hier: Beschluss über die Einleitung des Ergänzungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 BauGB
1. Sachstand und inhaltliche Beschreibung
Der Flächennutzungsplan 2020 der
Stadt Burg und der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau und
Schartau ist seit dem 31.08.2007 wirksam. Zum damaligen Zeitpunkt gehörte die
heutige Ortschaft Reesen noch nicht zur Stadt Burg, diese Gebietsänderung ergab
sich zum 1. Juli 2009.
1.1 Ergänzungsverfahren in der Gemarkung Reesen
Die Gemeinde Reesen besitzt einen
wirksamen Flächennutzungsplan, der durch die rückwirkende ortsübliche
Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 der Genehmigung vom 21.02.2003 / AZ: 25.31/201101/52/1a-JL
durch das Regierungspräsidium Magdeburg seit dem 07.03.2003 wirksam ist. Der
fehlende Ausfertigungsvermerk wurde ergänzt.
Seitens der Fa. ENERCON GmbH,
Dreekamp 5, 26605 Aurich und seitens der Fa. Neumann Transport & Sandgruben
GmbH & Co KG, Am Erkenthierfeld 1, 39288 Burg wurde an die Stadt Burg die
Bitte herangetragen, bei der Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt Burg
um die Gemarkung der Ortschaft Reesen die Unternehmensstandorte bzw. die
zeitlich nahestehende Unternehmensentwicklung durch entsprechende Darstellung
im Flächennutzungsplan zu untersetzen.
Der Vorhabenträger ENERCON GmbH,
Dreekamp 5, 26605 Aurich beabsichtigt, im Gebiet der Gemarkung Reesen, folgende
Vorhaben zu realisieren:
· Herstellung, Betrieb und
Unterhaltung bzw. zukünftiges Repowering von vorhandenen Windenergieanlagen in
der Gemarkung Reesen innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan der
Planungsregion Magdeburg vom 17.05.2006 ausgewiesenen Eignungsgebietes Nr. 3
für die Nutzung von Windenergie.
Für dieses Vorhaben besteht, außer
für die bisher noch nicht abschließend erkennbaren Dimensionen des
beabsichtigten Repowerings, bereits ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb
der Windenergieanlagen. Die auf der Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung
zu treffende Darstellung erfolgt als „Sonderbaufläche zur Nutzung von
Windenergie“ im Wege der nachrichtlichen Übernahme gem. § 5 Abs. 4 BauGB aus
dem Regionalen Entwicklungsplan der Planungsregion Magdeburg vom 17.05.2006.
Neben der bestandsgeschützten Nutzung der genehmigten Windenergieanlagen dient
diese Darstellung der planungsrechtlichen Sicherung des Eignungsgebietes Nr. 3
für die Nutzung von Windenergie. Die Darstellung dient der Einbindung und
Sicherung der beabsichtigten Entwicklungen auf der Ebene der gemeindlichen
Planungshoheit unter der Berücksichtigung der gemeindlichen Gesamtentwicklung.
Der Vorhabenträger Fa. Neumann
Transport & Sandgruben GmbH & Co KG, Am Erkenthierfeld 1, 39288 Burg
beabsichtigt, im zukünftigen Plangebiet, folgende Vorhaben zu realisieren:
· Fortführung und Erweiterung
des bestehenden Sandtagebaues für eine grundeigene Lagerstätte von Sanden in
der Gemarkung Reesen sowie als
· Nachfolgenutzung im
Anschluss an den wirtschaftliche Abbau des Rohstoffes die Aufbereitung / Behandlung
von mineralischen Abfällen sowie deren Deponierung.
Für die beabsichtigten Vorhaben
nach Buchstabe a) besteht die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht des
Landes Sachsen-Anhalt. Die auf der Ebene der gemeindlichen
Flächennutzungsplanung zu treffende Darstellung erfolgt als „Fläche für
Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB. Für die beabsichtigten
Vorhaben nach Buchstabe b) besteht die Planfeststellungspflicht nach § 31 Abs.
2 Kreislaufwirtschaftsgesetzes Vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) (1),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 3753).
Die auf der Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung zu treffende Darstellung
erfolgt als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und die
Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und
Hauptabwasserleitungen“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Beide Darstellungen dienen
der Einbindung und Sicherung der beabsichtigten Entwicklungen auf der Ebene der
gemeindlichen Planungshoheit unter der Berücksichtigung der gemeindlichen
Gesamtentwicklung.
Gleichzeitig wird innerhalb des
Ergänzungsverfahrens für die Gemarkung der Ortschaft Reesen der Inhalt der Darstellungen
des zu ergänzenden Bereiches einer Überprüfung unter gesamtstädtischen Bezügen
unterzogen und bei der Vorentwurfsbearbeitung entsprechende Vorschläge durch
das Planungsbüro und die Verwaltung unterbreitet. Dieses betrifft insbesondere
die in der Vergangenheit mehrfach bereits seitens des Ortschaftsrates
angesprochenen Sachthemen:
· Prüfung der innerhalb der
Ortslage dargestellten Wohnbauflächen nach § 1 Abs. 2 BauNVO unter dem Aspekt
der vorhandenen Nutzungen,
· Prüfung der innerhalb der
Ortslage vorhandenen gewerblichen Nutzungen unter dem Aspekt der festgelegten
Bauflächenart nach § 1 Abs. 2 BauNVO für deren Umgebung.
