Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.
Juni 2018 mit der Beschlussvorlage 051/2018 die Einleitung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 76 „Audi Autohaus an der Magdeburger Chaussee - Westseite“
beschlossen.
Folgende Ziele werden mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt:
·
Änderung
der Bezeichnung des Bebauungsplanes
·
Erweiterung
der überbaubaren Grundstücksfläche
·
Verlagerung
der Wendeanlage vom Baugrundstück in die öffentlichen Verkehrsflächen.
Die Bebauungsplanänderung soll unter der Planbezeichnung „Gewerbegebiet
an der Magdeburger Chaussee – Westseite“ geführt werden.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
geändert.
Der
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 76 1. Änderung
„Gewerbegebiet an der Magdeburger Chaussee – Westseite“ wurde am 13. September
2018 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige
Begründung des Bebauungsplanes lagen in der Zeit vom 24. September 2018 bis zum
26. Oktober 2018 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom
28. September 2018 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem mit
Beschluss-Nr. 001/2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung
wird mitgeteilt.
2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung
Der Satzungsbeschluss schließt das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des
Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.
3. Weitere Verfahrensweise
Die
Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich
im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in
Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene
Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der der stadteigenen Internetseite
veröffentlich und kann von Jedermann eingesehen werden.
Anlagen:
Anlage 1 -
Planzeichnung Bebauungsplan einschl. textlicher Festsetzungen
Satzungsexemplar
(Stand: Januar 2019)
Anlage 2 –
Begründung Satzungsexemplar (Stand: Januar 2019)
1. Aufgrund des § 10 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017, aktueller Stand vom 05.01.2018 aufgrund
Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) und
§ 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom
26. Juni 2014), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 76
1. Änderung „Gewerbegebiet an der Magdeburg Chaussee - Westseite“ bestehend aus
der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Dezember
2018 als Satzung.
2. Die Begründung wird
gebilligt.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der
Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen ?
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ja |
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x |
nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen
(Beschaffungs- Herstellkosten) |
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davon Zuschüsse: |
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jährliche Folgekosten/-lasten |
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Land: EUR |
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Sonstige: EUR |
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Veranschlagung
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Folgejahr: |
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Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht
Genehmigung |
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