung mit dem Eigentümer des Objektes Bahnhofstraße 4 die Gestaltung des Westgiebels dieses Gebäudes. Der durch die Abrissmaßnahmen des Objektes Bahnhofstraße 5 unbebaut vorhandene Giebel soll als Gesamtfläche verputzt und durch ein Fassadenkunstwerk eine Erinnerungsfunktion für das als „Brigitte Reimann Haus“ bekannte Objekt Bahnhofstraße 5 gestaltet werden.

Um das öffentliche Interesse an der dauerhaften Freihaltung des Giebels des Objektes Bahnhofstraße 4 zu untersetzen, sind die angrenzenden Flurstücke 2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23 zur Einrichtung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für eine öffentliche Parkfläche vorgesehen. Damit wird dem in diesem Bereich ebenfalls vorhandenen hohen Parkdruck eine Fläche zur Verfügung gestellt, die sich in unmittelbarer Nähe zur Einkaufsstraße befindet.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist vertretbar, da nur über dieses Instrument die Baurechte für die Grundstücke gesichert werden können bzw. der geplante räumliche Geltungsbereich vor Veränderungen, die die Umsetzung der Planungsziele gefährden oder unmöglich machen könnten geschützt wird.

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist aufgrund der Erarbeitung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nicht notwendig, da der Flächennutzungsplan für den geplanten räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes eine gemischte Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 BauNVO bereits vorsieht.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Mit dem Beschluss über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens beginnt die Erarbeitungsphase des Bebauungsplanes. Hierzu sind die grundsätzlichen Vorstellungen der Eigentümer zur zukünftigen Nutzung im geplanten räumlichen Geltungsbereich mit in die Erarbeitung des Bebauungsplanes einzustellen.

Ausschließlich mit der Verabschiedung des Beschlusses zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens dieses Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, von den Sicherungsinstrumenten wie z.B. der Veränderungssperre nach § 14 BauGB bzw. der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB unerwünschte Entwicklungen, die die weitere Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplanes verhindern bzw. unmöglich machen können, im geplanten räumlichen Geltungsbereich zu verhindern. Somit hat die Einleitung dieses Aufstellungsverfahrens eine wesentliche Sicherungsfunktion für die vorgesehene öffentliche Nutzung auf den Flurstücken 2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23.


1.       Für den in der Anlage 2 dargestellten Bereich mit den Flurstücken 37/1, 2855/40, 38/6, 38/5, 2826/40, 40/7, 37/13, 37/14, 10084, 37/15, 10997, 37/11, 37/12, 40/5 und 38/4 in der Flur 23 der Gemarkung Burg soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Der Bebauungsplan soll mehrere Entwicklungsrichtungen sichern:      
   -              für die Flurstücke 2826/40 sowie 2855/40 in der Flur 23 soll eine Verkehrsfläche
                   besonderer Zweckbestimmung als öffentliche Parkfläche festgesetzt werden;
   -              für die übrigen Flurstücke besteht die Möglichkeit, durch Festsetzung eines urbanen                     Gebietes nach Paragraf 6a BauNVO die zukünftige
                   Entwicklung zu steuern.    

2.       Der zu erarbeitende Planentwurf soll dem Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates zur Beratung/Erörterung vorgelegt werden.


Wagener