Das Gesetz zur
Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013
(GVBl. LSA Nr. 2/2013, S. 38 ff.) trat zum 1. August 2013 in Kraft. Die Novelle
umfasst unter anderem Neuerungen hinsichtlich des Rechtsanspruches auf
Betreuung, der Notwendigkeit der Vorlage von Gesundschreibungen, der Inklusion,
des Bildungsauftrages, der Einführung des Qualitätsmanagements, des Wusch- und
Wahlrechtes, des Elternbeitrags, der Elternbeteiligung, des Personalschlüssels,
der Fachkräfte, der Freistellung des Leitungspersonals, Vor- und Nachbereitungsstunden,
der Zuständigkeiten, der künftigen Bedarfsplanung, der Finanzierung und der
auswärtigen Betreuung. Bereits mit der 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 2014
(2014/24) war eine erste Anpassung in der kommunalen Satzung (Streichung grundsätzliche
Vorlagepflicht Gesundschreibung) erforderlich.
Im Ergebnis zwischenzeitlich geführter Rechtsstreitigkeiten sind weitere Konkretisierungen und Erweiterungen der Benutzungssatzung notwendig, um vorhandene Regelungslücken zu schließen bzw. die Möglichkeit der Ermessensentscheidungen auszubauen. So wird neben der fristlosen Kündigung auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Betreuungsplatzes eingeräumt. Weiterhin wird hier nach Höhe der Zahlungsrückstände differenziert.
Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in kommunalen Tageseinrichtungen der Stadt Burg (Benutzungssatzung Kindertageseinrichtungen).
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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X |
nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
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Produktsachkonto |
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Folgejahr: |
EUR |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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nicht erforderlich |