Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hat der Stadtrat als Gemeindevertretung vor Ablauf der auf die Hauptwahl (26. Mai 2019) folgenden Wahlperiode einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen.
Herr Bernhard Ruth und Herr Sven Reinald erklärten ihr
Einverständnis zur Übernahme der Funktion des Wahlleiters der Stadt Burg bzw.
des Stellvertreters des Wahlleiters der Stadt Burg. Beide sind Bedienstete der Stadt Burg und können durch die Vertretung (Stadtrat)
zum Gemeindewahlleiter bzw. zu dessen Stellvertreter berufen werden, auch wenn
sie nicht im Wahlgebiet wohnen (§ 9 Abs. 1a KWG LSA). Sowohl Herrn Ruth als
auch Herrn Reinald erledigten diese Aufgaben in den letzten fünf Jahren bereits
sehr engagiert und ohne Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden.
Der Stadtrat der Stadt Burg
beruft mit sofortiger Wirkung Herrn Bernhard Ruth
zum Wahlleiter der Stadt Burg und Herrn Sven Reinald zum Stellvertreter des
Wahlleiters der Stadt Burg.
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
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Genehmigung |
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x Anzeige |
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nicht erforderlich |
