Der Stadtrat hat
auf der Sitzung am 22. Mai 2014 im § 7 der Kostenbeitragssatzung nach §
13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen die Außer-Kraft-Tretung zum 31. Dezember
2014 mit dem Hinweis beschlossen, dass eine neue Kalkulation vorgelegt und
Einsparmöglichkeiten gesucht werden sollen. Die Zusammenstellung der Kosten und
Daten auf Grundlage bisher angewendeter Kalkulationsgrundlagen ist erfolgt und
wird für die Berechnung der Erträge aus Kostenerstattungen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden herangezogen. Mit Schreiben vom 16. September 2014 stellte
der Landkreis die Kalkulationsblätter für die gemäß §§ 78 b-g SGB VIII i. V. m.
§ 11 a Kifög LSA mit dem Träger der Jugendhilfe abzuschließenden
Entgeltvereinbarungen zur Verfügung.
Mit Einführung des
§ 11 a KiFöG (Einführung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 durch Gesetz vom 23.
Januar 2013 GVBl. LSA S. 38) sollen die bisher als intransparent bewerteten
Finanzierungsverfahren abgelöst werden. Die neue Kalkulation soll der
Finanzierungssicherheit freier Träger dienen, gleiche Rahmenbedingungen
schaffen und eine einheitliche Vertragsgestaltung gewährleisten.
Da die vom
Landkreis vorgesehene Kostenkalkulation inhaltlich differenzierter
aufzusplitten ist und die Anrechnung einzelner Kostenbestandteile nach
Wichtungen bzw. Prozenten erfolgt, soll die Kalkulation für die
Kostenbeitragssatzung nunmehr auf die vom Landkreis vorgegebene
Kalkulationsbasis der Entgeltvereinbarungen umgestellt werden.
Nach Einschätzung
der Verwaltung wirkt sich diese Verfahrensweise auf die künftige Rechtssicherheit
der Beitragskalkulation und den künftigen Verwaltungsaufwand (einmalige
einheitliche Zusammenstellung der Kalkulationsgrundlage für die
Kostenbeitragskalkulation und der Entgeltvereinbarungen) aus.
Auf Grund der
derzeit vorzunehmenden Kostendifferenzierungen und Änderungen der
Kostenzusammenstellung und der nach § 13 Abs. 2 KiFöG LSA im Vorfeld
einzuleitenden Anhörungs- und Zustimmungsverfahren kann bis zum derzeit
geregelten Außerkrafttreten der Kostenbeitragssatzung zum 31. Dezember 2014, keine
neue Kostenbeitragssatzung zum Beschluss vorgelegt werden.
Aus diesem Grund
soll die Satzung mit der 2. Änderung bis zum 31. Juli 2015 ihre Gültigkeit
behalten.
Der Stadtrat der
Stadt Burg beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der
Kostenbeitragssatzung nach § 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen
und Tagespflegestellen.
Finanzielle Auswirkungen ?
|
ja |
|
X |
nein |
1 |
Gesamtkosten
der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten) |
2 |
davon
Zuschüsse: |
3 |
jährliche Folgekosten/-lasten |
|
EUR |
|
Land: EUR |
|
EUR |
|
|
|
Sonstige: EUR |
|
|
Veranschlagung
im Teilhaushalt
Nr. |
HH-Jahr: |
EUR |
Produktsachkonto |
|
|
|
Folgejahr: |
EUR |
|
Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
|
X Anzeige |
|
nicht erforderlich |