Betreff
Berufung des Wahlleiters der Stadt Burg und des Stellvertreters des Wahlleiters der Stadt Burg
Vorlage
118/2018
Art
Beschlussvorlage

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hat der Stadtrat als Gemeindevertretung vor Ablauf der auf die Hauptwahl (26. Mai 2019) folgenden Wahlperiode einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen.

Herr Bernhard Ruth und Herr Sven Reinald erklärten ihr Einverständnis zur Übernahme der Funktion des Wahlleiters der Stadt Burg bzw. des Stellvertreters des Wahlleiters der Stadt Burg. Beide sind Bedienstete der Stadt Burg und können durch die Vertretung (Stadtrat) zum Gemeindewahlleiter bzw. zu dessen Stellvertreter berufen werden, auch wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen (§ 9 Abs. 1a KWG LSA). Sowohl Herrn Ruth als auch Herrn Reinald erledigten diese Aufgaben in den letzten fünf Jahren bereits sehr engagiert und ohne Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden.


Der Stadtrat der Stadt Burg beruft mit sofortiger Wirkung Herrn Bernhard Ruth
zum Wahlleiter der Stadt Burg und Herrn Sven Reinald zum Stellvertreter des Wahlleiters der Stadt Burg.


Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

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  nicht erforderlich