Betreff
Bauleitplanung der Stadt Burg/Bebauungsplan Nr. 76 1. Änderung "Gewerbgebiet an der Magdeburger Chaussee - Westseite" hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
005/2019
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Burg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14. Juni 2018 mit der Beschlussvorlage 051/2018 die Einleitung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76 „Audi Autohaus an der Magdeburger Chaussee - Westseite“ beschlossen.

Folgende Ziele werden mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt:

·        Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes

·        Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche

·        Verlagerung der Wendeanlage vom Baugrundstück in die öffentlichen Verkehrsflächen.

Die Bebauungsplanänderung soll unter der Planbezeichnung „Gewerbegebiet an der Magdeburger Chaussee – Westseite“ geführt werden.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 76 1. Änderung „Gewerbegebiet an der Magdeburger Chaussee – Westseite“ wurde am 13. September 2018 vom Stadtrat der Stadt Burg gefasst. Der Entwurf und die dazugehörige Begründung des Bebauungsplanes lagen in der Zeit vom 24. September 2018 bis zum 26. Oktober 2018 öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt Burg vom
28. September 2018 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und dem mit Beschluss-Nr. 001/2019 zur Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis der Abwägung wird mitgeteilt.

2. Erläuterungen zum Inhalt der Beschlussfassung

Der Satzungsbeschluss schließt das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes ab. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes vom Landkreis Jerichower Land ist nicht erforderlich.

3. Weitere Verfahrensweise

Die Verwaltung wird die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vorbereiten und ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Burg bekannt machen. Damit tritt der Bebauungsplan in Kraft. Des Weiteren wird gemäß § 10a Abs. 2 der in Kraft getretene Bebauungsplan, sowie seine Begründung, auf der der stadteigenen Internetseite veröffentlich und kann von Jedermann eingesehen werden.  

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Planzeichnung Bebauungsplan einschl. textlicher Festsetzungen

Satzungsexemplar (Stand: Januar 2019)

Anlage 2 – Begründung Satzungsexemplar (Stand: Januar 2019)


1.    Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017, aktueller Stand vom 05.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) und
§ 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 12/2014 vom
26. Juni 2014), beschließt der Stadtrat der Stadt Burg den Bebauungsplan Nr. 76
1. Änderung „Gewerbegebiet an der Magdeburg Chaussee - Westseite“ bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) mit Stand vom Dezember 2018 als Satzung.

2.    Die Begründung wird gebilligt.

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Satzung gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.


Finanzielle Auswirkungen ?

ja

x

nein

1

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs- Herstellkosten)

2

davon Zuschüsse:

3

jährliche Folgekosten/-lasten

                                                   EUR

Land:                                         EUR

                                                    EUR

                                                                       

Sonstige:                                EUR

Veranschlagung im

Teilhaushalt Nr.

HH-Jahr:

                   EUR

Produktsachkonto

Folgejahr:

                   EUR

                                                                    

 

Verfahrensweise gegenüber der Kommunalaufsicht

  Genehmigung

  Anzeige

  nicht erforderlich