Betreff
Änderung der Widmung (Allgemeinverfügung) der Verkehrsfläche "Waldschule Stellplatzanlage"
hier: Einziehung der gewidmeten Fläche
Vorlage
138/2018
Art
Beschlussvorlage

Nach § 8 Abs. 2 Straßengesetz Sachsen-Anhalt kann eine Verkehrsfläche eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat bzw. überwiegende Gründe des öffentlichen Wohl vorliegen.

Die Widmung der Stellplatzanlage wurde im Jahr 2000 durch den Gemeinderat der Gemeinde Detershagen beschlossen.

Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes für das Wochenendhausgebiet „Waldschule“ war vorgesehen eine Stellplatzanlage für die Wochenendhausnutzungen zu errichten. Hierbei spielte die Ausweisung des Wochenendhausgebietes als verkehrsberuhigte Zone eine Rolle. Besuchern und auch Wochenendhausnutzern sollte die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Fahrzeuge außerhalb des Wochenendhausgebietes abzustellen.

Die Fläche wurde nicht als Parkplatzfläche hergestellt und ist somit nicht in Nutzung gegangen. Teilflächen sind verpachtet.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wochenendhausgebiet wurde aufgrund von immissionsrechtlichen Bedenken eingestellt.

Mit der Einziehung der Fläche wird die öffentliche Nutzung beendet.

Die Widmung des Weges im Jahr 2000 in das Wochenendhausgebiet „Waldschule“ bleibt von dieser Einziehung unberührt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Allgemeinverfügung


  1. Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der Widmung (Allgemeinverfügung) der Verkehrsfläche „Waldschule Stellplatzanlage“, hier: Einziehung der gewidmeten Fläche in der Stadt Burg, OT Detershagen
  2. Die Absicht der Änderung der Widmung (Allgemeinverfügung) der Verkehrsfläche „Waldschule Stellplatzanlage“,

hier: Einziehung der gewidmeten Fläche ist entsprechend § 8 Abs. 4 Straßengesetz Sachsen-Anhalt drei Monate vorher in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, um die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die eingegangenen Einwendungen zu werten und eventuelle Änderungen an der Allgemeinverfügung durch den Stadtrat bestätigen zu lassen.
  2. Nach Beschlussfassung im Stadtrat ist die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Straßengesetz Sachsen-Anhalt der Straßenaufsichtsbehörde, hier des Landkreises Jerichower Land, einzuholen.
  3. Nach Vorlage der Zustimmung ist die Änderung der Widmung (Allgemeinverfügung) öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Änderung der Widmung (Allgemeinverfügung) in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich