Betreff
2. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen
Vorlage
117/2014/1
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat hat auf der Sitzung am 22. Mai 2014 im § 7 der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen die Außer-Kraft-Tretung zum 31. Dezember 2014 mit dem Hinweis beschlossen, dass eine neue Kalkulation vorgelegt und Einsparmöglichkeiten gesucht werden sollen. Die Zusammenstellung der Kosten und Daten auf Grundlage bisher angewendeter Kalkulationsgrundlagen ist erfolgt und wird für die Berechnung der Erträge aus Kostenerstattungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden herangezogen. Mit Schreiben vom 16. September 2014 stellte der Landkreis die Kalkulationsblätter für die gemäß §§ 78 b-g SGB VIII i. V. m. § 11 a Kifög LSA mit dem Träger der Jugendhilfe abzuschließenden Entgeltvereinbarungen zur Verfügung.

Mit Einführung des § 11 a KiFöG (Einführung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch Gesetz vom 23. Januar 2013 GVBl. LSA S. 38) sollen die bisher als intransparent bewerteten Finanzierungsverfahren abgelöst werden. Die neue Kalkulation soll der Finanzierungssicherheit freier Träger dienen, gleiche Rahmenbedingungen schaffen und eine einheitliche Vertragsgestaltung gewährleisten.

Da die vom Landkreis vorgesehene Kostenkalkulation inhaltlich differenzierter aufzusplitten ist und die Anrechnung einzelner Kostenbestandteile nach Wichtungen bzw. Prozenten erfolgt, soll die Kalkulation für die Kostenbeitragssatzung nunmehr auf die vom Landkreis vorgegebene Kalkulationsbasis der Entgeltvereinbarungen umgestellt werden.

Nach Einschätzung der Verwaltung wirkt sich diese Verfahrensweise auf die künftige Rechtssicherheit der Beitragskalkulation und den künftigen Verwaltungsaufwand (einmalige einheitliche Zusammenstellung der Kalkulationsgrundlage für die Kostenbeitragskalkulation und der Entgeltvereinbarungen) aus.

Auf Grund der derzeit vorzunehmenden Kostendifferenzierungen und Änderungen der Kostenzusammenstellung und der nach § 13 Abs. 2 KiFöG LSA im Vorfeld einzuleitenden Anhörungs- und Zustimmungsverfahren kann bis zum derzeit geregelten Außerkrafttreten der Kostenbeitragssatzung zum 31. Dezember 2014, keine neue Kostenbeitragssatzung zum Beschluss vorgelegt werden.

Aus diesem Grund soll die Satzung mit der 2. Änderung bis zum 31. Juli 2015 ihre Gültigkeit behalten.


Der Stadtrat der Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen.

 


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

X

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

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  nicht erforderlich