Die Verwaltung beabsichtigt, mit
den Vorhabenträgern einen städtebaulichen Vertrag zur anteiligen
Kostenübernahme der Ergänzung des Flächennutzungsplanes 2020 der Stadt Burg und
der Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau und Schartau
abzuschließen.
1.2 Änderungsverfahren im räumlichen Geltungsbereich des
Flächennutzungsplanes 2020
Für den räumlichen Geltungsbereich
des Flächennutzungsplanes 2020 haben sich seit dem Datum der Wirksamkeit des
Flächennutzungsplanes durch seine Anwendung, durch erkennbare Absichten anderer
Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer sowie durch Zeitfortschritt
Änderungsinhalte ergeben. Diese umfassen einerseits mitunter sehr kleinteilige
Veränderungen von Darstellungen (inhaltlich oder zeichnerisch), aber auch
einige flächenmäßig größere Inhalte. Schwerpunktmäßig ist die Gemarkung Burg
betroffen, aber auch die Gemarkung Ihleburg ist durch die zwischenzeitlich
verfristete planfeststellende Genehmigung zur Einrichtung eines
Kiessandtagebaues durch die Änderungsarbeiten berührt. Über die einzelnen
Inhalte der Änderungen im räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes
2020 gibt die Anlage 2 Auskunft.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Mit dem vorliegenden Beschluss wird
das Ergänzungsverfahren des Flächennutzungsplanes eröffnet. Nach Vorlage des
Vorentwurfes des Flächennutzungsplanes und Information sowie Erörterung im
Ortschaftsrat Reesen und im Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates über die
Planinhalte sowie die Auswirkungen der Planung wird die Öffentlichkeit an der
Aufstellung des Planes beteiligt. Hierzu wird die Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB
für die Dauer von 2 Wochen zu jedermanns Einsicht i.S. von § 3 Abs.2 BauGB
öffentlich ausgelegt. Die Möglichkeit zur Erörterung besteht. Die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange i. S. des § 4 Abs. 1
BauGB wird entsprechend der Verfahrensvorschriften durchgeführt.
3. Weitere Verfahrensweise
Die Verwaltung betreibt den
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme von Planungskosten mit
den Vorhabenträgern und bereitet den Planungsauftrag für das Planungsbüro vor.
Grundsätzlich ist eine abschnittsweise Beauftragung vorzusehen.
Die gesamten Planungsaufwendungen
belaufen sich auf folgende Umfänge:
1.Ergänzungsverfahren Gemarkung
Reesen: 40.363,55 €
2. Änderungsverfahren im übrigen
räumlichen Geltungsbereich: +
26.306,72 €
Summe: 66.670,27 €
Die Kostensumme zu 1. wird unter
den Vorhabenträgern im Verhältnis der plananlassgebenden Flächen aufgeteilt.
Die Kostensumme zu 2. ist aus dem städtischen Haushalt bereitzustellen.
Sobald ein entsprechender
Vorentwurf des Flächennutzungsplanes einschl. Begründung und Umweltbericht
vorliegt wird in der nächstmöglichen Sitzung des Ortschaftsrates Reesen und im
Bau- und Umweltausschusses dieser Vorentwurf vorgestellt.
1.
Der Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Burg und der Ortschaften
Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau und Schartau soll im Verfahren nach §
2 Abs. 1 Satz 1 BauGB um die Fläche der Gemarkung der Ortschaft Reesen wie in
Anlage 1 dargestellt räumlich und inhaltlich ergänzt werden.
2.
Der Flächennutzungsplan 2020 der Stadt Burg und der Ortschaften
Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau und Schartau soll innerhalb seines
räumlichen Geltungsbereiches in mehreren kleinräumigen Änderungen wie in der
Anlage 2 beschrieben geändert werden.
3.
In Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB werden der Umfang und der
Detaillierungsgrad der Ermittlung der Belange für die Abwägung wie in Anlage 3
dargestellt zur Kenntnis genommen.
4.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB soll nach
ortsüblicher Bekanntmachung (gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch die
öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des ergänzten Flächennutzungsplanes für
die Dauer von 2 Wochen erfolgen.
5.
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Umfänge des
Ergänzungsverfahrens nach Nr. 1 einen städtebaulichen Vertrag gem.
§ 11 BauGB mit den Vorhabenträgern abzuschließen. Vertragsinhalt
sollen Kosten- und Zuständigkeitsregelungen sein. Die Vorhabenträger sollen die
Kosten für die Erarbeitung der Ergänzung des Flächennutzungsplanes 2020 sowie
die Verfahrenskosten tragen.
Finanzielle
Auswirkungen ?
x |
ja |
|
|
nein |
1 |
Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-
Herstellkosten) |
2 |
davon Zuschüsse: |
3 |
jährliche
Folgekosten/-lasten |
|
66.670,27EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: 40.363,55EUR |
|
|
Veranschlagung im Teilhaushalt Nr. |
HH-Jahr: |
2015EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
51111.9999.448810 51111.9999.543150 |
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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