Gemäß § 7 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bildet bei der Wahl zu den Ortschafts- und Gemeinderäten das Wahlgebiet einen Wahlbereich. (Grundsatz). In kreisangehörigen Gemeinden (Städten) mit mehr als 3.000 Einwohnern kann der Gemeinderat (Stadtrat) das Wahlgebiet in Wahlbereiche von annähernd gleicher Größe einteilen. Bei allen bisherigen Kommunalwahlen hat der Stadtrat von diesem Recht kein Gebrauch gemacht.
Aus diesem Grund wird für das Gemeindegebiet der Stadt Burg
die Bildung eines Wahlbereiches zur Wahl des Stadtrates am 26. Mai 2019
vorgeschlagen
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt bei der Kommunalwahl zum Stadtrat am 26. Mai 2019 für das Wahlgebiet Stadt Burg die Bildung eines Wahlbereiches.
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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x Anzeige |
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nicht erforderlich |